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Beschluss

19 A 1929/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.19A1929.18.00
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Leitsätze

1. Es ist dem Prüfling einer Lehrerprüfung zuzumuten, vermeintliche Bewertungsfehler bezogen auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen konkret und nachvollziehbar darzulegen.

2. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist dem Prüfling einer Lehrerprüfung zuzumuten, vermeintliche Bewertungsfehler bezogen auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen konkret und nachvollziehbar darzulegen. 2. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zwischen den Beteiligten umstrittene Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des N. -T. -Berufskollegs vom 7. März 2017, welche im Fach Deutsch die Note „mangelhaft (5)“, im Fach Sozialpädagogik die Note „ausreichend (4)“ und die Endnote „mangelhaft (5,0)“ ausweise, leide an einem Beurteilungsfehler, denn ihr habe nicht die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der früheren Ausbildungsschule, des L. -L1. -Berufskollegs S. vom 23. Mai 2016 für den ersten und bereits beurteilten Teil des Vorbereitungsdienstes der Klägerin zugrunde gelegen, sondern nur zwei Beurteilungsbeiträge von Ausbildungslehrerinnen. Es könne jedoch mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung („mangelhaft“) ausgewirkt habe (juris, Rn. 98 ff. des Urteils). Dies gelte zum einen deshalb, weil auch die Langzeitbeurteilung vom 23. Mai 2016 in den beiden Ausbildungsfächern und als Endnote jeweils die Note „mangelhaft (5)“ ausweise. Die Langzeitbeurteilung vom 7. März 2017 könne also auch unter Berücksichtigung dieser früheren Langzeitbeurteilung nicht besser ausfallen. Zum anderen sei auch die durch die spätere Beurteilung vom 7. März 2017 ersetzte frühere Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des N. -T. -Berufskollegs vom 26. September 2016 zur Endnote „mangelhaft (5,0)“ gelangt; diese Langzeitbeurteilung wiederum sei unter Berücksichtigung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters der früheren Ausbildungsschule der Klägerin vom 15. Januar 2016 – in der Fassung vom 23. Mai 2016 – erstellt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Verfahrensfehler unerheblich. Die Klägerin hält diese Argumentation des Verwaltungsgerichts für verfehlt. Es verkenne, dass die Note der Langzeitbeurteilung des Schulleiters der früheren Ausbildungsschule der Klägerin vom 23. Mai 2016 nicht bestandskräftig feststehe. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand der Klägerin überhaupt Anhaltspunkte für Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts bietet, steht nach Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin im Verfahren 19 A 1928/18 – im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2018 (Az. 4 K 4594/16) – mit Beschluss vom 31. Juli 2019 inzwischen rechtskräftig fest, dass ihre Rügen gegen die Langzeitbeurteilung vom 23. Mai 2016 nicht durchgreifen. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, der Ausbildungsschule seien keine Ausbildungsmängel vorzuwerfen (Rn. 106 ff. des Urteils). Eine Pflicht, der Klägerin im Verlängerungszeitraum ihres Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplan zu erstellen, ergebe sich weder aus § 11 OBAS noch aus Regelungen der OVP. Nicht nur sei der auszubildenden Lehrkraft ihr Ausbildungsstand aufgrund der vorher erfolgten Langzeitbeurteilung bereits bekannt, vielmehr erfolge die Ausbildungsberatung im Verlängerungszeitraum im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen und umfasse auch die in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand (§ 11 Abs. 11 OBAS). Unabhängig davon könnten die Lehrkräfte in Ausbildung von den Seminarausbildern und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. Dass die Klägerin entsprechende Beratungen oder Auskünfte nicht erhalten habe, mache sie nicht geltend. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin während ihrer Ausbildung am N. -T. -Berufskolleg um Abhilfe der vermeintlichen Mängel bemüht hätte (Rn. 110 des Urteils). Aus den hierauf bezogenen Rügen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin ist der Auffassung, auch im Verlängerungszeitraum träfen das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und die Schulleitung eine Verpflichtung zur Erstellung eines individuellen Ausbildungsplans. Die für den ursprünglichen Ausbildungszeitraum geltenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 6 OBAS seien entsprechend heranzuziehen. Auch habe die Klägerin den Ausbildungsmangel rechtzeitig gerügt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Ausbildungsmängel verneint hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin den gerichtlichen Feststellungen nicht entgegentritt, wonach nichts dafür ersichtlich sei, dass die Klägerin tatsächlich keine hinreichenden Ausbildungsgespräche oder -beratungen erhalten habe. Ungeachtet dessen ist die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zutreffend, für zusätzliche förmliche Ausbildungsplangespräche im Verlängerungszeitraum ergebe sich aus § 11 Abs. 6 und 8 OBAS keine rechtliche Verpflichtung. Darauf wird Bezug genommen. 3. Ohne Erfolg bleiben ferner die übrigen die Langzeitbeurteilung der Schule vom 7. März 2017 und die zugehörigen Beurteilungsbeiträge betreffenden Rügen. a) Das Verwaltungsgericht hat den Einwand der Klägerin, ihr seien keine Schwächen im Bereich des Formulierens von Arbeitsaufträgen vorzuwerfen, als unsubstantiiert zurückgewiesen (Rn. 116 des Urteils). Dem hält die Klägerin entgegen, sie habe bereits mit der Widerspruchsbegründung mehrere schriftliche Unterrichtsentwürfe vorgelegt und hierdurch gerügt, dass sie nicht erkennen könne, was an den Arbeitsaufträgen zu anspruchsvoll sein sollte oder warum diese nicht verständlich sein sollten. Damit vermag die Klägerin die konkrete Bewertung des Verwaltungsgerichts, welches gerade Defizite in der mündlichen Erteilung von Arbeitsaufträgen konstatierte, nicht zu entkräften. Die Klägerin zeigt auch keine ergebnisrelevanten Mängel des angefochtenen Urteils insoweit auf, als das Verwaltungsgericht der Senatsrechtsprechung zum Bewertungsspielraum bei Langzeitbeurteilungen gefolgt ist und ausgeführt hat, letztlich setze eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar dargelegt werde, in welchen Punkten die Langzeitbeurteilung Bewertungsfehler aufweise. Dabei habe die Klägerin auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen (Rn. 69 ff. des Urteils). Die Klägerin hält diese Auffassung des Verwaltungsgerichts für verfehlt. Anders als etwa bei juristischen Prüfungen gehe es bei einer Langzeitbeurteilung nicht um eine Einzelleistung, sondern um die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzeleindrücken aus dem Ausbildungszeitraum. Für die Klägerin sei daher nicht ersichtlich, welche inhaltlichen Kritikpunkte durch Schulleiter oder Ausbildungslehrer angesprochen seien. Eine konkrete Auseinandersetzung mit etwaigen Kritikpunkten sei daher unmöglich. Dieses Vorbringen zieht die auf der Senatsrechtsprechung beruhenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 61 ff. m. w. N. So bleibt bereits unklar, warum es der Klägerin unmöglich sein soll, auf – worauf das Verwaltungsgericht zentral abhebt – Inhalt und Zielrichtung einzelner Beurteilerbemerkungen und -wertungen einzugehen. Diese mögen eine Vielzahl von Einzeleindrücken zusammenfassend beschreiben, doch ist nicht einleuchtend, dass aus diesem Grund eine konkrete und spezifische Auseinandersetzung mit ihnen ausgeschlossen wäre. Soweit die Einwände der Klägerin darauf zielen, etwa die „Richtigkeit“ der jeweiligen Wertung in Abrede stellen zu wollen, dringt dies unzulässigerweise in den vom Senat und vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung angenommenen Bewertungsspielraum ein, welcher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angegriffene Urteil von diesen Maßstäben abweicht und deshalb unrichtig ist. Insbesondere ist das pauschale Vorbringen der Klägerin, es obliege den Beurteilern, eine plausible Beurteilung abzugeben und nicht umgekehrt dem Prüfling, nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, welche Anforderungen an die Substantiierung von Einwänden gegen die Langzeitbeurteilung zu stellen sind, in Zweifel zu ziehen. Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch überspannt, dass es angenommen hat, die konkrete und nachvollziehbare Darlegung von vermeintlichen Bewertungsfehlern, bezogen auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen, sei einem Prüfling zuzumuten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Substantiierungsobliegenheit für den Betroffenen auf die fragliche jeweilige Langzeitbeurteilung bezogen und hierbei – sozusagen als Gradmesser der Darlegung von Bewertungsfehlern – auf das Kriterium der Plausibilität rekurriert. Dies ist auch nach den betroffenen grundrechtlichen Schutzpositionen der Klägerin nicht zu beanstanden. Vgl. etwa zu dienstlichen Beurteilungen: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris, Rn. 20; zu prüfungsrechtlichen Begründungsanforderungen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Septem-ber 2016 - 6 B 14.16 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426, juris, Rn. 11, und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054, juris, Rn. 11. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt naturgemäß vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 19 A 1928/18 -, S. 16 des Beschlussabdrucks. b) Die Klägerin zeigt ernstliche Zweifel auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung auf, die bloße Vorlage geplanter Unterrichtseinheiten erschüttere nicht die in der Langzeitbeurteilung ausgesprochene Kritik, die Klägerin habe Unterricht nicht immer angemessen geplant (Rn. 117 des Urteils). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Vorlage geplanter Unterrichtseinheiten nach den obigen Maßstäben kein hinreichend substantiierter Einwand, der geeignet wäre, die konkreten Wertungen der Langzeitbeurteilung in Frage zu stellen. Dass es den Beurteilern obliegt, eine plausible Beurteilung abzugeben, wird vom Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es bewertet nur den Einwand der Klägerin als inhaltlich unzureichend. Die Klägerin hält es demgegenüber für problematisch, wie sie die Richtigkeit der zusammenfassenden Bewertungen eines Beurteilers denn angreifen könne, wenn sie nicht sämtliche Einzelleistungen des Ausbildungs- und Verlängerungszeitraums aufgreifen und begründen wolle. Hiermit verfehlt sie indes den Kern des prüfungs- und beurteilungsspezifischen Bewertungsspielraums. Die über einen längeren Zeitraum gezeigten Leistungen und Eindrücke sind in der Langzeitbeurteilung gebündelt und konzentriert, sie können durch das punktuelle Herausgreifen vermeintlich entgegenstehender Beispiele nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände entkräftet werden. Aus diesem Grund sind etwa die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters oder deren Gewichtung und Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich weitestgehend entzogen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 63. c) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Vorlage von zwei E-Mail-Ausdrucken als unzureichend erachtet, einen Bewertungsfehler der Langzeitbeurteilung im Hinblick auf deren Aussage aufzuzeigen, die Klägerin habe im gesamten Zeitraum ihrer Ausbildung Beratungs- und Entwicklungsgespräche nicht ausreichend oder gar nicht in Anspruch genommen (Rn. 118 des Urteils). Sie sucht mit dem auf die Vorlage der beiden E-Mails gestützten Einwand darzustellen, dass es von ihrer Seite durchgehend eine Bereitschaft zur Vereinbarung von Gesprächen gegeben habe. Die vom Verwaltungsgericht unter konkreter Bezugnahme auf die Beurteilungsbeiträge einzelner Ausbildungslehrerinnen begründete Würdigung, dass tatsächlich nicht ausgeschlossen sei, dass es Gespräche der Klägerin mit ihren Ausbildungslehrerinnen gegeben habe, diese aber nach Umfang oder Frequenz begrenzt gewesen seien, überprüft die Bewertung der Langzeitbeurteilung zutreffend auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. d) Das Verwaltungsgericht hat keinen Bewertungsfehler darin gesehen, dass die Schulleiterin in ihrer Langzeitbeurteilung angenommen habe, der Klägerin sei die Planung individueller Lernangebote nur unzureichend gelungen, weil sie sich nur lückenhaft über die individuelle Entwicklung bzw. die soziokulturellen Hintergründe der Schülerinnen und Schüler informiert habe (Rn. 119 des Urteils). Den Einwand der Klägerin, sie habe sich sehr wohl bei dem Klassenlehrer einer Lerngruppe über die soziokulturellen Hintergründe informiert, hat es zurückgewiesen. Dem hält die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag entgegen, dass sie hierzu substantiiert vorgetragen habe, und dass die Behauptung der Schulleiterin im Widerspruch zu den Feststellungen der früheren Langzeitbeurteilung stehe. Die Klägerin lässt mit diesem Vorbringen außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht den Einwand bezüglich der Information bei dem Klassenlehrer sogar als wahr unterstellt hat. Wie auch schon die Langzeitbeurteilung selbst hat es gerade nicht festgestellt, dass es überhaupt keine Informationsbemühungen seitens der Klägerin gegeben habe. Diese seien lediglich unzureichend. Diese Bewertung unterfällt allein der Beobachtungs- und Beurteilungssphäre der Ausbildungslehrer und des Schulleiters. e) Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Beurteilung der Schulleiterin zur Befähigung der Klägerin zur Zielklarheit und Anregung vertiefender Erkenntnisprozesse bei den Schülerinnen und Schülern sei diese nur unzureichend durch die Vorlage von Unterrichtsentwürfen ohne weitere Erläuterungen entgegengetreten (Rn. 123 des Urteils), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin hält diese Kritik für pauschal und verweist auf den durch die eingereichten Unterlagen beförderten Erkenntnisprozess der Schülerinnen und Schüler. Damit hält die Klägerin der in der Beurteilung zum Ausdruck kommenden Gesamtwürdigung indes nur punktuelle Beispiele entgegen. Nach dem oben Gesagten stellt dies die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung nicht in Frage. f) Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine eigene Bewertung der Prüferkritik zur unzureichenden Ergebnissicherung durch die Klägerin vorgenommen, da es einerseits angenommen habe, sie müsse ihre unterrichtlichen Aufgaben vorher nicht durcharbeiten, andererseits aber ihr vorgehalten werden dürfe, wenn es im Unterricht zu mangelnder Ergebnissicherung bei den Schülerinnen und Schülern komme (Rn. 125 des Urteils). Nach dem Zulassungsvorbringen bleibt schon unklar, inwiefern das Verwaltungsgericht überhaupt eine eigene, die Grundlage der Langzeitbeurteilung verlassende Bewertung vorgenommen haben soll. Die mangelnde Ergebnissicherung hat die Schulleiterin in ihrer Langzeitbeurteilung gerade ausdrücklich als unvollständig, wenig schlüssig oder zeitlich unangemessen bewertet. Dass diese Bewertung nicht auf ein fehlendes Durcharbeiten der Unterrichtsaufgaben beschränkt war, liegt auf der Hand und führt daher nicht zu einem Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts. 4. Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus den in Bezug auf den Beurteilungsbeitrag der Ausbildungslehrerin Frau I. im Fach Deutsch erhobenen Rügen. a) Die Klägerin hält die Behauptung der Ausbildungslehrerin für falsch, wonach sich im schriftsprachlichen Bereich wiederholt Mängel gezeigt hätten. Das Verwaltungsgericht habe diese unzutreffende Aussage sodann fehlerhaft auf den Unterricht insgesamt – mithin einschließlich der Unterrichtsdurchführung – bezogen, nicht nur auf die Unterrichtsentwürfe. Dass das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Ausbildungslehrerin zum Handlungsfeld „Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ hinsichtlich der schriftsprachlichen Mängel auch auf die Durchführung des Unterrichts bezogen hat, findet in dem Beurteilungsbeitrag eine hinreichende Grundlage. Dieser spricht an der fraglichen Stelle nicht etwa von „Planung“ oder „Unterrichtsplanung“, sondern ausdrücklich von „Unterricht“, was offensichtlich die Durchführungsphase einschließt. Die Feststellung von wiederholten Mängeln auch in der Unterrichtssituation bewegt sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Ausbildungslehrerin und wird durch die Vorlage einzelner fehlerfreier Unterrichtsentwürfe nicht entkräftet. b) Aus dem gleichen Grund dringt die Klägerin mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Aussage der Ausbildungslehrerin zur vermeintlich unschlüssigen und unstrukturierten Unterrichtsplanung auf die Durchführung der einzelnen Unterrichtsstunden erstreckt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, welche ihren Einwand auf einen konkret eingereichten Unterrichtsentwurf gestützt hatte, für unsubstantiiert gehalten (Rn. 133 des Urteils). Hiergegen ist nach den obigen Grundsätzen nichts zu erinnern, nachdem das Prüfungsamt unter Verweis auf den konkreten Bewertungsspielraum der Ausbildungslehrerin eine weitere Begründung abgelehnt hatte. c) Soweit die Klägerin bezogen auf die Kritik der Ausbildungslehrerin hinsichtlich der fehlenden Dokumentation der Leistungsnoten an ihrer anderweitigen Auffassung festhält und behauptet, die Erforderlichkeit einer selbstständigen Notenvergabe mit entsprechender Dokumentation habe im fraglichen Zeitraum weder bestanden noch sei eine solche von der Ausbildungslehrerin eingefordert worden, vermag sie Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht aufzuzeigen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt (Rn. 138 des Urteils). Darauf wird Bezug genommen. d) Schließlich verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die Bewertung der Ausbildungslehrerin zur fehlenden individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler weder in Bezug auf schriftliche Leistungen noch auf sonstige Leistungen durchgreifend in Frage gestellt habe (Rn. 139 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies Rechtsfehler erkennen lässt, angenommen, dass sich die fragliche Aussage der Ausbildungslehrerin auf die unterlassene anlassbezogene Beratung hinsichtlich der Veröffentlichung von Noten bezogen habe. Hierzu hat sich die Klägerin nicht verhalten. II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen: „Welche Anforderungen sind an einen substantiierten Vortrag in einem Verwaltungsverfahren gegen eine Langzeitbeurteilung nach § 16 OVP zu stellen?“ „Genügt es, wenn der Widerspruchsführer zusammenfassende Bewertungen (z. B.: Schülerleistungen sind unrichtig bewertet worden) des Prüfers, die keinen Bezug zu einem konkreten Geschehen in der Vergangenheit haben, bestreitet, so dass der Beurteiler zunächst seine Bewertung zu erläutern hat?“, sind über die bereits oben näher dargelegten Maßstäbe (vgl. I.3.a) hinaus keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Sollte die Klägerin mit ihrer zweiten Frage auf die Anforderungen zielen, die an eine sachgerechte Begründung einer Prüfungsbewertung zu stellen sind, sind diese – soweit sie sich verallgemeinern lassen – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vgl. zuletzt zum prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahren BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sie gleichermaßen für die Bewertung in einer Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP gelten. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 65. III. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Nach dem unter I. Ausgeführten lassen sich die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im dargestellten Sinne beantworten. Aus der Art und Länge der berufsbegleitenden Ausbildung und dem Begründungsumfang des angegriffenen Urteils lassen sich keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten ableiten. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht in Bezug auf die von der Klägerin für klärungsbedürftig erachteten Fragen zum Erfordernis, bewertungsrelevante Kritik substantiiert anzugreifen und zur Pflicht des Schulleiters, auf substantiierte Rügen zu reagieren. Auf die obigen Ausführungen (I. und II.) kann verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).