Leitsatz: Die Regelungen der §§ 22 Abs. 2 BBG, 2 Abs. 7, 32 Nr. 2 und 34 BLV betreffen die-jenigen Fälle, in denen die Auslese für ein Beförderungsamt auf die (dann bereits dem Leistungsgrundsatz unterliegende) Auswahl unter den Bewerbern um einen "Be-förderungsdienstposten" vorverlagert worden ist, und stellen die beabsichtigte Beför-derung des seinerzeit für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers unter die Be-dingung einer erfolgreichen Erprobung auf dem übertragenen Dienstposten (Regel-fall) oder – in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV – auf einem anderen gleich bewerteten Dienstposten. Ist dem für die Beförderung ausgewählten Bewerber der innegehabte Beförderungs-dienstposten nicht im Wege der Bestenauslese übertragen worden, liegt insoweit keine Erprobung i. S. d. §§ 22 Abs. 2 BBG, 2 Abs. 7, 32 Nr. 2 und 34 BLV vor und kann dem Beförderungsbegehren des erfolglosen Konkurrenten nicht entgegenge-halten werden, dieser erfülle im Gegensatz zu dem ausgewählten Bewerber nicht die Beförderungsvoraussetzung einer erfolgreichen Erprobung. Von dem Grundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungs-gericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist im Wege teleologischer Reduktion dann eine Ausnahme zu machen, wenn und soweit die angegriffene Entscheidung aus an-deren als vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist. Dem Dienstherrn kann die Beförderung des ausgewählten Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung nur für einen Zeitraum bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über die Beförderung des Antragstellers untersagt werden. Für das Begehren, die Untersagung bis zur Bestands- oder Rechtskraft der erneuten Entscheidung zu erstrecken, besteht kein Rechtsschutzinteresse. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 (Beförderungsliste "TPS weitere_T") in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesG zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel. Hiervon ausgenommen sind etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.346,54 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin – fristgerecht – gegen den angefochtenen Beschluss angeführt hat und auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 (Beförderungsliste "TPS weitere_T") in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesG zu befördern, bis über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden worden ist, abzulehnen (dazu I.). Zu einem teilweisen Erfolg der Beschwerde führt aber, wie den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 27. April 2020 erläutert worden ist, der von der Antragsgegnerin zwar nicht dargelegte, aber vom Senat zu berücksichtigende Umstand, dass der erstinstanzliche Ausspruch insoweit offensichtlich rechtswidrig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Auswahlentscheidung hinausgeht (dazu II.). I. Die Gründe, die die Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss vorbringt, rechtfertigen dessen Änderung ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, und zu Letzterem im Kern ausgeführt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt, weil die zu seinen Lasten erfolgte Auswahlentscheidung fehlerhaft und er nicht ohne Chance sei, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden. Seiner Beförderung stehe zunächst nicht entgegen, dass er nicht erprobt sei. Das hier zu besetzende Beförderungsamt sei nämlich nicht mit der Übertragung einer höherwertigen Funktion verbunden, was aber nach den von der Antragsgegnerin herangezogenen Regelungen der §§ 22 Abs. 2 BBG, 32 Nr. 2 BLV zwingend für das Erfordernis einer Erprobung gewesen wäre. Vielmehr sei das Beförderungsverfahren gerade nicht an das Stellenbesetzungsverfahren gekoppelt, sondern hiervon losgelöst. Die Auswahlentscheidung sei zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers fehlerhaft seien. Es fehle jeweils eine substantielle und nachvollziehbare Begründung des vergebenen Gesamturteils "Gut ++", ohne dass die entsprechenden, nicht unbeachtlichen Begründungsmängel im gerichtlichen Verfahren geheilt worden wären. Einer solchen Begründung habe es zunächst in Bezug auf die Beigeladenen bedurft. Das folge zum einen aus der Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits und zum anderen – nur die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. betreffend – auch aus dessen im Beurteilungszeitraum um eine Besoldungsstufe höherwertigem Einsatz. Im Falle des Beigeladenen zu 2. sei zwar die Vergabe der Gesamtnotenstufe "Gut" noch hinreichend begründet. Die zulässigerweise allein vorhandene, 13 Monate des zweijährigen Beurteilungszeitraums betreffende Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vergebe sechsmal die Einzelnote "Gut". Die Antragsgegnerin habe diese Note wegen des höherwertigen Einsatzes bei zwei Einzelkriterien auf "Sehr gut" angehoben und dies plausibel begründet. Eine substantielle Begründung fehle aber hinsichtlich der Vergabe des Ausprägungsgrades "++", weil die insoweit jeweils allein herangezogene "Tendenz in den Bewertungen der Einzelkriterien" nicht erkennbar und daher unklar sei, wieso nicht etwa der Grad "+" vergeben worden sei. Die Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. lasse schon nicht nachvollziehbar erkennen, wieso dieser bei der Bewertung der Einzelkriterien neben dreimal die Note "Gut" auch dreimal die Note "Sehr gut" erhalten habe. Dieser Beigeladene sei im Beurteilungszeitraum überwiegend (1. September 2015 bis "31. August 2015", gemeint ist ersichtlich das sich aus der Beurteilung und der einschlägigen Stellungnahme ergebende Enddatum "31. Dezember 2016", zumal das Verwaltungsgericht auf S. 14 seines Beschlusses zutreffend von einem Zeitraum von 16 Monaten spricht) unterwertig (A 11) beschäftigt gewesen und habe in der zugehörigen Stellungnahme sechsmal die Note "Gut" erhalten. Nur während des sonst noch zu betrachtenden kurzen Zeitraums vom 17. Juli 2017 bis zum 31. August 2017 sei er amtsangemessen eingesetzt worden und habe dabei von seiner Führungskraft dreimal die Note "Gut" und dreimal die Note "Sehr gut" erhalten. Die in der Regelbeurteilung erfolgte Begründung der Vergabe der Spitzennote für die drei Einzelmerkmale "Praktische Arbeitsweise", "Fachliche Kompetenz" und "Wirtschaftliches Handeln", "die aufgeführten Leistungen aller vorliegenden Stellungnahmen" führten "unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile insgesamt zum angekreuzten Ergebnis", sei nicht nur eine Leerformel, sondern angesichts des überwiegend unterwertigen Einsatzes und der hierbei durchgängig nur erreichten Note "Gut" auch nicht plausibel. Bei dem Antragsteller sei nicht nachvollziehbar gemacht, wie die einzelnen Elemente der für ihn nur vorliegenden "Beurteilungsbeiträge" der Bundesagentur für Arbeit (für die Zeiträume vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 und vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016) in das abweichende Beurteilungssystem der Antragsgegnerin "übersetzt" worden seien. Zudem sei die halbjährige Tätigkeit des Antragstellers vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 ohne jede Begründung unberücksichtigt geblieben. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung sei auch möglich. Schon gegenwärtig habe er die gleiche Gesamtnote erzielt wie die Beigeladenen und rangiere nach der Beförderungsliste überdies vor dem Beigeladenen zu 2.; zudem könne das Ergebnis einer nachvollziehbaren, die aufgezeigten Mängel meidenden Neubeurteilung nicht prognostiziert werden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletze. Die insoweit angeführten Beschwerdegründe sind aber nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 1. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, der Antragsteller könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht befördert werden, weil er entgegen den gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Beförderungsrichtlinien keine erfolgreiche Erprobung auf einer höherwertigen Stelle vorweisen könne. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das sich weithin auf eine Darstellung des bei der Deutschen Telekom AG praktizierten Beförderungsverfahrens beschränkt und schon daher insoweit unerheblich ist, greift auch im Übrigen nicht durch. Es ist nämlich ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller bereits erfolgreich erprobt worden ist oder nicht, auch in Ansehung dieses Beschwerdevortrags nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Beförderung der hiesigen Bewerber von einer solchen erfolgreichen Erprobung abhängig machen darf. Ein solches Erfordernis kann die Antragsgegnerin vorliegend weder auf die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften noch auf die "Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014" in der Fassung vom 28. März 2017 (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) stützen. In einem vergleichbaren Fall ebenso schon OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 38/20 –, juris, Rn. 9 ff. Laufbahnrechtlich in Betracht zu ziehen sind insoweit die gemäß § 1 Abs. 1 PostLV für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, geltenden, entsprechend der Vorgabe des § 22 Abs. 2 BBG normierten Regelungen in §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, und 34 BLV, auf die sich die Antragsgegnerin auch beruft. § 32 BLV benennt mit seinen Nummern 1 bis 3 die Voraussetzungen einer Beförderung und bestimmt in Nr. 2, dass eine Beamtin oder ein Beamter befördert werden kann, wenn im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde. Diese Regelung betrifft – wie auch schon die höherrangige Norm des § 22 Abs. 2 BBG – diejenigen Fälle, in denen die Auslese für ein Beförderungsamt auf die (dann bereits dem Leistungsgrundsatz unterliegende) Auswahl unter den Bewerbern um einen "Beförderungsdienstposten" – also um einen Dienstposten, dessen Wertigkeit dem von den Bewerbern angestrebten Statusamt entspricht – vorverlagert worden ist, und stellt die beabsichtigte, mit einer höherwertigen Funktion verbundene (§ 22 Abs. 2 BBG) Beförderung des seinerzeit für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers unter die Bedingung einer erfolgreichen Erprobung auf dem übertragenen Dienstposten (Regelfall) oder – in den Fällen eines Wechsels von dem übertragenen Beförderungsdienstposten auf einen anderen gleich bewerteten Dienstposten, § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV – (auch) auf einem anderen gleich bewerteten Dienstposten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 17 f., und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 13 und 15, OVG NRW, Urteil vom 27. April 2017– 1 A 1664/15 –, juris, Rn. 49 ff., insbesondere Rn. 55 f, m. w. N., und VG Hannover, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 13 B 6519/17 –, n. v., BA S. 5 f.; ferner etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2020, BBG § 22 Rn. 8 f. und auch – im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. März 2019 angeführt – BBG § 22 Rn. 16a ("… die Reihenfolge der Beförderung bleibt tragfähig vorgegeben durch die Reihenfolge der auf Leistungsauswahl beruhenden Übertragung der Beförderungsdienstposten …", Hervorhebung nur hier), sowie ders., in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2019, BLV 2009 § 34 Rn. 3 f. und Rn. 6 ff., auch dazu, dass die Regelungen der §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, und 34 BLV nicht bei der Übertragung gebündelt bewerteter Dienstposten greifen und dass insoweit spätere Beförderungen auf demselben Dienstposten ohne Erprobung möglich sind. Gleiches gilt für die Regelung der Nr. 3. c) der Beförderungsrichtlinien. Danach werden in das Auswahlverfahren für eine Beförderung nur Beamtinnen und Beamte einbezogen, die "im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion ihre oder seine Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten nachgewiesen haben". Dieser Wortlaut verdeutlicht, dass Nr. 3 c) der Beförderungsrichtlinien– abgesehen von der Festlegung der Mindestdauer der Erprobungszeit – der Vorschrift des § 32 Nr. 2 BLV entspricht und daher in gleicher Weise zu verstehen wie diese. Dementsprechend ist ein Verständnis der Nr. 3 c) der Beurteilungsrichtlinien unzutreffend, der Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion sei auch bei der "Gewährung des nächsten Statusamtes" gegeben, weshalb jeder Beförderung eine Erprobung vorauszugehen habe. Richtig ist vielmehr, dass Beförderungen, wenn kein Fall des § 32 Nr. 2 BLV bzw. von Nr. 3 c) der Beurteilungsrichtlinien gegeben ist, ohne vorhergehende Erprobung erfolgen können, wenn nur die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 und 3 BLV erfüllt sind; nach einer solchen Beförderung ist dem Beamten ein dem neuen Statusamt angemessener Dienstposten zu übertragen, wenn er nicht schon einen solchen (ggf. auch gebündelten) Dienstposten innehatte und weiter auf diesem eingesetzt werden soll. Eine abweichende Bewertung kann sich auch nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 3 PostLV ergeben, nach der hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach § 6 Abs. 1 PostLV i. V. m. § 1 Abs. 5 PostLV im Rahmen einer Zuweisung oder Beurlaubung bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Abs. 2 BLV gelten. Diese Vorschrift stellt nämlich nicht in Frage, dass eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienst- oder Arbeitsposten nach den vorstehenden Ausführungen nur dann zur Beförderungsvoraussetzung erhoben werden kann, wenn die Übertragung des Postens im Wege der vorverlagerten Bestenauslese erfolgt ist; sie will vielmehr nur sicherstellen, dass die übertragene hauptberufliche Tätigkeit während der Zuweisung oder Beurlaubung hinsichtlich ihrer Anforderungen qualitativ mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei dem Postnachfolgeunternehmen entspricht. Damit regelt sie die Erforderlichkeit einer Erprobung nicht, sondern setzt dies bereits voraus. Es ist nicht erkennbar, dass hier ein von den angesprochenen Regelungen erfasstes Beförderungsverfahren vorliegt, bei dem die Beförderung von einer erfolgreichen Erprobung der in Rede stehenden Art abhängig gemacht werden dürfte. Die Antragsgegnerin hat trotz des wiederholten entsprechenden erstinstanzlichen Vortrags des Antragstellers nicht konkret vorgetragen (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), dass (zumindest) die Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem zwingend an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahren für die Besetzung des von ihnen aktuell (oder früher, § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV) jeweils innegehabten – höherwertigen – Dienstpostens ausgewählt worden sind und sich – die nunmehr beabsichtigte Beförderung (ohne erneuten Leistungsvergleich) rechtfertigend – auf diesem höherwertigen Dienstposten entsprechend der zeitlichen Vorgabe bewährt haben. Vgl. insoweit auch VG Darmstadt, Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 L 5184/17.DA –, juris, Rn. 86, und vom 21. Februar 2017 – 1 L 3064/16. DA –, juris, Rn. 77, und VG Hannover, Beschluss vom23. Januar 2018 – 13 B 6519/17 –, n. v., BA S. 5 bis 7. Solches ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 13. März 2019, in dem die Antragsgegnerin die von ihr als Erprobungszeiten der Beigeladenen angesehenen Zeiten benannt hat, noch aus dem weiteren Vorbringen in den Schriftsätzen vom 11. Juli 2019 und vom 4. Oktober 2019, für jeden Beamten und jede Beamtin bestehe die Möglichkeit, sich auf höherwertige Dienstposten zu bewerben, wobei diese nach der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung sämtlich nach dem Prinzip der Bestenauswahl besetzt würden. Ferner ist auch in dem maßgeblichen Auswahlvermerk (Beförderungsliste: TPS weitere_T, Einweisungsdatum in die Planstelle: 01.10.2018) nicht nachvollziehbar und substantiiert dokumentiert, dass die fragliche (nach dem Vorstehenden hier unzulässige) Beförderungsvoraussetzung verlangt wird und welche Bewerber sie nach Ansicht der Antragsgegnerin erfüllen; eine solche Dokumentation wäre aber – sollte die Auswahlentscheidung wirklich (auch) auf diesen Aspekt gestützt gewesen sein – rechtlich geboten gewesen. Das (befremdliche) Beschwerdevorbringen, dem Verwaltungsgericht sei nur eine "verkürzte Fassung“ der Beförderungsliste vorgelegt worden, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Antragsgegnerin hat nämlich auch im Beschwerdeverfahren keine andere Fassung der Beförderungsliste vorgelegt. Namentlich war eine das Kriterium "Erprobungszeit" enthaltende "Langfassung" entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 7, vierter Absatz) dieser nicht beigefügt. 2. Ferner dringt die Beschwerde nicht mit ihrem Vortrag durch, die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 2. September 2018 sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Sie macht insoweit geltend: Die vom Verwaltungsgericht beschriebenen rechtlichen Mängel lägen nicht vor. Bei ihrem Beurteilungssystem handele es sich nicht um ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; für die Vergabe jeder Note zu den Einzelkriterien sei vielmehr eine textliche Erläuterung vorgesehen. Aus der Begründung zu dem vergebenen Gesamturteil "Gut ++" gehe nachvollziehbar hervor, wie dieses auf der Grundlage der Einzelbewertungen hergeleitet worden sei. Die Verwendung unterschiedlicher Notenskalen für die Bewertung der Einzelkriterien und für das Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Sie mache es zwar erforderlich, das Gesamturteil – wie hier – mit einer kurzen ergänzenden Begründung darzustellen, die erläutere, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden sei; mehr dürfe aber nicht verlangt werden. Soweit das Verwaltungsgericht hier eine ergänzende oder tiefergehende Begründungsanforderung aufstelle, verlasse dies den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen und werde der behördliche Beurteilungsspielraum verletzt. Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im Bereich der Noten "Hervorragend" und "Sehr gut" schaffe Raum für die Bewertung von Beamten, die bei sehr guten Leistungen oder Spitzenleistungen zugleich höherwertig eingesetzt seien, komme aber auch amtsangemessen beschäftigten Beamten zugute, die nach den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte Topleistungen erbracht hätten. Für die Beurteilung des Antragstellers hätten die Beurteiler zwei Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit vom 6. September 2016 und vom 21. Februar 2017, die sich auf die dortige unterwertige (A 10) Tätigkeit des Antragstellers bezögen, herangezogen, bewertet und nach den bestehenden einheitlichen Vorgaben in das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG übersetzt. Dabei hätten sie sowohl die Leistungseinschätzungen als auch die Wertigkeit der Tätigkeit bewertet und im Rahmen ihres Beurteilungsermessens die Benotung vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es nicht an einer plausiblen und transparenten Begründung dieses Übersetzungsvorgangs. Insoweit sei auf die schon erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegten Unterlagen zur "Einbeziehung 'LEDi' in die Dienstliche Beurteilung der DT AG“ (LEDi = "Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiter/-innen") mit "Übersetzungsmatrix" zu verweisen. Die Übersetzung der LEDi-Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit setze tiefergehende Kenntnisse des LEDi-Systems durch die Beurteiler voraus. Es gebe daher ein besonders geschultes Beurteilerteam, um eine einheitliche Transformation der Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträge in das Beurteilungssystem der DT AG zu gewährleisten. a) Dieses Beschwerdevorbringen ist bereits unerheblich. Ist eine angefochtene Entscheidung auf nicht nur eine, sondern mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, so ist der Beschwerde nur stattzugeben, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019– 1 B 371/19 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N., vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 4, und vom 30. Juni 2010 – 12 B 601/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 26. So liegt der Fall hier, soweit es um die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit der in die Auswahlentscheidung eingestellten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers geht. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Einschätzung mit zwei ersichtlich jeweils selbständig tragenden Begründungen versehen. Zum einen hat es die Begründung des Gesamturteils als unzureichend bewertet. Zum anderen ("Zudem …", UA, S. 15, zweiter Absatz) hat es sich insoweit auf die Erwägung gestützt, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leide auch daran, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen insoweit der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 unberücksichtigt geblieben sei. Der zweite Begründungsansatz ist mit der Beschwerde nicht angegriffen und folglich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Mit diesem Ansatz ist der ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers begründende Fehler angesprochen, dass die Beurteiler ihre Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage gefertigt haben. Kennen die Beurteiler die dienstlichen Leistungen eines zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nämlich in keiner Weise aus eigener Anschauung, so müssen sie sich die entsprechenden Kenntnisse für den gesamten Beurteilungszeitraum verschaffen. Das geschieht in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig durch Auswertung entsprechender, den Beurteilungszeitraum abdeckender Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft, oder – wie hier – durch Auswertung sonstiger (geeigneter) Beurteilungsbeiträge. Obwohl aber der Antragsteller nach Aktenlage auch nach dem 1. Januar 2017 bei dem Jobcenter C. beschäftigt gewesen ist (Zuweisungsverfügung vom 25. November 2016, Beiakte Heft 2, Blatt 49 f., und Einverständniserklärung des Antragstellers zu einer solchen Zuweisung vom 14. November 2016, Beiakte Heft 2, Blatt 46), haben die Beurteiler sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 (Ende des Zuweisungszeitraums nach der erwähnten Zuweisungsverfügung) oder sogar bis zum Ende des Beurteilungszeitraums am 31. August 2018 (vgl. die Aufgabenbeschreibung in der Beurteilung vom 2. September 2018: "… ist als Arbeitsvermittler … eingesetzt") keinerlei Kenntnisse verschafft. Sie haben sich vielmehr damit begnügt, die beiden "Leistungs- und Entwicklungsdialoge" der Bundesagentur für Arbeit auszuwerten, die insgesamt einen Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 abdecken. Nur noch am Rande sei angemerkt, dass auch die Heranziehung des älteren "Leistungs- und Entwicklungsdialogs" (schon) deshalb sehr problematisch sein dürfte, weil dessen Bewertungen in zeitlicher Hinsicht ganz überwiegend (1. Mai 2014 bis 30. August 2015 = 16 Monate von insgesamt erfassten 24 Monaten) einen außerhalb des Beurteilungszeitraums gelegenen Zeitraum betreffen und damit hier weithin ohne Aussagekraft bzw. sogar geeignet sind, ein verzerrtes Bild der maßgeblichen Leistungen des Antragstellers zu zeichnen. Das gilt umso mehr, als dieser seine Leistungen, wie sein Aufrücken im Gesamturteil von "C" nach "B" im jüngeren "Leistungs- und Entwicklungsdialog" belegt, offenbar kontinuierlich gesteigert hat. b) Ungeachtet dessen greifen die in Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers angeführten Beschwerdegründe auch nicht durch. Das gilt zunächst für das Vorbringen, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin habe kein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etabliert, sondern sehe für die Benotung jedes Einzelkriteriums textliche Erläuterungen vor. Dieser Vortrag trifft zwar zu, ist aber unerheblich, weil der angefochtene Beschluss nicht auf das Vorliegen eines solchen Ankreuzverfahrens abstellt. Nicht zielführend ist ferner das Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragsgegnerin ihr Beurteilungssystem abstrakt darstellt und dessen grundsätzliche Rechtmäßigkeit betont. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht das Beurteilungssystem als solches beanstandet, sondern in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats aus dessen besonderer Ausgestaltung (Verwendung inkongruenter Notensysteme) und mit Blick auf den häufig nicht amtsangemessenen, zumeist höherwertigen Einsatz zu beurteilender Beamter bestimmte Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils abgeleitet. Zu diesen Anforderungen im Einzelnen vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 14. April 2020– 1 A 709/19 –, juris, Rn. 12 bis 19, m. w. N. Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann – wie der Senat inzwischen schon vielfach ausgeführt hat – nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. "Erkenntnisakts" des Dienstherrn ein bzw. – so die Formulierung in der vorliegenden Beschwerdebegründung – verließen den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen und verletzten den behördlichen Beurteilungsspielraum. Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (BA S. 10 bis 12) ausgeführt hat, vielmehr geboten, substantiell und ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar zu erläutern, wie die Einzelbewertungen in das Gesamturteil (Note und Ausprägungsgrad) "übersetzt" worden sind und wie sich ggf. eine nicht amtsentsprechende (meist höherwertige) Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. Vgl. etwa OVG NRW, Senatsbeschlüsse vom 14. April 2020 – 1 A 709/19 –, juris, Rn. 20 bis 22, und vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. Ferner greift der Beschwerdevortrag nicht durch, der sich auf die Auswertung der als Beurteilungsbeiträge aufgefassten "Leistungs- und Entwicklungsdialoge" der Bundesagentur für Arbeit bezieht. Die Ausführungen zu den Vorgaben, anhand derer besonders geschulte Beurteiler die als Beurteilungsbeiträge aufgefassten "Leistungs- und Entwicklungsdialoge" in das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG zu übersetzen haben, sind unerheblich. Sie berühren nämlich nicht die – zutreffende – Erwägung des Verwaltungsgerichts, die den fraglichen Übersetzungsvorgang betreffenden Vorgaben und Vorkehrungen der Antragsgegnerin befreiten nicht von dem Erfordernis einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung der im Einzelfall des Antragstellers vorgenommenen "Übersetzung", dem aber weder in der Beurteilung noch in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2020 nebst Anlagen genügt worden sei (BA S. 15, erster Absatz). 3. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die in die Auswahlentscheidung eingestellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig sind. Hinsichtlich der allgemeinen, nicht auf die jeweilige konkrete Notenvergabe bezogenen Beschwerdegründe ergibt sich das schon aus den entsprechenden obigen Ausführungen (Gliederungspunkt A. I. 2. b)), auf die der Senat insoweit Bezug nimmt. Aber auch das auf die jeweilige Notenvergabe bezogene Beschwerdevorbringen (S. 11 der Beschwerdebegründung) greift nicht durch. a) In Bezug auf die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. macht die Antragsgegnerin geltend: Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die in der dienstlichen Beurteilung mit "Sehr gut" bewerteten Einzelkriterien hätten aufgrund des von der zweiten Stellungnahme nur abgedeckten kürzeren Zeitraums lediglich mit "Gut" bewertet werden sollen, treffe nicht zu, weil die Beurteiler nicht nur die in den Stellungnahmen vergebenen Noten, sondern auch die zugehörigen textlichen Erläuterungen bewerteten, um sich ein Gesamtbild für die Bewertung des jeweiligen Einzelkriteriums zu verschaffen. Die vergebene Gesamtnote bewege sich weiterhin im Bereich "Gut", und der zuerkannte Ausprägungsgrad "++" trage dem Umstand Rechnung, dass dem Beigeladenen zu 1. in Einzelkriterien – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum – eine sehr gute Leistung bescheinigt worden sei. Das überzeugt nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass die in der dienstlichen Beurteilung mit "Sehr gut" bewerteten Einzelkriterien ("Praktische Arbeitsweise", "Fachliche Kompetenz" und "Wirtschaftliches Handeln") nur mit "Gut" zu bewerten gewesen wären. Es hat vielmehr – völlig zu Recht – lediglich bemängelt, dass die Vergabe der Note "Sehr gut" bei den genannten drei Einzelkriterien durch die Beurteiler nicht anhand der jeweils (nur) gegebenen Begründung nachvollzogen werden könne, weil diese sich auf eine nichtssagende Leerformel beschränke und angesichts der konkreten Umstände (Stellungnahme für eine 16monatige unterwertige Tätigkeit nach A 11 mit sechsmal "Gut"; Stellungnahme für einen nur knapp anderthalb Monate dauernden amtsangemessenen Einsatz mit je dreimal "Gut" und "Sehr gut") zudem nicht plausibel sei. Dass die Beurteiler die Stellungnahmen insgesamt (und nicht nur die darin vergebenen Noten) bewerten, ist sicher geboten und mag auch im vorliegenden Fall erfolgt sein, ist aber, was hier allein entscheidend ist, nicht in einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung verschriftlicht worden. An dieser Bewertung ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, der zuerkannte Ausprägungsgrad spiegele die bezogen auf die fraglichen drei Einzelkriterien für anderthalb Monate bescheinigten sehr guten Leistungen des Beigeladenen zu 1. Zwar können Begründungsmängel, die die Bewertung von Einzelkriterien betreffen, auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden; die hier nachgeschobene Erläuterung macht die in der Beurteilung verschriftlichten Einzelbegründungen aber nicht hinreichend nachvollziehbar. Es wird nämlich weiterhin und schon ungeachtet der weiteren Problematik eines ganz überwiegend unterwertigen Einsatzes nicht plausibel erläutert, weshalb die drei Einzelnoten "Sehr gut", die die zuständige Führungskraft dem Beigeladenen zu 1. für einen Zeitraum zuerkannt hat, der nur 6,25 Prozent des Beurteilungszeitraums und 8,57 Prozent des durch Stellungnahmen abgedeckten Zeitraums ausmacht, gleichsam "eins zu eins" in die Beurteilung übernommen worden sind und die während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen zu 1. abbilden sollen. b) Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. trägt die Antragsgegnerin vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Gesamtnote und Ausprägungsgrad nachvollziehbar aus den beiden Parametern, die die Notenvergabe zulässigerweise steuerten (Leistungseinschätzung der Führungskraft, Grad der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit), abzuleiten. Die Höherwertigkeit habe in der dienstlichen Beurteilung in zwei Einzelkriterien zu einer Anhebung der Note von "Gut" auf "Sehr gut" geführt. Die Beurteiler hätten also sowohl die herangezogene Leistungseinschätzung als auch die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt "und im Rahmen ihres Ermessensspielraums auf das Gesamtergebnis 'Gut ++' festgelegt". Dieses Beschwerdevorbringen greift ersichtlich nicht durch. Bezug zu der Rüge des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung des vergebenen Ausprägungsgrades, hat allein die Behauptung, die Beurteiler hätten im Rahmen ihres Ermessensspielraums das Gesamtergebnis "Gut ++" festgelegt. Ihr lässt sich aber weiterhin nicht einmal ansatzweise entnehmen, aus welchen (nachvollziehbaren) Gründen dies geschehen sein soll. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass es in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit (A 13, vom 1. September 2015 bis zum 30. September 2016) zur Anhebung gerade der Noten für die Einzelkriterien "Arbeitsergebnisse" und "fachliche Kompetenz" geführt hat. Zu diesem Begründungserfordernis allgemein vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 f., und vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 9 bis 13. Die jeweils lediglich gegebene Erläuterung, der Beigeladene zu 2. sei in dem betroffenen Einzelmerkmal "aufgrund der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgabe mit 'Sehr gut' zu beurteilen", enthält keine Begründung, sondern nur eine Behauptung. Darüber hinaus dürfte die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 2. auch deswegen rechtswidrig sein, weil sie die in den Beurteilungszeitraum fallende zweimonatige (amtsangemessene) Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2017 nicht mitbetrachtet hat. In der Begründung des Gesamtergebnisses haben die Beurteiler insoweit ausgeführt, für diesen Zeitraum habe seitens der Führungskraft keine Stellungnahme abgegeben werden können, da dieser Zeitraum für eine angemessene Leistungseinschätzung zu kurz gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass die unmittelbare Führungskraft dies in ihrer Stellungnahme so formuliert hat. Dieselben Beurteiler haben aber im Fall des Beigeladenen zu 1. u. a. auf eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft zurückgegriffen, die einen kürzeren, nämlich nur rund anderthalb Monate andauernden Tätigkeitszeitraum inhaltlich beleuchtet hat. Dieser Umstand wirft nachdrücklich die Frage auf, ob es nicht willkürlich ist, die Berücksichtigung der Leistungen einer Beamtin oder eines Beamten während eines kurzen, in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitraums durch die Beurteiler schlicht und, wie es scheint, ohne steuernde, verbindliche Vorgaben davon abhängig zu machen, ob sich die jeweilige unmittelbare Führungskraft subjektiv schon in der Lage sieht, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. II. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als die tenorierte Untersagung – dem erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers folgend – über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Auswahlentscheidung hinausgreift und als Endzeitpunkt die bestandskräftige Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Beförderung wählt. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit mit der Beschwerde nichts vorgetragen. Von dem Grundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist aber im Wege teleologischer Reduktion dann eine Ausnahme zu machen, wenn und soweit die angegriffene Entscheidung aus anderen als vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, juris, Rn. 6, und OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016– 4 B 601/16 –, juris, Rn. 5 und 9 f., jeweils m. w. N.; ferner W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 43 a. E., S. 1820, Kaufmann, in: BeckOK VwGO Posser/Wolff, 52. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 17 a. E., und Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 27; wohl auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115 und Rn. 110 bis 112; dazu, dass die Ausweitung des Prüfungsumfangs über den von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmen hinaus in den Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2003– 1 BvQ 30/03 –, juris, Rn. 5. In einem solchen Fall, der wegen der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit keine nähere Prüfungstätigkeit des Beschwerdegerichts verlangt, kann dieses nämlich eine materiell falsche, sehenden Auges getroffene Entscheidung vermeiden, ohne dass dies dem Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zuwiderläuft, das Beschwerdeverfahren durch Begrenzung des Prüfungsaufwands und Prüfungsumfangs zu straffen. So liegt der Fall hier. Für die erstinstanzlich beantragte und tenorierte zeitliche Erstreckung der Untersagung über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Auswahlentscheidung hinaus fehlt es ins Auge springend an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist nämlich allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Auswahlentscheidung – muss die in Rede stehende Stelle bzw. der maßgebliche Dienstposten vorläufig freigehalten werden. Nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung ist es dem jeweiligen Antragsteller ohne weiteres zuzumuten, ggf. wiederum um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11, vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N., und vom 18. September 2008 – 1 B 461/08 –, juris, Rn. 5; ferner VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2013– Au 2 E 13.491 –, juris, Rn. 17; siehe auch schon Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998– 7 ZE 98.3115 –, juris, Rn. 31. B. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der (allein) erstattungspflichtigen Hauptbeteiligten in Höhe der im Tenor ausgeworfenen Kostenquote. Soweit der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand behalten hat, ist als unterliegender Teil nur die Antragsgegnerin anzusehen, die das Rechtsmittel insoweit ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen trifft nämlich ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung der Sache nach insoweit auch zu ihren Ungunsten ausgegangen ist, keine Kostenlast, weil sie keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (im Umfang des Obsiegens der Antragsgegnerin, auf deren Seite sie stehen) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). C. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 16.423,45 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 13. Dezember 2018) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Abzustellen ist dabei hier auf das für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltende Besoldungsrecht (insbes. § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG) und nicht, wie das Verwaltungsgericht indes zugrunde gelegt hat, auf das für (sonstige) Beamtinnen und Beamte des Bundes geltende Besoldungsrecht. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 62.566,78 Euro (für Januar und Februar 2018 jeweils 5.087,14 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.239,25 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (abgerundet) auf den festgesetzten Wert von 15.641,69 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 10. Februar 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Beschwerdeerhebung (2020) zu beziehende Vierteljahresbetrag der fiktiv zu zahlenden Bezüge nach A 13 BBesO, Erfahrungsstufe 8, beläuft sich (abgerundet) auf den nach dem Tenor festgesetzten Wert von 16.346,54 Euro (65.386,18 Euro geteilt durch den Divisor 4; für Januar und Februar 2020 jeweils 5.401,14 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.458,39 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.