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Beschluss

12 A 1700/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.12A1700.17.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E.     vom 11. September 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Wohngeld unter Berücksichtigung der Miete für den zusätzlich angemieteten Abstellraum im Keller des Hauses L.-----straße 50, L1.       -X.      zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 11. September 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Wohngeld unter Berücksichtigung der Miete für den zusätzlich angemieteten Abstellraum im Keller des Hauses L.-----straße 50, L1. -X. zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger beantragte bei der Beklagten im Januar 2015 Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses für seine Wohnung L.-----straße 59 in L1. nebst einem im Keller des Hauses L.-----straße 50 angemietetem Abstellraum. Die Wohnung, die der Kläger im Januar 2007 bezogen hat, weist eine Wohnfläche von 40 m² auf. Miete einschließlich Betriebskosten betrugen im maßgeblichen Kalenderjahr 270 €. Seit 1. Dezember 2008 hat der Kläger in dem schräg gegenüber seiner eigenen Wohnung liegenden Haus L.-----straße 50 einen 15 m² großen Kellerraum für monatlich 24 € angemietet. Unter Vorlage der Mietverträge führte der Kläger im Wohngeldantrag dazu aus, als Mieter des Hauses L.-----straße 59 verfüge er über keinen eigenen Keller, das Haus habe vielmehr nur einen gemeinschaftlich zu nutzenden Waschkeller, in dem drei Waschmaschinen und ein Trockner stünden. Daher habe er von einem anderen Vermieter einen Kellerraum im Nachbargebäude angemietet. Die Vermietererbengemeinschaft bestätigte in einer Erklärung vom 15. Januar 2015, dass der Abstellraum, der zum Hause L.-----straße 50 gehöre, über keine Strom-, Gas-, Heizungs- oder Wasserversorgung verfüge, mit einem Vorhängeschloss verschließbar und gut belüftbar sei. Mit Bescheid vom 1. April 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Anerkennung einer anrechenbaren Miete von monatlich 242 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 einen Mietzuschuss von monatlich 44 €. Der Abstellraum im Haus L.-----straße 50 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Raum nicht zusammen mit dem Wohnraum überlassen worden sei und daher ähnlich wie ein separat angemietetes Müllhäuschen nach der Kommentierung zum Wohngeldgesetz nicht zum Wohnraum gehöre. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Landesbauordnung sehe zwingend vor, dass jede Wohnung über einen Abstellraum verfügen müsse, den seine Wohnung nicht habe. Selbst wenn er in einem Altbau wohne, für den die aktuellen Vorschriften der Landesbauordnung nicht anwendbar seien, könne ihm die separate Anmietung eines Kellerraums nicht verwehrt werden. Mit einem Müllhäuschen sei der Abstellraum in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Mit Bescheid vom 11. September 2015 wies der Landrat des Kreises E. den Widerspruch des Klägers zurück. Nach dem Wohngeldgesetz komme es lediglich auf die tatsächliche Eignung des Wohnraumes an, nicht auf baurechtliche Kriterien. Wie die Mietverträge auswiesen, habe der Kläger den Wohnraum fast zwei Jahre ohne Abstellraum bewohnt, so dass er objektiv zum Wohnen ausreichend sei. Ein Bedarf für die Anmietung des zusätzlichen Abstellraumes sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei der Abstellraum mit 15 m² auch größer als nach der Landesbauordnung vorgesehene Abstellräume von 6 m². Der Raum entspreche daher eher einer Garage. Mit seiner am 14. Oktober 2015 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der angemietete Abstellraum entspreche seinen Wohnbedürfnissen und unterscheide sich weder in Zweck noch in der Nutzung von einem im gleichen Hause gelegenen Kellerraum. Das Wohngeldgesetz stelle nicht auf eine rechtliche Verbundenheit der Räume durch einen Mietvertrag ab, sondern diene der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens. Die mangelnde Berücksichtigung stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mietern dar, die eine Wohnung mit Kellerraum angemietet hätten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises E. vom 11. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld unter Berücksichtigung der Miete für den zusätzlich angemieteten Abstellraum zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Wohngeld diene nach § 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es stehe damit die tatsächliche Befriedigung der Wohnbedürfnisse im Vordergrund und nicht die rechtliche Konstruktion, mit der dieses Ziel erreicht werde. Ein sachlicher Grund, auf die rechtliche Einheit der Nebenräume mit dem Wohnraum abzustellen, sei nicht ersichtlich. Auch ein rechtlich verbundener Nebenraum könne etwa für gewerbliche Zwecke zweckentfremdet werden. Er nutze und benötige den Raum als Keller und lagere dort Hausrat. Daher diene der Abstellraum seinen Wohnzwecken. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. April 2020 angehört worden und haben ihr Einverständnis erklärt. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines höheren Mietzuschusses im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm in diesem Bewilligungszeitraum ein Mietzuschuss unter Berücksichtigung der Miete des von ihm angemieteten Abstellraumes gewährt wird. Die ablehnenden Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Seine zulässige Klage ist begründet. Der Kläger erfüllte im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 2015 die materiellen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 i. V. m. §§ 13 ff. WoGG. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Beklagte hat allerdings die zu berücksichtigende Miete mit monatlich 242 € zu gering angesetzt, denn es ist von einer anrechenbaren Monatsmiete von 266 € (monatlicher Mehrbetrag: 24 €) auszugehen. Der vom Kläger angemietete Abstellraum im Hause L.-----straße 50 gehört zu dessen Wohnung und ist berücksichtigungsfähig. Daraus ergibt sich nach der für die Region der Beklagten geltenden Mietenstufe 2 (vgl. § 12 Abs. 1 i. V. m. Anl. 1 WoGG) eine anerkennungsfähige Miete von 266 €. Unter Anrechnung des maßgeblichen Einkommens des Klägers errechnet sich so ein monatlicher Mietzuschuss von 54 €. Diesen Mehrbetrag von 10 € /Monat beansprucht der Kläger mit der Klage. Die Einkommensberechnung, die die Beklagte anhand der vom Kläger eingereichten Unterlagen durchgeführt hat, legt der Senat zugrunde, weil gegen deren Richtigkeit Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind. Gemäß § 9 Abs. 1 WoGG ist Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. Wohnraum sind nach der Legaldefinition des § 2 WoGG Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Lage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Damit wird der Wohnraumbegriff des WoGG durch subjektive ("zum Wohnen bestimmt") und objektive Kriterien ("tatsächlich geeignet") bestimmt. Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff des Wohnraums i. S. d. WoGG grundsätzlich auch nicht als dauernde Aufenthaltsräume bestimmte Nebenräume wie Keller und Abstellräume erfassen kann. Vgl. Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: 10/2019, Rn. 4a zu § 2. Deren rechtliche Verbundenheit mit der "Wohnung" durch einen Mietvertrag bzw. deren gleichzeitige Überlassung, die das Verwaltungsgericht für diese Zuordnung fordert, findet allerdings so im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. § 2 WoGG stellt neben der subjektiven Zweckbestimmung durch den Berechtigten allein auf die objektive Eignung (nach baulicher Lage und Ausstattung) ab und legt hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums (rein) tatsächliche Verhältnisse zugrunde. So allgemein auch: Stadtler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, a. a. O., Rn. 2, 3 zu § 2; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK, Stand: 3/2020, Rn. 3 zu § 2; Zimmermann, WoGG, 1. Aufl. 2014, Rn. 3 zu § 2 WoGG. Die Einstufung von Räumen als objektiv geeignet, dem Wohnen des Berechtigten zu dienen, setzt allerdings dann, wenn sie - wie hier der Abstellraum - separat angemietet wurden und zudem nicht in demselben Gebäude wie die Wohnung selbst liegen, voraus, dass die Zuordnung zur Wohnung objektiv nachvollziehbar ist und zudem die Grenze "angemessenen" Wohnens nicht überschritten wird. Denn als Teil des sozialen Sicherungssystems dienen Wohngeldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 WoGG lediglich dazu, eine angemessene Wohnraumversorgung für Bürger mit niedrigem Einkommen zu gewährleisten, vgl. dazu: Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a. a. O., Einführung S. 20/2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 46: "Bestandteil des sozialen Sicherungssystems“, und sind dementsprechend darauf beschränkt. Die objektive Zuordnung der Räume zur Wohnung ist in aller Regel schon durch einen einheitlichen Mietvertrag, der alle Nebenräume der Wohnung erfasst, sichergestellt. Im vorliegenden Fall hält der Senat eine klare Zuordnung des Abstellraums zur Wohnung des Klägers für gegeben, obgleich weder ein einheitlicher Mietvertrag vorliegt noch die Räume gleichzeitig überlassen wurden und sie zudem in verschiedenen Gebäuden liegen. Im Ergebnis anders für separate Nebenräume: Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a. a. O., Rn. 4a zu § 2 ohne weitere Begründung für "Müllhäuschen", und Winkler in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, a. a. O., Rn. 2c zu § 2 unter Berufung auf das angefochtene Urteil. Dafür sind folgende besondere Umstände maßgeblich: Der separat angemietete Raum im Wohnhaus L.-----straße 50 ist nach seiner baulichen Lage (Kellerraum eines Wohnhauses) und von seiner Ausstattung her, wie sie in der Vermietererklärung zum Wohngeldantrag ausgewiesen ist (trocken und belüftbar, keine Versorgungsanschlüsse vorhanden), objektiv geeignet, als Nebenraum einer Wohnung genutzt zu werden. Er ordnet sich dem Wohnen unter und dient mangels entsprechender Ausstattung nicht etwa einer Erweiterung der Wohnfläche. Er hat erkennbar die Funktion eines Abstellraums. Dazu ist er auch vom Kläger bestimmt. Die subjektive Zweckbestimmung, der Wohnung des Klägers als Abstellraum zugeordnet zu werden, wird von diesem ausdrücklich bestätigt und findet ihren Niederschlag in der bereits erwähnten Vermieterbescheinigung. Dort heißt es wörtlich: "Der Abstellraum gehört zum Haus L.-----straße 50. Er liegt schräg gegenüber der Wohnung des Herrn I. im Haus L.-----straße 59. Der Abstellrum hat keine Strom-, Gas-, Heizungs- oder Wasserversorgung. Er ist mit einem Vorhängeschloss solide verschließbar, trocken und gut belüftbar." Dieser eingefügte Zusatz erschließt sich nur vor dem Hintergrund, dass beide Mietparteien den im Übrigen über keine weitere Ausstattung verfügenden Raum als Nebenraum für die Wohnung L.-----straße 59 bestimmt haben. Die räumliche Nähe ist hier angesichts des Umstandes, dass die Wohnung L.-----straße 50 lt. Angabe in der Vermieterbescheinigung "schräg gegenüber" der Wohnung des Klägers liegt, was anhand der Straßenpläne bei google maps nachvollziehbar ist (Entfernung der Häuser zueinander: ca. 100 m), noch gegeben. Die Einbeziehung des Abstellraumes dient auch "angemessenen Wohnbedürfnissen" des Klägers (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG), weshalb es nicht dem Gesetzeszweck widerspricht, die Miete für diesen Raum in die Berechnung des Wohngeldes einzubeziehen. Ob die Wohnung zuvor auch ohne Abstellraum genutzt wurde und weiterhin genutzt werden kann, ist dementgegen für die Bestimmung dessen, was aus Sicht der Wohnbedürfnisse des Betreffenden angemessen ist, nicht entscheidend. Der Begriff des "angemessenen und familiengerechten" Wohnens hat die seit Inkrafttreten des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I, S. 508 ff.) bzw. des nachfolgenden Wohngeldgesetzes vom 1. April 1965 (BGBl. I, S. 177 ff.) geltende Zweckbestimmung abgelöst, wonach Wohnbeihilfe bzw. Wohngeld gewährt wurde, um Inhabern von Wohnraum "zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern" (vgl. § 1 WoGG 1965 bzw. § 1 WoBeihG 1963). Er findet sich erstmals im Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember 1970. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neufassung insgesamt der Aspekt der Sicherung angemessenen Wohnraums, der nach seiner Größe und Ausstattung modernen Lebensverhältnissen entspricht, stärker betont werden. Vgl. Entwurf des Zweiten Wohngeldgesetzes, BT-Drucks. VI/1116, Vorblatt zu A., Begründung zu A. und zu § 1. Der seitdem im WoGG gleichbleibende Begriff des "angemessenen" Wohnens findet eine Entsprechung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für die Unterkunft anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die dort anerkannten Mindeststandards können im Anwendungsbereich des WoGG als Leitlinien dienen, so auch: Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a. a. O., Rn. 2 zu § 2, zumal kein Grund dafür ersichtlich ist, Bezieher von Wohngeld hinsichtlich der Ausstattung einer Wohnung schlechter zu stellen als solche, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder SGB XII stehen. Im Wohngeldgesetz ist zwar durch die Schaffung von Mietenstufen für die einzelnen Städte und Regionen und durch Festlegung von Obergrenzen für die Größe des Wohnraums (vgl. § 12 Abs. 1 i. V. m. Anl. 1 WoGG) eine Pauschalierung vorgegeben. Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der Bewertung, an welchem Mindeststandard die Angemessenheit einer Wohnung im Übrigen zu messen ist. Angemessen ist eine Wohnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris Rn. 13 m. w. N. . Gemessen daran, gehört ein Keller- oder Abstellraum allgemein zum Mindeststandard auch einer einfachen Wohnung, deren Kosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII übernommen werden können. Das ergab sich früher - unter Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 30. Juli 1980, das Vorschriften für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau enthielt - ausdrücklich aus § 40 Abs. 1 Buchstabe h) II. WoBauG. Diese Vorschrift ist durch das Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz vom 11. Juli 1985 ersatzlos aufgehoben worden. Der Gesetzgeber sah die Regelung des § 40 Abs. 1 II. WoBauG, die die Mindestausstattung von Wohnraum vorgab, als nicht mehr erforderlich an, weil die Landesbauordnungen inzwischen ganz generell entsprechende Regelungen für den Wohnungsbau enthielten, die diesen Standard (auch für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau) sicherstellten. Vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1984, BT-Drucks. 10/2913, S. 13. Ausgehend davon können auch im Anwendungsbereich des WoGG für die Beurteilung dessen, was einen angemessenen Wohnungsstandard ausmacht, die Vorgaben der Landesbauordnung richtungsweisend herangezogen werden. Nach der Bauordnung des Landes NRW gehört jedenfalls ein Abstellraum seit langem zur zwingenden Mindestausstattung der Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (vgl. § 49 Abs. 4 BauO NRW 2000 (Abstellräume), jetzt: § 47 Abs. 4 BauO NRW 2018 (Abstellfläche)). Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschriften für das vom Kläger bewohnte Wohnhaus anwendbar sind und er hierin die Bereitstellung eines Abstellraumes erzwingen könnte - was wohl zu verneinen ist -, gehört ein solcher nach dem Vorstehenden jedenfalls zum "angemessenen" Wohnbedarf im Sinne des WoGG, zumal die Gesamtmiete auch unter Einbeziehung der Kosten des Abstellraumes die nach dem WoGG im Jahr 2015 geltenden Höchstgrenze für Mieten in der Mietenstufe 2, die für eine zu berücksichtigende Person bei 308 € lag, nicht überschreitet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.