Leitsatz: Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der beabsichtigte Zulassungsantrag bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Zuzulassen ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nur, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). Dass der Berufungszulassungsantrag in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die Begründung des Antrags geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht. So für eine beabsichtigte Revisionszulassung BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2018 - 1 B 47.18 ‑, juris, Rn. 2, und vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris, Rn. 2; für eine beabsichtigte Berufungszulassung OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 ‑ 19 A 61/20.A ‑, vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A ‑, juris, Rn. 15, und vom 13. Juni 2019 - 19 A 1019/19.A ‑, juris, Rn. 2; Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 Bf 265/18.AZ ‑, AuAS 2018, 238, juris, Rn. 8 m. w. N. Die Eingabe des Klägers vom 29. Juni 2019 genügt diesen Anforderungen nicht. Seine pauschale Beanstandung „offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsdarlegungen und -annahmen im Gerichtsbescheid“ lässt vollkommen offen, welche tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger für falsch hält. Damit werden weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch ein anderer Zulassungsgrund in groben Zügen erkennbar. Unabhängig davon führt hier auch eine Überprüfung von Amts wegen zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).