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Beschluss

12 E 976/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.12E976.19.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N. und im Anschluss daran: VGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, wie vom Kläger angeregt, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für den am 9. Januar 2018 geborenen Kläger ab dem 1. März 2018 nicht gewährt werden kann, weil dessen Mutter ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung von dessen Vater verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Die Angaben der Mutter des Klägers zu dem berechtigten Auskunftsersuchen der Beklagten seien vage, oberflächlich und in wesentlichen Punkten widersprüchlich und zeugten nicht von eigenem Erleben. Dem setzt die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Mit der Beschwerde geht der Senat allerdings - entgegen den Gründen im angefochtenen Beschluss - auch davon aus, dass dem Umstand, dass die Mutter des Klägers im März angab, „betrunken“ gewesen zu sein, während sie im Juli handschriftlich in den ihr übersandten Fragebogen „angetrunken“ eingetragen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insoweit ist neben dem sprachlichen Horizont der Mutter des Klägers, die aus Polen stammt, auch zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung von Bediensteten der Beklagten vorformuliert und protokolliert worden ist. Dies mag die unterschiedliche Wortwahl erklären. Auch ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass der in den Verwaltungsvorgängen in Kopie vorhandene Mutterpass eine Feststellung der Schwangerschaft bei der Mutter des Klägers am 21. November 2017 ausweist, während das Verwaltungsgericht von September 2017 ausgeht. Beides rechtfertigt aber im Ergebnis keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten, wie sich aus Nachfolgendem ergibt: Ganz wesentlich für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Klägers habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, ist nämlich auch der Umstand, dass sie weder bei ihrer Erstbefragung noch bei der weiteren Befragung substantiierte Angaben zum tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse am Empfängnisabend gemacht hat, die Ansatzpunkte zur Ermittlung des Kindesvaters bieten könnten. Darauf stellt das Verwaltungsgericht maßgebend ab, ohne dass die Beschwerde dem Substantielles entgegensetzt. Es ist schon nicht erklärlich, weshalb die Mutter des Klägers bei der ersten Befragung den Namen der Diskothek nicht zu nennen wusste, obgleich sie dorthin mit dem Bus gefahren sein will; so hat sie in diesem Zusammenhang trotz Vorhaltes auch bisher nicht erläutert, weshalb sie gleichwohl Bereitschaft bekunden konnte, die Diskothek erneut aufzusuchen und dies angeblich (auf entsprechende Aufforderung der Beklagten) im August 2018 getan haben will. Sie gibt nach ihrem Besuch unter dem 23. Oktober 2018 sogar ohne weiteres den Namen der Diskothek mit „S. D. “ an, ohne eine Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie jetzt den Namen der Diskothek nennen kann. Eine nachprüfbare Adresse nennt sie allerdings nicht. Insgesamt hat die Mutter des Klägers nach Aktenlage bei allen Befragungen keinerlei nachprüfbare Angaben gemacht. So hat sie z.B. weder den genauen Ort, noch die Bus-Route/Haltestelle, Anschrift der Diskothek noch irgendwelche anderen Angaben gemacht, die Anlass zu weiteren Nachforschungen hätten geben können, obgleich sie zu möglichst genauen Angaben aufgefordert wurde. Das ist mit dem pauschalen Hinweis auf „Erinnerungslücken“ so nicht zu erklären. Es liegt nämlich auch bei Feststellung der Schwangerschaft im November, also ca. fünf Monate nach dem Zusammentreffen mit dem angeblichen Kindesvater, fern, dass die Mutter des Klägers so weitreichende Erinnerungslücken haben sollte. Sie ist nicht nur mit dem Bus zur Diskothek, sondern auch zurück von der Wohnung des Mannes aus (Anschrift? Stadtteil?) zunächst mit dessen PKW zum Stadtrand von T. und danach eigenständig mit dem Bus bis zu ihren Verwandten gefahren, ohne dass irgendwelche Einzelheiten zu den Örtlichkeiten benannt werden. Ansatzpunkte für die Ermittlung des Kindesvaters konnte die Beklagte daraus ersichtlich nicht entnehmen. Soweit die Mutter des Klägers im Beschwerdevorbringen wiederholt versucht zu erklären, weshalb sie den Namen des angeblichen Kindesvaters zunächst mit „Q. “ und im Weiteren mit „R. “ angegeben habe, lösen auch die im Beschwerde-ver-fahren dafür vorgebrachten Gründe den aufgezeigten Widerspruch nicht auf. Die Mutter des Klägers räumt damit den Vorhalt des Verwaltungsgerichts nicht aus, weshalb sie etwaige Erinnerungslücken, auf die sie sich nunmehr beruft, nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt umso mehr, als sie sich bei ihren Befragungen am 26. März 2018 und am 17. Juli 2018 zu anderen Fragen ganz ausdrücklich auf fehlende Erinnerungen berufen hat. Die vorbehaltlose Angabe des Vornamens des angeblichen Erzeugers und der Umstand, dass sie bei der ersten Befragung im März 2018 noch angeführt hat, sich mit dem Kindesvater insbesondere über Namen, Herkunft und Alter unterhalten zu haben, weist vielmehr darauf hin, dass sie bei der Wiedergabe des Vornamens - sei er richtig oder falsch - keinerlei Unsicherheit verspürt hat. So verwendet sie den Vornamen „Q. “ auch bei der weiteren Frage nach geschlechtlichen Kontakten in der Empfängniszeit. Soweit die Beschwerde (erneut) geltend macht, die Mutter des Klägers sei an jenem Tage betrunken gewesen, widerspricht dies ihren Angaben am 26. März 2018 insoweit, als sie dort anführt, „zum Ende“ des ca. 4 bis 5 Stunden dauernden Abends betrunken gewesen zu sein. Auf Erinnerungslücken über den gesamten Abend kann sie sich danach kaum berufen. Auch der weiteren - selbständig tragenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Klägers habe ihre Mitwirkungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie nach Feststellung der Schwangerschaft keine eigenen Ermittlungen zum Auffinden des Kindesvaters angestellt habe, setzt die Beschwerde nichts durchgreifendes entgegen. Die Mutter des Klägers kann sich namentlich nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe ihren „One-night-stand“ längst vergessen gehabt und zudem vor dem Hinweis des Jobcenters nicht an Unterhaltsvorschussleistungen gedacht. Denn ihr war spätestens bei Feststellung der Schwangerschaft bewusst, dass sie als Alleinstehende mit der Geburt des Klägers auf Leistungen Dritter angewiesen sein würde, wenn sie ihre bisherige Berufstätigkeit nach Beendigung des Mutterschutzes - wie geschehen - aufgeben wollte. Wie ihr Antrag beim Jobcenter zeigt, ist sie gerade nicht davon ausgegangen, den Lebensunterhalt für sich und das Kind aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können. Zu den der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG obliegenden Mitwirkungspflichten gehören, darauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin, auch Bemühungen, den Kindesvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst zu ermitteln. Nach Feststellung der Schwangerschaft am 21. November 2017 hätte die Mutter des Klägers unverzüglich versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater in der Diskothek in O. , dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Denn mit zunehmendem zeitlichen Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 25. Januar 2019 - 12 E 889/18 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 23, m. w. N. Die Mutter des Klägers hat indes keinerlei zeitnahe Bemühungen unternommen, den Vater von N. (des Klägers) noch vor der Geburt ausfindig zu machen oder zumindest Informationen über ihn zu beschaffen. Angesichts dessen, dass sie sich in O. auskennt und Verwandte dort hat, bei denen sie wohnen kann, wäre ihr das durchaus zumutbar gewesen. Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation hätte ihr Anlass geben müssen, den Kindesvater selbst zu ermitteln, um diesen ggfs. vorrangig vor der Allgemeinheit zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Der angebliche Besuch der Diskothek im August 2018, also weit nach der Geburt des Kindes, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht als rechtzeitig angesehen werden. Da die Mutter des Klägers sich bei ihrer zweiten Befragung bereits auf weitgehende Erinnerungslücken beruft und auch mit der Beschwerde keine detaillierteren Angaben als zuvor gemacht hat, ist auch ihre persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger angeregt, nicht erfolgversprechend im oben dargelegten Sinne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.