Beschluss
13 A 4112/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.13A4112.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Oktober 2019 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung, da die geschäftsplanmäßige Mitberichterstatterin, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. T. , an dem Erlass des angefochtenen Urteils mitgewirkt hat und deshalb im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BTÄO gestützte Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2019, mit welchem die tierärztliche Approbation der Klägerin widerrufen worden sei, sei rechtmäßig. Die Klägerin habe sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergebe. Seit Jahren lagere sie abgelaufene und nicht zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel und gebe sie in den Verkehr. Der Eindruck ihrer Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit werde dadurch bestärkt, dass eine Verhaltensänderung weder durch gegen sie seit dem Jahr 2003 verhängte Buß- und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt über 40.000 Euro noch durch straf- und berufsgerichtliche Verurteilungen herbeigeführt worden sei. a) Erfolglos rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil Feststellungen aus anderen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und den Sachverhalt nicht selbst gewürdigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in einem Urteil bzw. Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris, Rn. 38, sowie Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 10, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 2. Entsprechendes gilt für die in einem berufsgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen, denn auch ein solches Urteil ergeht aufgrund einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Sachverhalts und bietet insoweit eine einem Strafurteil vergleichbare Ergebnissicherheit. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht angeführten Feststellungen in dem Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht N. vom 4. Juli 2018- 17 K 2612/15. T -, dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 16. Februar 2017 - 73 Cs Js 613/16-62/17 - und dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Q. vom 17. Oktober 2018 - 79a Ds-20 Js 260/18-137/18 - bzw. des Berufungsurteils des Landgerichts Q. vom 7. März 2019 - 79a Ds-20 Js 260/18-137/18 - zeigt die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag auch nicht auf. Soweit sie geltend macht, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, setzt sie sich nicht ansatzweise mit entsprechenden Ausführungen in den gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auseinander, denen abweichende Feststellungen zu entnehmen sind (vgl. etwa Landesberufsgericht für Heilberufe des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2008 - 6t 2321/07.T - Urteilsabdruck Bl. 13; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht N. vom 4. Juli 2018 - 17 K 2612/15.T -, Urteilsabdruck Bl. 54 ff.; Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 16. Februar 2017 - 73 Cs Js 613/16-62/17 -, Bl. 2; Urteil des Amtsgerichts Q. vom 17. Oktober 2018 - 79a Ds-20 Js 260/18-137/18 -, Urteilsabdruck Bl. 5). Ihr Vortrag, sie habe Präparate in einer Vielzahl von Fällen in ihrer Praxis vorrätig gehabt, "ohne im Einzelnen positive Kenntnis zu haben", verkennt zudem, dass sie die für ihre Berufstätigkeit einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu kennen und zu beachten hat. Dies schließt insbesondere die regelmäßige Kontrolle ihrer Hausapotheke als zum Kernbereich ihrer tierärztlichen Tätigkeit gehörende Berufspflicht ein. Mit ihrer pauschalen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die weiten Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 17, 8 AMG nicht problematisiert, zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Soweit sie meint, das Verwaltungsgericht habe die Begriffe der Unzuverlässigkeit und der Unwürdigkeit verkannt, trifft dies nicht zu. Die Definition der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit entsprechen der vom Verwaltungsgericht angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin legt mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht habe einen beanstandungsfreien Zeitraum von fünf Jahren unberücksichtigt gelassen und lange zurückliegende Verstöße berücksichtigt, im Übrigen auch keine Subsumtionsfehler dar. Der ergänzend erfolgte pauschale Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt schon nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. 2. Die Rechtssache weist weiter keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Derartige Schwierigkeiten liegen nicht vor und wurden von der Klägerin mit ihrem Verweis auf den "Sachzusammenhang mit berufs- und strafgerichtlichen Vorentscheidungen" auch nicht substantiiert aufgezeigt. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Unwürdigkeit auszugehen ist, ist in der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung seit langem geklärt. Sonstige klärungsbedürfte Fragen hat die Klägerin nicht formuliert, sondern lediglich auf das Ausmaß ihrer individuellen Betroffenheit verwiesen. Der Sache nach beanstandet sie auch vielmehr die Subsumtion des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall. Dies führt indes nicht zu Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).