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Beschluss

2 B 236/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.2B236.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16. Dezember 2019 - VG Düsseldorf 9 K 8773/19 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2019 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe zulasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Nutzungsuntersagung erweise sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung weder als voraussichtlich rechtswidrig noch sei ein das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegendes privates Aufschubinteresse der Antragstellerin erkennbar. Die Bauaufsichtsbehörde dürfe in der Regel nach § 58 Abs. 1 S. 2 BauO NRW die Nutzung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagen. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung absehbar sei, dass der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt sowie nach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig sei und der Erteilung der Baugenehmigung auch keine sonstigen Hindernisse entgegenstünden. Vorliegend fehle es für die Stellplatzanlage an der erforderlichen Baugenehmigung. Ein Ausnahmefall liege ebenfalls nicht vor, nachdem die Antragstellerin zwar am 1. August 2017 einen Bauantrag gestellt, die Antragsgegnerin diesen aber mit Bescheid vom 21. August 2019 abgelehnt habe. Der Umstand, dass dagegen Klage erhoben worden sei, ändere hieran nichts. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Für eine Duldung, die ihr entgegenstehen könnte, sei nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben das Gelände seit ca. 30 Jahren zum Abstellen von Bussen nutze, reiche hierfür nicht aus. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren festzustellen. Dies bleibe dem Verfahren auf Erteilung einer solchen Genehmigung vorbehalten. Auch die Räumungsfrist von drei Monaten sei noch angemessen. Der Antragstellerin sei seit der Anhörung vom 26. November 2015 bekannt, dass es an der erforderlichen Genehmigung fehle und diese nicht ohne weiteres erteilt werden könne. Deshalb habe sie auch damit rechnen müssen, dass bei einem Scheitern der Verkaufsverhandlungen für einen Teil der betroffenen Grundstücke eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen werde. Angesichts dessen führe auch der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Nutzungsuntersagung einen wirtschaftlichen Schaden erleiden werde, zu keinem anderen Ergebnis. Es überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil nur so der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entsprochen werden könne und sichergestellt werde, dass gesetzestreue Bürger nicht benachteiligt würden. Es sei der Antragstellerin etwa zumutbar, einen genehmigungsfähigen Bauantrag, beschränkt auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, zu stellen und den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Dies wäre ihr auch in der Vergangenheit ohne weiteres möglich gewesen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die einleitende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO unerheblich. Auch im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages zu der Annahme der Antragstellerin, sie habe einen offensichtlichen Genehmigungsanspruch und habe insbesondere nicht mit der Ablehnung ihres Bauantrages rechnen müssen. Diese Ausführungen gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat zu Recht zugrundegelegt, dass eine Nutzungsuntersagung regelmäßig – und so auch hier – bereits aufgrund der formellen Illegalität der baulichen Anlage und ihrer Nutzung ergehen kann, ohne dass es auf die Genehmigungsfähigkeit im engeren Sinne ankäme. Gleichfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, dass ein Bauantrag gestellt ist, der auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist, hier ausscheidet, nachdem die Antragsgegnerin den gestellten Bauantrag zwischenzeitlich abgelehnt hatte. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf verweist, sie habe vorsorglich einen neuen, aus ihrer Sicht genehmigungsfähigen Bauantrag erstellt, der nunmehr eingereicht werde. Dessen genauer Inhalt ist ebenso wenig bekannt wie sich feststellen lässt, ob er ‑ zumal aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin - offensichtlich genehmigungsfähig sein wird. Neben den von der Antragstellerin angeführten eigentumsrechtlichen Fragestellungen steht eine Genehmigungsfähigkeit nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen jedenfalls deshalb nicht fest, weil die Grundstücke zumindest in Teilen in der Anbauverbotszone der A 524 sowie in einem Wasserschutzgebiet liegen und auch Fragen der Lärmbelastung von Anwohnern ungeklärt sind. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen zur Nutzung insbesondere des Flurstücks 269 noch ergänzend anzumerken, dass nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin jedenfalls nicht in substantiierter Form entgegengetreten ist, eine einheitliche Stellplatzanlage in der Örtlichkeit besteht, die auch dieses Flurstück miterfasst. Zudem finden sich in den Verwaltungsvorgängen mehrere Luftbildaufnahmen, auf denen zu erkennen ist, dass im Bereich dieses Flurstücks tatsächlich jedenfalls in der Vergangenheit Busse abgestellt waren. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzungsuntersagung und ihre sofortige Vollziehung nicht unverhältnismäßig, insbesondere die Räumungsfrist von drei Monaten angemessen sind. Insofern ist mit dem Verwaltungsgericht maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, besser behandelt zu werden als diejenigen, die sich unter Beachtung des geltenden Rechtes zunächst einem präventiven Genehmigungsverfahren unterziehen, statt wie die Antragstellerin Grundstücke ohne Genehmigung baulich zu nutzen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin spätestens seit der Ratsentscheidung vom 28. Mai 2019 – mithin sechs Monate vor Erlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung – bekannt sein musste, dass es weder zum Verkauf der nicht in ihrem Eigentum stehenden, für die Stellplatzanlage gleichwohl genutzten Grundstücke kommen würde noch die Antragsgegnerin als deren Eigentümerin mit der Nutzung durch die Antragstellerin einverstanden war. Warum sie hätte annehmen dürfen, fremden Grund trotzdem weiterhin in Anspruch zu nehmen, erschließt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dies ist umso weniger verständlich, als auch der von ihr gestellte Bauantrag bereits am 21. August 2019 – mithin drei Monate vor Erlass der hiesigen Ordnungsverfügung – abgelehnt worden war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die weitere Frist von drei Monaten zur Umsetzung der Räumung unangemessen kurz gewesen sein könnte, zumal die Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin über ein genehmigtes Betriebsgelände verfügt, das zumindest grundsätzlich zur weiteren Aufrechterhaltung des Betriebes zur Verfügung stehen müsste. Hierneben hat die Antragstellerin nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin drei weitere Standorte in Essen, die gegebenenfalls vorübergehend genutzt werden könnten. Dass dies für die Antragstellerin Kosten verursacht, steht der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht entgegen, zumal sie sich diese Kosten bisher aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens erspart hatte. Im Übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es der Antragstellerin trotz gebotener und zumutbarer Anstrengungen unmöglich wäre, auch in der näheren Umgebung entsprechende Abstellmöglichkeiten für die bisher auf der illegalen Stellplatzanlage abgestellten Busse zu finden. Dass sie überhaupt solche Anstrengungen unternommen hätte, behauptet sie selbst nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 11, 14 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.