Beschluss
2 A 270/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.2A270.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.793,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.793,37 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder eine der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 20. Juni 2016 (Az.: 63/22-BV-2015-37) zu verpflichten, ihre unter dem 1. April 2015 gestellte Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarkts inklusive eines angebauten Backshops auf dem Grundstück P. -T. -Straße 137 in N. (Gemarkung S. , Flur 39, Flurstück 155 und 156) auf insgesamt 1.108,72 m² Verkaufsfläche in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung positiv zu bescheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe jedenfalls aus materiellen Gründen keinen Anspruch auf die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, weil dem Vorhaben die Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan 263/VII für das Vorhabengrundstück entgegenstehe. Einschlägig sei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1986 (im Weiteren BauNVO); danach seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das gelte auch für das streitige Vorhaben, das mit einer vorgestellten Geschossfläche von 1.591,45 m² der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterfalle. Die darin normierte Grenze für die Annahme städtebaulicher Auswirkungen sei deutlich überschritten. Die konkrete Prüfung der tatsächlichen Umstände des hier vorliegenden Falles ergebe keine hinreichenden Anhaltspunkte i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine atypische Fallgestaltung. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht liege bei dem geplanten großflächigen Netto-Markt aufgrund seines nahversorgungsrelevanten Sortiments nicht vor. Auch in städtebaulicher Hinsicht fehlten Anhaltspunkte für einen atypischen Fall. Der Vorhabenstandort liege nicht in einer typischen, städtebaulich integrierten Lage. Wohnbebauung befinde sich innerhalb eines fußläufigen 700-Meter-Radius um das Vorhaben-grundstück allenfalls in der Hälfte dieses Radius. Nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin vom 20. September 2017, den sie der Kammer vermittelt habe, weise der Vorhabenstandort auch keine wesentliche Beziehung zum Nahversorgungsstandort H. -Mitte auf. Bezeichnenderweise werde in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Dr. M. & Partner aus Dezember 2014/Januar 2015 der Vorhabenstandort entsprechend als "siedlungsintegrierte (Rand-)Lage" bezeichnet. Er könne auch nicht als sich räumlich an einen zentralen Versorgungsbereich "anschmiegend" diesen funktional ergänzen. Eine funktionale Ergänzung des Nahversorgungsbereichs H. -Mitte können nicht angenommen werden, da der Vorhabenstandort durch den Kreisverkehr und das großflächige Autohaus eingangs der E. T1. räumlich abgetrennt werde. Der geplante Markt ordne sich auch nicht funktional unter, da er mit 1.108,72 m² Verkaufsfläche sogar die Verkaufsfläche des Aldi-Marktes an der Hauptstraße um mehr als 100 m² übersteige. Zudem stehe das Vorhaben in Konkurrenz zum Nahversorgungsbereich H. -Mitte. Der Einzugsbereich um den Vorhabenstandort herum sei auch nicht im Warenangebot bisher unterversorgt. Dieser im Einzelnen detailliert und anhand des vorliegenden Foto- und Kartenmaterials ohne weiteres nachvollziehbar begründeten und die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung begründete. In weiten Teilen erschöpft sich das Antragsvorbringen in der Wiedergabe der Klagebegründung, ohne einen hinreichenden Bezug zu und eine Auseinandersetzung mit den eingehenden und lebensnahen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu herzustellen, dass sich das Vorhaben nicht als atypisch darstellt, weil es sich weder mit Blick auf den Betriebstyp, noch aufgrund einer besonderen städtebaulichen Situation maßgeblich von den Vorhaben unterscheidet, welche der Verordnungsgeber bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einer Ausnahme von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt, insbesondere die aus BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 26; bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 15, und explizit darauf verwiesen, dass danach die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung maßgeblich davon abhängt, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt sei und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen werde. Entscheidend sei, ob sich der Betrieb über den Nahbereich hinaus auswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Dem entspricht es, dass § 11 Abs. 3 BauGB, soweit er großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten ausschließt, in Bezug auf die städtebauliche Situation die Vorstellung von Standorten zugrunde liegt, die innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichtet sind, die für die Wohnbevölkerung verkehrlich schlecht oder nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sind und die vorhandene oder geplante, städtebaulich eingebundene Einzelhandelsstandorte gefährden. Dies schlägt sich in der beispielhaften Aufzählung der städtebaulichen Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nieder. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342, juris Rn. 10. Zu diesen zählen neben solchen, die sich auf die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung beziehen, auch Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. In Anknüpfung daran kann auf der - hier allein streitigen - städtebaulichen Seite bei einem - wie hier Einzelhandel mit nahversorgungs- und zugleich (potenziell) zentrenrelevantem Sortiment eine Abweichung von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z. B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an einem anderen Standort des Einzugsbereichs nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (Hervorhebung erfolgt mit Blick auf die Abweichung des Zitats des Zulassungsantrags "oder"). So ausdrücklich schon: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. September 2019 - 2 A 1310/16 -, juris Rn. 22 ff., und vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 55 ff. Ernstliche Zweifel daran, dass die städtebauliche Lage des hier streitigen Marktes, der die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche um mehr als 300 m² und damit deutlich überschreitet, nach diesen Maßgaben eine vom Regelfall abweichende Atypik nicht aufweist, zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin, die auch insoweit die Darlegungslast trägt, nicht auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 2 A 3319/19 -; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 107. Insbesondere lässt sich hier eine Ausnahme vom Regelfall in Bezug auf die städtebauliche Lage nicht schon daraus ableiten, dass der Markt, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, im räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnbebauung steht und in einem ausgewiesenen Mischgebiet liegt, in dem sich auch faktisch eine Wohnnutzung befindet. Eine wohnsiedlungsräumlich integrierte Lage reicht für sich genommen zur Begründung einer atypischen Fallkonstellation nicht aus. Der Standort eines Einzelhandels mit – wie hier – potenziell zentrenrelevanten Hauptsortimenten muss vielmehr aus städtebaulicher Sicht auch eine zentrale Funktion erfüllen (können). Dabei ist der Begriff nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Schließlich zielt § 11 Abs. 3 BauNVO ‑ wie das Bundesverwaltungsgericht schon in dem vom Zulassungsantrag herausgehobenen Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, (juris Rn. 22) ausdrücklich ausgeführt hat, gerade auch darauf, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Umgekehrt steht der Annahme einer atypischen städtebaulichen Situation, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen kann, nicht von vornherein entgegen, dass ein Standort nicht vollumfänglich von Wohnbebauung umschlossen ist. Davon ist allerdings auch das Verwaltungsgericht nicht etwa ausgegangen. Es hat vielmehr die wohnsiedlungsräumlichen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls bewertet. Dazu hat es herausgestellt, dass der Vorhabenstandort im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass nördlich zwei mittelgroße Fußballstadien samt Nebenanlagen angrenzen, nordöstlich und östlich des Vorhabenstandortes große Gewerbe- und Industriegebiete angesiedelt sind, unter anderem das 85.000 m² große Gelände des ehemaligen C. Kabelwerks, sowie westlich das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs verläuft. Weiter westlich befindet sich ein großer Friedhof. Diese Feststellungen stellt der Zulassungsantrag ebenso wenig in Abrede wie die daraus gezogene Folgerung, dass sich nur innerhalb der Hälfte einer Kreisfläche um das Vorhabengrundstück herum mit einem Blick erfassbare, die fußläufige Erreichbarkeit markierenden Radius von 700 m Wohnbebauung befinde. Berücksichtigt man zudem, dass das Vorhabengrundstück sich am Rande des ausgewiesenen Mischgebiets befindet und entlang der gegenüberliegenden Straßenseite entsprechend der Ausweisung des genannten Bebauungsplans sich ein Gewerbegebiet erstreckt, kann selbst unter wohnsiedlungsräumlichen Aspekten allenfalls von einer Randlage gesprochen werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht herausgestellt hat, bezeichnet auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Dr. M. & Partner den Vorhabenstandort nur als "siedlungsintegrierte" Randlage. Der Hinweis des Zulassungsantrages auf das Verständnis des Nahversorgungs- und Zentrumskonzeptes der Beklagten aus August 2017 (Glossar S. 152) zum Begriff der "integrierten Lage im Sinne dieser Untersuchung" greift zu kurz. Das Konzept bestätigt vielmehr die vom Verwaltungsgericht eingenommene Sicht, indem es die für eine integrierte Lage vorgestellte städtebauliche Einbindung hervorhebt. Danach ist die umgebende Wohnbebauung (nur) wichtig, indes eine wertende Betrachtung gefordert. Die Bezeichnung „integrierte Lage" stelle einen Oberbegriff für Innenstadt/zentrale Versorgungsbereiche und sonstige integrierte Lagen dar. Zugleich zählen danach zu den nicht integrierten Lagen konzeptionell ausdrücklich auch Gewerbegebiete, die mit Wohnbebauung durchsetzt sind. Einer solchen Lage nähert sich aber die prägende Umgebung des Vorhabengrundstücks hier bei der gebotenen Gesamtbewertung jedenfalls an, wenn man die auch vom Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellten tatsächlichen Grundstücksverhältnisse ins Auge fasst, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung erschlossen haben. Die Annahme einer Atypik lässt sich im Übrigen auch für einen Nahversorger – wie bereits gesagt - gerade nicht schon (allein) aus der Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb eines Mischgebietes ableiten, zumal eines solchen, das in Grenzlage zu einem ausgewiesenen und als solches genutzte Gewerbegebiet und in fußläufiger Entfernung zu einem auch auf die Nahversorgung abzielenden zentralen Versorgungsbereich liegt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 A 1494/16 -, juris Rn. 11, 22. Dem vom Zulassungsantrag angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris, ist nichts anderes zu entnehmen. Entscheidungstragend für die Annahme einer Atypik war in jenem Fall allein der Umstand, dass das Vorhaben innerhalb des im Einzelhandelskonzept interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs lag, mithin als städtebaulich integriert und von der Beklagten als Ansiedlungsstandort konzeptionell gewollt angesehen werden musste. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung nicht allein mit der Lage des Vorhabenstandorts an der Grenze zu einem (ausgewiesenen) Gewerbegebiet und dem flächenmäßigen Umfang der wohnfremden Nutzung im Umkreis von 700 m begründet, sondern flankierend auf die Nähe des Vorhabenstandortes zu dem Nahversorgungsbereich H. -Mitte abgestellt, zu dem sich eine unmittelbare Konkurrenz ergeben werde, d. h. auf die zugleich fehlende Einbindung in das städtische Zentrengefüge. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Hinweise darauf, dass der streitige großflächige Markt eine städtebaulich verträgliche Ergänzung dieses Zentrums darstellen könne, hat das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen vermocht. Dies hat es in erster Linie daraus abgeleitet, dass das Vorhabengrundstück durch den Kreisverkehr und das großflächige Autohaus eingangs der E. T1. räumlich abgetrennt werde und ergänzend darauf verwiesen, dass der geplante Markt sich auch nicht funktional unterordne, da er sogar die Verkaufsfläche des in den Nahversorgungsbereich einbezogenen Aldi-Marktes um mehr als 100 m² übersteige. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Stellungnahme der BBE-Handelsberatung aus August 2016 insbesondere könne ihr nicht gefolgt werden, soweit sie von einer direkten Zuordnung zu den Wohnsiedlungsgebieten von S. und C. -H. ausgehe. Denn gerade für den Bereich S. stehe ausweislich des Nahversorgungskonzepts das Hauptgeschäftszentrum S. -Mitte mit einer Verkaufsfläche von 41.000 m², davon 5.875 m² Nahrungs- und Genussmittel, zur Verfügung. Die Stellungahme erwähne diesen Standort zwar, lasse aber außer Betracht, dass der größte Teil der Wohnbevölkerung von S. sich auch auf das Hauptgeschäftszentrum S. -Mitte orientiere. Diesen insgesamt überzeugenden Ausführungen ist der Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Ohne Auseinandersetzung mit dem Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts erschöpft er sich in diesem Zusammenhang im Kern in einer Wiederholung der Klagebegründung. Entsprechendes gilt für die augenfällige Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine unmittelbar bestehende Konkurrenzlage des vorgestellten Marktes zu den Angeboten im Nahversorgungsbereich H. -Mitte bestehe. Diese Annahme wird nicht schon mit dem Hinweis entkräftet, dass keine Ausweitung des Sortimentsangebots beabsichtigt sei. Die Annahme, es würden nicht in nennenswertem Umfang neue Kunden angesprochen und der Zu- und Abgangsverkehr könne ohne weiteres wie bisher abgewickelt werden, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht zuletzt angesichts der für die Erweiterung erforderlichen Investitionen kaum nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst - gutachterlich belegt - von einer vorhabenbedingten Umverteilung von Kaufkraft ausgeht. Sie veranschlagt die Kaufkraftverschiebung zwar auf insgesamt (nur) 5,5 %. Ob eine solche Verteilung realistisch erscheint und vom Nahversorgungszentrum H. -Mitte verkraftbar wäre, bedarf aber hier schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil sie jedenfalls den Befund einer fehlenden Atypik bestätigt. Negative Auswirkungen auf das Zentrum sind danach augenscheinlich jedenfalls möglich. Abgesehen davon ist der Eintritt in die konkrete Einzelfallprüfung möglicher Auswirkungen rechtlich erst veranlasst, wenn die in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO angesprochenen Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende atypische Fallgestaltung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 ‑, juris Rn. 8; Bischopink, Bönker/Bischopink, BauNVO 2. Auflage 2018, § 11 BauNVO Rn. 146. Schließlich setzt der Zulassungsantrag auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Wesentliches entgegen, dass der Einzugsbereich um den Vorhabenstandort nicht mit Lebensmitteln unterversorgt sei. Weshalb sich unter diesem Aspekt in den gegebenen Grundstücksverhältnissen eine Atypik ergeben sollte, erschließt sich aus den Zulassungsgründen der Klägerin, der - wie gesagt - die Darlegungslast für eine Atypik obliegt, nicht. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Aussagen des Gutachtens Dr. M. & Partner zu einer bestehenden Unterversorgung schon deshalb nicht gefolgt werden könne, weil das Gutachten in diesem Zusammenhang nicht den Netto-Markt an der G.-------straße erwähne und den 700 Meter entfernt liegenden Standort S. -Mitte gänzlich außer Acht lasse. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinander. Entsprechendes gilt für die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass auch das Ergebnis der Kundenzählung durch die BBE-Handelsberatung gegen eine wichtige Nahversorgungsfunktion des geplanten großflächigen Netto-Marktes spreche. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Weitergehenden Vortrag enthält die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Kontext nicht. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm - sinngemäß - aufgeworfenen Fragen, ob die für das Führen des sog. Atypiknachweises i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO aus städtebaulichen Gründen erforderliche städtebaulich integrierte Lage ausgeschlossen ist, wenn der Vorhabenstandort nicht gänzlich von Wohnbebauung umgeben ist, sondern auch an gewerbliche Nutzungen angrenzt, ist schon einer über die Bewertung des konkreten Einzelfalls hinausgehenden Klärung nicht zugänglich, vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Vorhabenstandort aus städtebaulicher Sicht hinreichende Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung auch dann bieten kann, wenn er nicht gänzlich von Wohnbebauung umgeben ist; ebenso ist eine Ausnahme in städtebaulicher Hinsicht für Standorte, die mit Wohnbebauung umgegeben sind ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nicht etwa für sich schon vorgezeichnet. Im Übrigen erschließt sich die Relevanz der Frage für den Ausgang des Verfahrens nicht, nachdem das Verwaltungsgericht den Nachweis eines atypischen Falles hier nicht allein auf den Befund gestützt hat, dass der Standort nicht gänzlich von Wohnbebauung umgeben sei, sondern ihn gerade auch wegen seiner fehlenden funktionalen Einbindung in die städtische Zentren- und Nahversorgungsstruktur als einen typischen Standort erachtet hat, bei dem Auswirkungen auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Belange - hier namentlich die Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen - möglich scheinen. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere - mit negativen Ausgang - geprüft, ob ein funktionaler Zusammenhang mit benachbarten Versorgungsbereichen besteht oder dem Markt eine ergänzende Funktion für die Nahversorgung benachbarter Wohnbebauung beizumessen ist, etwa zur Abwendung einer Unterversorgung im Einzugsbereich. Soweit der Zulassungsantrag schließlich auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2015 - 6 K 390/13.WI - und - 6 K 1130/14.WI - verweist, zeigt er einen Bezug zu der aufgeworfenen Frage und auf die vorliegenden städtebaulichen Verhältnisse am Vorhabenstandort nicht auf. Jene Urteile sollen Discounter betroffen haben, die auf autoorientierte Kunden ausgerichtet waren und die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem großflächigen Real-Markt befunden habe, von dem ohnehin schon eine "Magnetwirkung" auf die zentralen Versorgungsbereiche ausgegangen sei und der einen erheblichen Einfluss auf die Versorgungssituation und die Umsatzverteilung ausgeübt habe, die das gesamte Gebiet beeinflusst hätte. Dafür, dass sich der streitige Netto-Markt in einer vergleichbaren städtebaulichen Situation erweitern wollte, spricht in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nichts Greifbares. Im Übrigen lagen jenen Entscheidungen jeweils großflächige Discounter im Bestand zugrunde. Vgl. Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 10/2015 vom 20. Juli 2015, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3a, 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.) und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.