Beschluss
19 A 215/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.19A215.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Anforderungen sind weder hinsichtlich des Zulassungsgrunds der behaupteten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) noch des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) erfüllt. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht weiche von den in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung unter anderem zum Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands ab. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2017 ‑ 1 B 149.17 ‑, juris, Rn. 4; Urteile vom 27. Juli 2006 ‑ 5 C 3.05 ‑, BVerwGE 126, 283, juris, Rn. 29, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 ‑, BVerwGE 71, 180, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 ‑, juris, Rn. 53 f. Das Verwaltungsgericht komme hingegen zum Schluss, der Kläger habe eine individuelle ihm drohende Gefahr nicht hinreichend dargelegt. Dem widerspreche es, wenn der Kläger sowohl die Bedrohung durch die Black Axe Confraternity sowie die Ermordung seiner Mutter und seines Freundes dargelegt, als auch auf die generelle Bedrohungslage durch diese Kultgruppe hingewiesen habe. Entsprechenden Vortrag des Klägers habe das Verwaltungsgericht ignoriert und so vermieden, sich mit seiner Glaubwürdigkeit auseinanderzusetzen. Es habe auch vermieden, sich mit der Übereinstimmung des Vortrags des Klägers mit den von ihm eingereichten Erkenntnismitteln und dem hierdurch dargelegten Ausmaß der tatsächlichen Bedrohung in Nigeria auseinanderzusetzen (S. 2 ff. des Zulassungsantrags). Letztlich habe das Verwaltungsgericht die Beweisanforderungen an den Kläger überspannt. Damit ist eine Divergenz zu übergeordneter Rechtsprechung nicht aufgezeigt. Denn es genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge, wenn der Kläger – wie hier – lediglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Rechts- oder Tatsachensätze aus der übergeordneten Rechtsprechung lediglich im Einzelfall fehlerhaft oder gar nicht angewandt. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3, vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 ‑, NVwZ 2017, 1204, juris, Rn. 19, und vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 7; zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 ‑ 9 A 1434/18.A ‑, juris, Rn. 23 ff.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 ‑ 10 A 267/18 ‑, juris, Rn. 10. Dass das Verwaltungsgericht einen von der seitens des Klägers angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz hinsichtlich des Beweismaßes und der weiteren Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO aufgestellt hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens der Beteiligten haben. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 6. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. August 2004 ‑ 1 BvR 1557/01 ‑, BVerfGK 4, 12, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 8 f. m. w. N. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es zum Ergebnis gekommen sei, der Kläger könne sich nach seiner Rückkehr in Nigeria eine sichere Existenz aufbauen und sei gegen Verfolgung durch die Black Axe Confraternity hinreichend sicher. Mit den eingereichten Erkenntnismitteln habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Schilderungen des Klägers zu den Einzelheiten der Verfolgung habe es nicht umfassend gewürdigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht in der äußerst kurzen mündlichen Verhandlung keine vertiefende Frage gestellt und somit beim Kläger den Glauben erweckt habe, der Sachverhalt sei nicht ergänzungsbedürftig. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Einwand in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die Schilderungen des Klägers zu den Einzelheiten der Verfolgung durch die Black Axe-Gruppierung nicht umfassend gewürdigt, betrifft den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Beteiligten nämlich die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 ‑ 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248, juris, Rn. 9; Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 ‑, BVerfGK 10, 41, juris, Rn. 23 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. März, a. a. O., Rn. 11. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 ‑ 5 B 2.16 D ‑, juris, Rn. 17, vom 1. März 2016 ‑ 1 B 30.16 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Juni 2013 ‑ 5 B 79.12 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 13; Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 132 Rn. 92 (Sept. 2018) m. w. N. Einen Gehörsverstoß zeigt der Zulassungsantrag auch nicht mit der Kritik auf, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers schlichtweg ignoriert (S. 3 des Zulassungsantrags), soweit dieser die ihm durch die hochkriminelle Vereinigung Black Axe drohende individuelle Verfolgung geschildert habe. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die fehlende individuelle Verfolgung des Klägers durch die Black Axe Kultgruppe allein abgestellt, sondern unter Bezugnahme auf aktuelle und einschlägige Erkenntnisquellen angenommen, der Kläger könne sich einer Verfolgung durch Kultbanden durch Flucht innerhalb Nigerias entziehen (S. 10 des Urteils). Gegen diese selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts greifen Zulassungsgründe nicht durch. Insbesondere stellt das angefochtene Urteil in der Art und Weise seiner Begründung auch bezogen auf diese Annahme internen Schutzes (§ 3e AsylG) durch das Verwaltungsgericht für den Kläger keine Überraschungsentscheidung dar. Die Zulassungsschrift hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein unzulässiges Überraschungsurteil vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 19. Davon kann vorliegend bezogen auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für den Kläger keine Rede sein, denn diese Frage ist im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich aufgeworfen worden, wie sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (S. 3 des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).