Beschluss
10 D 38/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.10D38.18NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde C., die vom Rat in seiner Sitzung am 11. Mai 2017 beschlossen und von der Bezirksregierung N. mit Verfügung vom 2. November 2017 genehmigt worden ist. Die Genehmigung wurde im Internet und durch Aushang in der Zeit vom 7. bis 20. Dezember 2017 bekannt gemacht. Mit der Änderung hat der Rat die bis dahin dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet sowie die für diese Konzentrationszone festgesetzte Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen aufgehoben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Außenbereich des Gemeindegebiets, welches nicht in der Nähe der ehemaligen Konzentrationszone liegt. Er hat am 15. Mai 2018 den Normenkontrollantrag gestellt. Er habe sein Wohnhaus mit erheblichen Aufwendungen in dem Vertrauen darauf erworben und ausgebaut, dass außerhalb der mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans festgelegten Konzentrationszone keine Windenergieanlagen im Gemeindegebiet errichtet werden dürften. Durch die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone sei er begünstigt gewesen, sodass er in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen ihre Aufhebung mit einem Normenkontrollantrag vorgehen könne. Der Antragsteller beantragt, die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde C. zur Aufhebung der im Gemeindegebiet dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie zur Aufhebung der festgesetzten Höhenbeschränkung von 150 m über NN für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag ist unzulässig. Gegenstand eines gegen einen Flächennutzungsplan gerichteten Normenkontrollantrags analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB für alle anderen Flächen im Gemeindegebiet die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Im Übrigen sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 32.13 –, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2015 – 8 C 10384/15 –, juris, Rn. 15. Ein Normenkontrollantrag, den ein Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen, sondern gegen die Darstellung der Konzentrationszonen selbst richtet, sind danach nicht statthaft. Dasselbe gilt für einen Normenkontrollantrag, der sich – wie hier – gegen die Aufhebung einer Darstellung von Konzentrationszonen richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2016 – 10 B 1224/16.NE –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.