Beschluss
19 E 139/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.19E139.20.00
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Leitsätze
Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 264/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 264/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 264/20 und über die Beschwerden durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 264/20 ist unbegründet. Die Eilbeschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 139/20 unbegründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Die Eilbeschwerde 19 B 264/20 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der E. -C. -Realschule T. vom 11. Dezember 2019 betreffend die Entlassung des Antragstellers von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW abgelehnt hat. Erfolglos bleiben zunächst die Einwände des Antragstellers gegen die vorläufigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend das ihm vorgeworfene Fehlverhalten (Pflichtverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage ist danach vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller am 27. November 2019 vor der 3. Stunde auf dem Schulhof seinen Mitschüler L. Z. in den Bauch und in die Rippen geboxt und geschlagen, und dann, nachdem der Mitschüler N. ihn ins Gesicht geschlagen und der Mitschüler H. ihn zu Boden geworfen hatte, gemeinsam mit diesen beiden den auf dem Boden liegenden L. erneut so fest auf die Brust und in die Rippen geschlagen und getreten hat, dass L. Verletzungen davontrug, die eine Krankenhausbehandlung mit mehrtägiger Krankschreibung erforderlich machten, und dass darüber hinaus auch weitere Kinder der Klasse in den Tagen danach der Schule aus Angst fernblieben. Diese vorläufige Tatsachenfeststellung ergibt sich aus den schriftlichen Schilderungen zahlreicher Mitschüler, welche das Geschehen auf dem Schulhof beobachtet haben, sowie der schriftlichen Schilderung der Eltern L…….'s vom selben Tag. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung für eine anderslautende vorläufige Tatsachenfeststellung. Denn es erschöpft sich zu diesem Punkt in dem pauschalen Bestreiten, es sei „falsch“, dass er „angeblich den zu Boden gefallenen Mitschüler mehrfach gegen Kopf und Körper geschlagen und getreten habe“, vielmehr habe es sich „um eine über das grundsätzlich zulässige Maß hinausgehende ‑ irgendwann körperliche ‑ Meinungsverschiedenheit zwischen den pubertierenden Schülern“ gehandelt. Diese substanzlose Stellungnahme lässt keine inhaltlich abweichende Schilderung des konkreten Fehlverhaltensbeitrags des Antragstellers erkennen. Entgegen seiner Auffassung in der weiteren Beschwerdebegründung vom 16. März 2020 gibt auch die schriftliche Schilderung der Mitschülerin B. F. , dass er lediglich „geschubst“ habe, keine Veranlassung für eine anderslautende vorläufige Tatsachenfeststellung. Denn an anderer Stelle der Schilderung dieser Mitschülerin heißt es: „Ich habe gesehen, wie N. , I. und H. einen Schüler aus der 5c geschlagen haben. Der Schüler hat geblutet.“ Wie die schriftliche Aussage von B. F. angesichts dieser Ungereimtheit insgesamt zu bewerten ist, mag einer eventuellen weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sie ändert nichts daran, dass mehrere Mitschüler, die bei dem gewalttätigen Übergriff auf dem Schulhof anwesend waren, gerade auch in Bezug auf den Antragsteller schriftlich bekundet haben, er habe den am Boden liegenden L. Z. in den Oberkörper getreten. Ohne Erfolg verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Rüge weiter, die verfügte Entlassung von der Schule verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, weil die Schule „jedenfalls mit dem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bereits umfassend und ausreichend reagiert“ habe. Nach den Umständen des vorliegenden Falles schließt der mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2019, also noch am Tag des gewaltsamen Übergriffs auf L. Z. , auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW ausgesprochene Unterrichtsausschluss bis zum 30. November 2019 die hier streitige Entlassung von der Schule nicht aus. Insbesondere musste die Schule diese Entlassung im vorliegenden Fall nicht zuvor nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW androhen. Denn die Schule darf im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, ausnahmsweise mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen, insbesondere also auch die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 ‑ 19 B 742/06 ‑, NWVBl. 2006, 429, juris, Rn. 8. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht bejaht, indem es die pädagogische Ermessensentscheidung der Teilkonferenz, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, mit zutreffender Begründung als geeignet und erforderlich gewertet hat (S. 6 f. des Beschlussabdrucks). Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, der Vorfall habe sich unstreitig während der Schulpause ereignet, weshalb ein zeitlich befristetes Pausenverbot ausgereicht habe. Diesen Einwand bewertet der Senat als den wenig überzeugenden Versuch, das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers zu bagatellisieren. Denn für dieses Gewicht spielt der Zeitpunkt, zu dem er dieses Fehlverhalten gezeigt hat, nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend hierfür sind vielmehr die bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstände, dass der Antragsteller gemeinsam mit Mitschülern einen weiteren, am Boden liegenden Mitschüler auf den Oberkörper geschlagen und getreten und damit schwerste Verletzungen riskiert und schließlich zumindest für mehrere Tage ein Klima der Angst bei Teilen der Schülerschaft ausgelöst hat. Unter diesen Umständen hat die Teilkonferenz ihren pädagogischen Ermessensspielraum eingehalten, wenn sie den vom Antragsteller mit zu verantwortenden gewaltsamen Übergriff als ein so schweres Fehlverhalten eingestuft hat, dass dieses ausnahmsweise ein Überspringen milderer Ordnungsmaßnahmen und die sofortige Entlassung von der Schule rechtfertigte. Erst recht hat die Teilkonferenz damit entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Verstoß gegen den in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW normierten Grundsatz des Vorrangs von Erziehungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW begangen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).