Beschluss
15 B 315/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.15B315.20.00
3mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung - einschließlich des Schriftsatzes vom heutigen Tage - dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, dem Antragsgegner vorläufig die Veröffentlichung von Unternehmensdaten mit dem Inhalt "Betrieb B. , Ort D. -S. , Branche Abfall, eingesetzte Menge in Tonnen 22.395, Zeitraum 2017 bis 2019" zu untersagen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen aller Voraussicht nach nicht vor. Die von dem Antragsgegner beabsichtigte Informationsveröffentlichung sei bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Der Antragsgegner sei befugt, die streitgegenständlichen Informationen auf der Grundlage von § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 UIG offenzulegen. Der gemäß § 10 Abs. 6 UIG auch bei der aktiven behördlichen Verbreitung von Umweltinformationen anwendbare Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG stehe der beabsichtigten Veröffentlichung nicht entgegen. Durch die Offenlegung werde bei summarischer Prüfung kein schützenswertes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin zugänglich gemacht. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Informationsveröffentlichung unverhältnismäßig sein könne. Der hiergegen mit der Beschwerde erhobene Einwand, die Veröffentlichung werde der Antragstellerin eine nicht hinnehmbare Rufschädigung und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen, bleibt ohne Erfolg. Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 8 B 1101/14 -, juris Rn. 28, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, juris Rn. 45 und 60 f; im Zusammenhang mit dem VIG siehe OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 38 ff., und Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Gegen belastende Informationen kann sich das betroffene Unternehmen seinerseits marktgerecht durch Informationen wehren, wie z. B. durch eigene Werbung und Betonung der Qualität seines Produkts. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208. Ein einfachgesetzlicher Schutzmechanismus zur Reglementierung der staatlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltinformationen findet sich darüber hinaus in § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG sowie in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG schreibt vor, dass die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung erfolgen soll, um die wertende Einordnung der betreffenden Umweltinformation zu erleichtern. Zu diesem Zweck gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, nach § 7 Abs. 3 UIG außerdem, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die in Rede stehende Unterrichtung über Umweltinformationen unverhältnismäßig wäre, die Antragstellerin in ihren Grundrechten verletzen und deswegen abgewehrt werden könnte. Die Information ist inhaltlich zutreffend und sachlich gehalten. Dies zeigt namentlich auch die mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3376 in der Landtags-Drucksache 17/8807 vom 5. März 2020. Aus dieser Antwort - in der die Antragstellerin wegen des vorliegenden Verfahrens nicht genannt wird - geht der Gesamtkontext hervor, in dem die streitgegenständliche Informationsveröffentlichung steht. Dieser besteht ausweislich der "Vorbemerkung der Kleinen Anfrage" darin zu klären, "unter welchen Bedingungen auf der Zentraldeponie F. in den vergangenen zwei Jahren rund 34.000 Tonnen gefährlicher Schwerölrückstände aus der T. Raffinerie S1. eingelagert wurden". Ferner wird mitgeteilt, dass nach "Angaben der zuständigen Genehmigungsbehörden … in der Vergangenheit insgesamt 24 Firmen in Nordrhein-Westfalen die Weiterverarbeitung (thermische Verwertung, stoffliche Verwertung, Behandlung und Nutzung als Konditionierungsmittel oder Zuschlagstoff, Lagerung [des Raffinerieabfalls der T. Raffinerie S1. ]) genehmigt" worden sei. Im Weiteren heißt es, als bekannt geworden sei, "dass es sich bei dem Rückstand der T. Raffinerie S1. nicht um Petrolkoks, sondern um einen gefährlichen Abfall handelt, [habe] diese Landesregierung unverzüglich veranlasst, dass die weitere Annahme dieser gefährlichen Abfälle ohne die dafür erforderliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde unterbunden" werde. Eine Darstellung des Gesamtzusammenhangs der Information - wie er im Übrigen auch in den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Berichten des Antragsgegners "Umgang mit Rückständen aus der Schwerölvergasung der S1. Raffinerie der Firma T. Deutschland P. GmbH" sowie "Rückstände aus der T. Raffinerie S1. " erfolgt ist - ermöglicht der Öffentlichkeit eine sachgerechte Einordnung der Information, deren Veröffentlichung mithin weder von Verfassungs wegen noch aus Gründen des einfachen Rechts ersichtliche Bedenken entgegenstehen. Dass die Antragstellerin sich im Zusammenhang mit der Entsorgung von Rückständen aus der Schwerölvergasung in der T. Raffinerie S1. jederzeit vollständig rechtmäßig verhalten hat, wie sie vorträgt, ändert an diesem Befund nichts und wird durch die Information auch nicht in Abrede gestellt. Es ist der Antragstellerin zudem unbenommen, durch eigeninitiative Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit publik zu machen, dass sie seit Jahren gesteigerten Wert darauf lege, als zertifiziertes Entsorgungsunternehmen öffentlich-rechtliche Vorschriften strikt einzuhalten. Dies gilt auch im Verhältnis der Antragstellerin zu (potentiellen) Vertragspartnern wie der in der Beschwerdeschrift genannten Firma S2. GmbH & Co. KG, Regionalverwaltung West, denen gegenüber sie dies im Zuge von Vertragsverhandlungen oder vergleichbaren geschäftlichen Kontakten kommunizieren kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).