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Beschluss

19 A 1420/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0408.19A1420.19A.00
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Leitsätze

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tatsachenfrage, unter welchen Voraussetzungen äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung seit der Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tatsachenfrage, unter welchen Voraussetzungen äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung seit der Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von den Klägern sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Tatsachenfrage, unter welchen Voraussetzungen äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung seit der Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet. Vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 ‑ 12 K 1874/13.A ‑, juris, Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2019 ‑ 6 K 6058/18.A ‑, juris, Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 ‑ 1a K 1802/13.A ‑, S. 15 f. des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteile vom 10. September 2019 ‑ 11 K 5924/16.A ‑, juris, Rn. 78 ff., und vom 22. Juli 2015 ‑ 9 K 3488/13.A ‑, juris, Rn. 70 ff.