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Beschluss

12 A 334/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0408.12A334.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 16.610 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 16.610 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Förderung der Sommerweidehaltung 2015 und 2016 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle die Fördervoraussetzungen nach der Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung vom 13. April 2015 (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) - im Folgenden: Richtlinie - jedenfalls deshalb nicht, weil er für seine 165 Milchkühe keine ausreichende Beweidungsfläche vorhalte. Die auf dem niederländischen Gebiet gelegenen Flächen dürften nach Ziff. 8.1.2. der Richtlinie nicht einbezogen werden. Die Richtlinie verstoße mit dieser Vorgabe nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, weil dafür ein sachlicher Grund bestehe. Die Förderung der Sommerweidehaltung diene nämlich auch dem Schutz der Weideflächen als Dauergrünland. Der Schutz von Weideflächen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union obliege nicht dem Land Nordrhein-Westfalen. Diese Auffassung stehe in Übereinstimmung mit Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach der landwirtschaftliche Betrieb eines Betriebsinhabers sich auf Flächen in demselben Mitgliedstaat beziehe. Flächen in einem anderen Mitgliedstaat gehörten somit nicht zum Betrieb des Klägers. Auch vor dem Hintergrund einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der Fördervoraussetzungen erschließe sich diese Abgrenzung. Vor-Ort-Kontrollen von Flächen in anderen Mitgliedstaaten seien der Landwirtschaftskammer NRW nämlich aus rechtlichen Gründen verwehrt. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Das Zulassungsvorbringen stellt insbesondere die selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein nach Unionsrecht förderfähiger Betrieb müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 1307/2013 mit seinen landwirtschaftlichen Flächen in demselben Mitgliedsstaat liegen, nicht ernstlich infrage. Sein Einwand, die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage des Unionsrechts liege in Art. 33 VO (EU) 1305/2013, das ein ausschließlich dem Zwecke des Tierschutzes dienendes Förderprogramm vorsehe, greift zu kurz. Diese Verordnung verweist in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe f auf den Begriff der landwirtschaftlichen Fläche in Art. 4 VO (EU) 1307/2013 und stellt damit einen engen Bezug zu dieser her, indem deren Grundbegriff der förderfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit übernommen wird. Die umfassende, allgemein der Entwicklung des ländlichen Raums dienende und nicht auf Tierschutzmaßnahmen beschränkte Zielsetzung der VO (EU) 1305/2013 wird im Übrigen zum Beispiel aus den Erwägungsgründen 5, 10 und 22 deutlich. Dem Gesamtsystem der Agrarförderung aus beiden EU-Agrarfonds, wie es sich seit dem Jahr 2015 darstellt, liegt danach das allgemeine Förderziel der Einhaltung von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Form der nachhaltigen Entwicklung und Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt zugrunde, das insbesondere durch Cross-Compliance-Regelungen flankiert wird. Diese Verpflichtungen haben Landwirte beim Bezug bestimmter Agrarzahlungen seitdem einzuhalten (vgl. Art. 92 VO (EU) 1306/2013). Damit kommt zugleich zum Ausdruck, dass die speziellen Förderungen etwa des Tierschutzes oder des ländlichen Raumes stets unter dieser Zielsetzung erfolgen. Weiter setzt - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch Art. 33 VO (EU) 1305/2013 nicht "nur" voraus, dass der Betriebsinhaber aktiver Landwirt i. S. d. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 ist, sondern fordert in Abs. 2 darüber hinaus, dass Tierschutzzahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel IV der VO (EU) 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Daraus ist folgendes zu entnehmen: Der Kläger erhält mit Tierprämien nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013 Cross-Compliance-relevante Zahlungen (vgl. Art. 91, 92 Abs. 1, 93 VO (EU) 1306/2013 sowie Ziff. 5.5. der Richtlinie). Diese ihn damit treffenden Verpflichtungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Die Cross-Com-pliance-Verpflichtungen müssen nämlich grundsätzlich in allen Produktionsbereichen eingehalten werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013). Namentlich schließen diese für die Jahre 2015 und 2016 auch die Erhaltung von Dauergrünland ein (vgl. Art. 93 Abs. 3 VO (EU) 1306/2013). Diese Zielsetzung ist ausdrücklich in Ziff. 8.1.1. der Richtlinie aufgenommen, wonach als Beweidungsflächen ausschließlich im Flächenverzeichnis des Sammelantrages ausgewiesene Dauergrünlandflächen zugelassen sind, weshalb von einem "Nebeneffekt" des Förderprogramms oder von "Querschnittszielen" nicht die Rede sein kann. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, derartige Nebenziele könnten eine Ungleichbehandlung von Landwirten, die über Flächen in mehreren Mitgliedssaaten verfügten, nicht rechtfertigen, ist somit nicht tragfähig. Von diesem Gesamtkonzept der unionsrechtlichen Agrarförderung ausgehend ist vielmehr ein einheitlicher Betriebsbegriff, wie er z.B. in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO (EU) 1307/2013 und gleichlautend auch in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) 1306/2013 definiert ist, ebenso zugrunde zu legen wie ein innerhalb des Systems des der GAP-Förderung (gemeinsame Agrarpolitik) bestehender einheitlicher Begriff der (zum Betrieb gehörenden) landwirtschaftlichen Flächen in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e VO (EU) 1307/2013, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) 1306/2013 und Art. 2 Abs. 1 UAbs. 2 Buchstabe f VO (EU) 1305/2013. Das vom Kläger gewünschte Verständnis der unionsrechtlichen Anspruchsgrundlage des Art. 33 VO (EU) 1305/2013 trifft somit - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht nicht zu: Weder dient diese Anspruchsgrundlage ausschließlich dem Tierschutz, noch setzt sie allein die aktive Betriebsinhaberschaft voraus. Auch greifen die - sinngemäßen - allgemeinen Erwägungen des Klägers, mit dem Gedanken einer europäischen Gemeinschaft sei die Anknüpfung an Flächen ausschließlich in einem Mitgliedsstaat nicht vereinbar und das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verbiete gerade, bei Maßnahmen nach Hoheitsgebiet der Mitgliedssaaten zu unterscheiden, zu kurz. Denn - wie dargelegt - setzen gerade die Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie grundlegend in den genannten Verordnungen vorgesehen sind, das Kriterium der Lage der Flächen in demselben Mitgliedsstaat für einen (förderfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Auf den Gesichtspunkt, ob die im Gesamtsystem der Agrarförderung zwingend vorgeschriebenen Vor-Ort-Kontrollen (vgl. zur Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems: Art. 1 ff. VO (EG, EURATOM) 2988/95 und InVeKos VO (EG) 1782/2003) die Lage der bewirtschafteten Flächen des Betriebes in einem Mitgliedssaat erfordern, kommt es danach nicht an. Weiter lässt der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, die Frage offen, ob eine Förderung schon deshalb ausscheidet, weil die in den Niederlanden gelegenen Flächen (die der Kläger allerdings bisher nicht bezeichnet hat) im Förderantrag nicht aufgeführt sind und daher ein vollständiger, fristgerechter Antrag nicht vorliegt. Das liegt angesichts materieller Ausschlussfristen, die regelmäßig im Bereich haushaltsmäßig begrenzter Agrarsubventionen gelten, vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 28. Februar 2019- 2 A 2926/17 -, juris Rn. 13, m. w. N., allerdings nahe. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar . Die von ihm formulierten Fragen, "Verstößt die Differenzierung der Ziffer 8.1.2. der Richtlinie für die Sommerweideprämie nach dem Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2015 (AZ: II A 4-62.71.20) zwischen den Belegenheitsorten von Weideflächen im unmittelbar angrenzenden In- und Ausland gegen das Verbot der Diskriminierung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 AEUV? Stellt die Differenzierung zwischen den Belegenheitsorten von Weideflächen ein sachgerechtes Kriterium für die Entscheidung der Förderfähigkeit des jeweiligen Landwirtes dar, wenn die zur Verfügung zu stellenden Grünlandflächen nur als Berechnungsgrundlage für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen dienen?", stellen sich in einem Berufungsverfahren nicht. Das gilt für die erstgenannte Frage deshalb, weil sie dahingehend zu beantworten ist, dass - wie vorstehend aufgezeigt - nach insoweit zwingendem Gemeinschaftsrecht sämtliche Flächen eines zu fördernden landwirtschaftlichen Betriebes in demselben Mitgliedstaat liegen müssen, die Differenzierung also im System der gemeinschaftsrechtlichen Agrarförderung angelegt ist. Damit ist auch die zweitgenannte Frage beantwortet. Zu ergänzen ist insoweit, dass die zur Verfügung zu stellenden Grünlandflächen nach Vorstehendem nicht "nur" als Berechnungsgrundlage dienen, sondern dem Ziel der Agrarförderung 2015/2016 insgesamt dienen, Grünlandflächen zu erhalten. Mit Rücksicht darauf bedarf es - anders als der Kläger meint - auch keiner Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Zwecke der Auslegung der Bestimmung unter der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt. Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-3/16 -, juris Rn. 33, m. w. N. Keine Vorlagepflicht besteht allerdings, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 -, juris Rn. 110, m. w. N. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist hier offenkundig. Es stellt keine unionsrechtliche Zweifelsfrage dar und bedarf deshalb keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung, dass die Richtlinie zur Sommerweidehaltung auf dem in der unionsrechtlichen Agrarförderung einheitlich zugrundezulegenden Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes beruht und damit im Einklang steht. Das ist vorstehend im Einzelnen dargelegt. Die vom Kläger aus Art. 33 VO (EU) 1305/2013 gezogene Schlussfolgerung, die Förderung diene allein dem Tierschutz, weshalb es auf die Lage der Weideflächen in nur einem Mitgliedstaat nicht ankommen könne, findet so im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.