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Beschluss

12 E 408/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.12E408.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 5.000,-EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 5.000,-EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2019, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren erster Instanz ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf 5.000,- EUR festzusetzen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Höhe des Gegenstandswertes den Auffangwert von 5.000,- EUR (nach § 52 Abs. 2 GKG) angenommen hat. Allerdings ist dieser nicht unter Berücksichtigung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) zu halbieren. Denn in dem nun für erledigt erklärten Klageverfahren hat die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Mai 2018 die Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Pflegewohngeldverfahrens begehrt, und sich der Sache nach gegen die Versagung von Pflegewohngeld wegen nicht ausreichender Mitwirkung gewandt. Mangels ungenügender Anhaltspunkte für den Wert einer Mitwirkungspflicht war der Auffangwert von 5.000,- EUR zugrunde zu legen. Vgl. zur Streitwertfestsetzung im Bereich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09R -, juris Rn. 26; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2011 - L 13 AS 4950/10 -, juris Rn. 53. Aus diesem Grund ist eine (analoge) Anwendung von Ziffer 33 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).