Beschluss
7 B 1624/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0428.7B1624.19.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist in der Sache unbegründet. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben rügt der Antragsteller ohne Erfolg, der Senat habe sein zentrales Vorbringen, die verübten Straftaten und Gewalttätigkeiten rund um das Wiesencamp könnten nicht der Gruppe der Aktivisten des Wiesencamps zugeordnet werden, verkannt und sich damit nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und hinreichend erwogen. Er hat in seinem Beschluss vom 18.11.2919 auf Seite 2 ausdrücklich Bezug auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers genommen, die sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden Straftaten und Gewalttätigkeiten könnten den Teilnehmern des Wiesencamps nicht zugeordnet werden, und dazu ausgeführt, es lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder solches Verhalten anderer jedenfalls billigten. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Senat habe nicht einmal ansatzweise eigene Feststellungen dazu getroffen, dass Straf- und Gewalttaten bzw. die sichergestellten Waffen für die Versammlungen des Wiesencamps prägend seien bzw. die vorliegenden Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit überprüft, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Damit wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Senats, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Auch mit dem Einwand, die bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände seien im weit überwiegenden Teil keine gefährlichen Gegenstände bzw. keine unerlaubten Waffen i. S. d. Waffengesetzes, vielmehr handele es sich um Schutzwaffen, Campingbedarf, Werkzeuge bzw. dienten sie der Abwehr wilder Tiere, zeigt er keinen Gehörsverstoß auf, sondern kritisiert die Sachverhaltswürdigung und daraus resultierende rechtliche Bewertung durch den Senat. Das Gleiche gilt für die Rügen, nach der Sicherstellung aller Waffen habe es seit dem 28.8.2018 keine Waffen und zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch keine Einzeltäter mehr im Wiesencamp gegeben sowie die beigezogenen Strafakten und weiteren Erkenntnisse rechtfertigten nicht die Annahme der Unfriedlichkeit. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe eine Beweislastumkehr zu Lasten der Wiesencamp-Teilnehmer vorgenommen, dies sei mit Art. 8 GG nicht vereinbar, wendet er sich ebenfalls ausschließlich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Senats. Letztlich zeigt auch der Einwand des Antragstellers, selbst wenn die Versammlungen des Protestcamps unfriedlich oder bewaffnet abgehalten worden wären, würde dennoch das Versammlungsgesetz gelten und die Zuständigkeit der Versammlungsbehörde begründen, keinen Gehörsverstoß auf. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich lediglich um Kritik an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.