Beschluss
19 A 3026/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0417.19A3026.18.00
2mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. 1. Die Klägerin macht zunächst geltend, sie habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ihre Prüfungsunfähigkeit für die wegen ihrer Schwerbehinderung auf zwei Unterrichtstage erstreckte und auf den 15. und 16. September 2016 angesetzte Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nachgewiesen. Dies ergebe sich aus dem von ihr zugleich mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren vorgelegten Attest der Frau Dr. med. H. vom 16. Juni 2016 sowie aus dem Attest vom 1. März 2017, ferner aus dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie X. vom 20. April 2018. Die insoweit vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, bei der Frage des Vorliegens von Prüfungsunfähigkeit handele es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage, sei verfehlt. Auch habe das Verwaltungsgericht zu dieser Frage nicht die angebotenen beiden ärztlichen Zeugen vernommen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe keine Krankheitssymptome beschrieben, die Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen als Prüfling aufzeigten. Die psychische Belastungssituation der Klägerin habe, wie sich dem ärztlichen Bericht vom 20. April 2018 entnehmen lasse, auf eine Prüfungsunfähigkeit geführt. Die Probleme der Klägerin seien tief wurzelnd und auf eine psychische Erkrankung als direkte Folge der ihr während der Referendarzeit widerfahrenden massiven Kränkungen und Diskriminierungen durch ihre Vorgesetzten zurückzuführen. Sie hätten zu einer inneren Blockade bei ihr geführt, in deren Folge sie sich einer Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes verschlossen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit nicht erbracht, nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 35 ff., angenommen, dass den zur Darlegung eines schwerwiegenden (Krankheits‑)Grundes für den Prüfungsrücktritt erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen die Aufgabe zukommt, Krankheitssymptome zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings haben. Die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Defizite die Annahme der Prüfungsunfähigkeit rechtfertigten, treffe dabei allein die Prüfungsbehörde. Eine in ärztlichen Berichten ausdrücklich bestätigte Dienst- oder Prüfungsunfähigkeit sei daher nicht maßgeblich (S. 8 f. des Urteilsabdrucks). Diese Maßstäbe lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse in eigener Verantwortung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und substantiiert konkret ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden; die ärztliche Bescheinigung muss angeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte selbstständige Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 46. Auch aus der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die zur Begründung des Rücktrittsantrags zunächst vorlegte Bescheinigung vom 16. Juni 2016 ausgeführt, dass diese nur ganz pauschal von einer „Belastungssituation“ spreche, die sich im Rahmen des Referendariats ergeben habe. Symptome mit Krankheitswert seien nicht genannt. Das gleiche gelte für das weitere Attest vom 1. März 2017 mit seinen Hinweisen auf eine „psychische Belastungssituation“ und auf „psychischen Stress“ (S. 9 des Urteilsabdrucks). Nichts anderes folge aus der ärztlichen Stellungnahme vom 20. April 2018, wobei hier sogar noch zu berücksichtigen sei, dass sich aus ihr ergebe, dass der fragliche Arzt die Klägerin im Jahr 2016 gar nicht untersucht habe (S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Bereits diese individuelle Würdigung der genannten Atteste ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hierbei zu Recht festgestellt, dass nicht jede (psychische) Belastungssituation zur Prüfungsunfähigkeit führt. Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 36 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) sind grundsätzlich nur in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 37 ff. Dass eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorgelegen haben soll, ergibt sich aus den Attesten – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt – nicht. Genauso wenig ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, wonach der Bericht des amtsärztlichen Dienstes der T. B. vom 27. Oktober 2016 eine konkrete und eindeutige Feststellung dahin enthalte, dass eine bedeutsame psychiatrisch relevante Erkrankung der Klägerin ausgeschlossen werde. Es verbleibe eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung, die für eine etwaige Prüfungsfähigkeit irrelevant sei. Der darauf gestützten Feststellung im angefochtenen Urteil, dass sich bei der Klägerin auch bei der fachpsychiatrischen Untersuchung keinerlei Symptome mit Krankheitswert ergeben hätten (S. 10 des Urteilsabdrucks), setzt der Zulassungsantrags nichts Durchgreifendes entgegen, sondern beharrt auf der Betonung der vorgeblichen psychischen Belastungssituation der Klägerin. 2. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil schließlich deshalb für fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Bericht des ärztlichen Dienstes vom 27. Oktober 2016 unter Außerachtlassung des Auftragsschreibens des Prüfungsamts vom 28. Juni 2016 gewürdigt habe. Das Prüfungsamt habe das Gesundheitsamt (nur) mit der Untersuchung zu drei Punkten beauftragt, nämlich zur voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit, ob nach Wiedergesundung zu erwarten sei, dass der Vorbereitungsdienst wieder angetreten werden könne und ob die Klägerin den normalen Anforderungen an den Lehrerberuf grundsätzlich gewachsen sei. Über diese letzte grundsätzliche Untersuchungsfrage habe das Prüfungsamt die Klägerin zudem in irreführender Weise im Unklaren gelassen, denn sie selbst sei durch das Prüfungsamt mit Schreiben vom 28. Juni 2016 nur zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienst- und Prüfungsfähigkeit aufgefordert worden. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass das Gesundheitsamt nicht nach der Prüfungsfähigkeit der Klägerin gefragt worden sei und entsprechend hierzu auch keine Ausführungen gemacht habe. Es sei ebenfalls rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine Vernehmung der angebotenen Zeugen unterlassen habe. Mit diesem, gegen die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Berichts vom 27. Oktober 2016 gerichteten Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung im Ergebnis nicht dargetan. Zunächst ist unerheblich, dass die Klägerin in dem an sie gerichteten Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 2016 nur über die Untersuchung ihrer Dienst- und Prüfungsfähigkeit, nicht aber über die an das Gesundheitsamt gerichtete Untersuchungsfrage, ob sie den normalen Anforderungen an den Lehrerberuf grundsätzlich gewachsen sei, informiert wurde. Maßgeblich ist der Umfang der tatsächlichen amtsärztlichen Untersuchung und die Belastbarkeit und Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse, denn allein hierauf kann sich die Entscheidung des Prüfungsamts über die Frage der Prüfungsfähigkeit stützen. Jedenfalls im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zuzustimmen, dass sich der vom Prüfungsamt gegenüber dem Gesundheitsamt in der Tat ungenau und angesichts des von § 36 OVP geforderten Prüfungstatbestands („schwerwiegender Grund“, Prüfungsunfähigkeit) wenig glücklich formulierte Untersuchungsauftrag letztlich nicht ausgewirkt hat. Zu der hier allein entscheidenden Frage, ob zum fraglichen Prüfungszeitpunkt eine die Leistungsfähigkeit der Klägerin in relevanter Weise einschränkende Erkrankung vorgelegen hat, hat der amtsärztliche Bericht auch unter Bezug auf die durchgeführte fachpsychiatrische Untersuchung festgestellt, dass eine „bedeutsame psychiatrisch relevante Erkrankung ausgeschlossen“ sei. Hierauf hat das Verwaltungsgericht – im Ergebnis richtig – abgestellt. Dass die amtsärztliche Stellungnahme ausdrücklich nur die Dienstfähigkeit der Klägerin als wiederhergestellt ansieht, ihre Prüfungsfähigkeit aber nicht erwähnt, führt im konkreten Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aufgabe, der Prüfungsbehörde eine anknüpfungsfähige Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit der Klägerin im September 2016 zu bieten, erfüllte der amtsärztliche Bericht durch seinen – wie ausgeführt – eindeutigen und unmissverständlichen Ausschluss einer bedeutsamen psychiatrisch relevanten Erkrankung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der amtsärztliche Gutachter über den Anlass der Untersuchung und damit über die Berufung der Klägerin auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit keinen Zweifel haben konnte, wie sich aus dem Gutachten selbst und dem vorangehenden Auftragsschreiben des Prüfungsamts ergibt. Vor diesem Hintergrund wird das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin zum maßgeblichen (Prüfungs-)Zeitpunkt, etwa durch eine Befragung des amtsärztlichen Dienstes oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, abgesehen hat (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Entscheidend war für das Verwaltungsgericht die auf der inhaltlichen Grundlage des Berichts vom 27. Oktober 2016 gewonnene Überzeugung, dass eine psychische Erkrankung der Klägerin auszuschließen war. Angesichts der Eindeutigkeit dieses amtsärztlichen Befunds bestand daher – trotz der von der Klägerin ihrerseits zutreffend benannten fraglichen Umstände der Beauftragung des Gesundheitsamts – kein Anlass, diesen durch weitere Ermittlungen zu erhärten oder zu widerlegen. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung zuzulassen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe gegen seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dadurch verstoßen, dass es unterlassen habe, die Frage der Prüfungsfähigkeit der Klägerin durch Vernehmung der angebotenen ärztlichen oder therapeutischen Zeugen bestätigen zu lassen oder insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Anders als das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung als „eventuelle Ungenauigkeit“ nahelege, seien die vom Gesundheitsamt getätigten Ausführungen nicht auf die Prüfungsfähigkeit der Klägerin bezogen. Infolgedessen hätte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aufdrängen müssen. Hiervor habe es indes die Augen verschlossen. Ein Verfahrensfehler ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 ‑ 2 B 84.16 -, juris, Rn. 23, vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9, und vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 8, und vom 15. Juni 2011 - 12 A 1917/10 -, juris, Rn. 8 ff. Einen auf die Vernehmung der im Zulassungsantrag benannten Zeugen oder auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag hat die in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 anwaltlich begleitete Klägerin ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, und vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10. Ob der Zulassungsantrag die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält, bedarf keiner Entscheidung. Denn die von der Klägerin eingeforderte weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung des Bestehens der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes (Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013). Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).