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Beschluss

12 E 596/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.12E596.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.      aus H.             beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus H. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung für das Klageverfahren erster Instanz nicht ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend erweist sich die Erfolgsaussicht der Klage nicht als derart entfernt, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf. Es erscheint zwar nicht sicher, dass der Klägerin Wohngeld zu bewilligen ist, aber auch nicht völlig fernliegend. Es sprechen vielmehr gewichtige Argumente dafür, dass für die Klägerin aufgrund ihres Eigentums u.a. an der von ihr selbst genutzten Wohnung im Gebäude C. Straße 32 in H. eine Wohngeldberechtigung in Form von Lastenzuschuss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG besteht. Eine natürliche Person ist dann wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss, wenn sie - neben Weiterem - Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Dazu zählt auch das Eigentum an einer Eigentumswohnung bzw. Wohneigentum i. S. d. § 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG). § 3 Abs. 3 Nr. 2 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2029) führte den Eigentümer einer Eigentumswohnung als Berechtigten für einen Lastenzuschuss noch ausdrücklich auf; mit dem Verzicht auf diesen Begriff und der Ersetzung des Begriffs "Eigentumswohnung" allgemein durch "Eigentum" sollte insoweit keine inhaltliche Änderung eintreten. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Wohngeldrechtsänderungsgesetz vom 28. September 2007, BT-Drs. 16/6543, Seite 88; vgl. zum Wohneigentum auch: Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohngeldgesetz, Kommentar, Loseblatt Stand Oktober 2019, § 3 Rn. 83; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK, Sozialrecht/WoGG, Stand 29. Februar 2020, § 3 Rn. 21; Zimmermann, in: Ehmann/ Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB/WoGG, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 14; Zimmermann, Wohngeldgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2014, § 3 Rn. 20. Eine Berechtigung für den Mietzuschuss setzt dagegen voraus, dass die Person Wohnraum gemietet hat und diesen selbst bewohnt. Allerdings sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG auch dann einen Mietzuschuss - und keinen Lastenzuschuss - vor, wenn die Person Wohnraum im eigenen Haus bewohnt, das mehr als zwei Wohnungen hat. Nicht erforderlich ist jeweils, dass die Person Alleineigentümerin des Gebäudes oder des Wohneigentums ist; Miteigentum ist ausreichend. Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. Rn. 79; Winkler, a. a. O. Rn. 21; Zimmermann, in: Ehmann u.a., a. a. O. Rn. 14; Zimmermann, Wohngeldgesetz, a. a. O. Rn. 19. Mit der Sonderregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für Häuser mit mehr als zwei Wohnungen (früher: "Mehrfamilienhäuser") werden Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Mietern gleichgestellt, so dass sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - an Stelle von Lastenzuschuss Mietzuschuss erhalten. Diese bereits im II. WoGG vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I Seite 1637) vorgesehene Gleichstellung war von dem Gedanken getragen, dass die Gewährung von Lastenzuschuss für diesen Personenkreis den Bewilligungsbehörden große Schwierigkeiten bereiten würde, weil die Ermittlung der auf den (Eigen-)Wohnanteil entfallenden Belastung nach der Verordnung über die Wohngeld-Lastenberechnung schwerlich möglich sei; deshalb sei auch bei Eigentümerwohnungen in Mehrfamilienhäusern an Stelle der Belastung der Mietwert zugrunde zu legen. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Wohngeldgesetz vom 26. August 1970, BT-Drs. VI/1116, Seite 30. Teilweise wird als Grund der Sonderregelung auch gesehen, dass damit eine unterschiedliche Behandlung von Mietern und Eigentümern, die in demselben Haus wohnen, verhindert werden soll, vgl. Zimmermann, in: Ehmann u.a., a. a. O. Rn. 12; ebenso wohl: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/ Wiedmann, a. a. O. Rn. 59, was indessen nur bedingt überzeugt, weil eine solche "Ungleichbehandlung" bei Häusern mit weniger als drei Wohnungen (ebenfalls) vorliegt. All dies zugrunde gelegt, sprechen tragfähige Gesichtspunkte jedenfalls auch dafür, dass die Wohn- und Eigentumssituation im vorliegenden Streitfall eine Berechtigung zum Lastenzuschuss vermittelt. Die Klägerin ist zunächst - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - Eigentümerin einer von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung (Erdgeschoss) im Wohngebäude C. Straße 32 in H. , das früher in ihrem Alleineigentum stand. Seit der Teilung vom 21. November 2006 nach § 8 WEG und dem (teilweisen) Verkauf befindet sich indessen eine Wohnung (2. Obergeschoss) im (Sonder-)Eigentum einer anderen Person; zwei weitere Eigentumswohnungen stehen seitdem im (Sonder-)Eigentum der Klägerin und waren bzw. sind jedenfalls zeitweise vermietet. Während danach das Eigentum an einer Eigentumswohnung für eine Berechtigung zum Lastenzuschuss (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG) spricht, könnte der Umstand, dass es sich um ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen handelt, das jedenfalls teilweise im Miteigentum der Klägerin steht, für eine Berechtigung zum Mietzuschuss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG) streiten. Ob ein solches Miteigentum, das nach § 1 Abs. 5 WEG (lediglich) am "gemeinschaftlichen Eigentum" besteht, also an dem Grundstück sowie an den Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, ausreichend ist, um eine Eigentümerstellung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG zu begründen, erscheint indessen fraglich. Denn in dieser Vorschrift ist die Rede vom "eigenen Haus" und nicht vom Eigentum lediglich an Grundstücksflächen und Gebäudeteilen. Darüber hinaus würde eine Sichtweise, die bereits bei einem Miteigentum an Gemeinschaftseigentum i. S. d. WEG eine Berechtigung zum Mietzuschuss § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG vorsähe, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG in Bezug auf Eigentumswohnungen extrem verkürzen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Eigentümer von Wohneigentum in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen - solche Gebäude dürften aber gerade die Mehrzahl von Wohn-eigentumsanlagen darstellen - trotz ihrer Eigentümerstellung stets nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG Mietzuschuss erhalten müssten. Es spricht indessen Vieles dafür, dass dies nicht dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung entspricht, die Inhaber von Eigentumswohnungen bzw. Wohneigentum grundsätzlich gerade als Berechtigte für Lastenzuschuss sieht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Dass etwas anderes daraus folgt, wenn ein Wohngeld-Antragsteller - wie hier die Klägerin - in demselben Gebäude bzw. derselben Eigentumswohnanlage noch weiteres, nicht von ihm selbst genutztes Wohneigentum hat, liegt jedenfalls nicht in einer Weise auf der Hand, die die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte. Anhaltspunkte für eine solche Differenzierung lassen sich dem Gesetzestext nicht entnehmen und dürften auch nicht zwingend aus dem Sinn und Zweck der Regelungen folgen. Ob die Lastenberechnung - die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorausgesetzt - hier letztlich auch zu einem Anspruch der Klägerin auf Wohngeld in Form von Lastenzuschuss führen wird, ist im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich; denn die bisherigen Berechnungen der Beklagten erfolgten im Hinblick auf eine Berechtigung zum Mietkostenzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35, sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).