Beschluss
8 B 1179/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0515.8B1179.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter eines im Jahr 2012 erstmals zugelassenen VW Golf GTD, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Das für Fahrzeuge dieses Typs im Rahmen der Rückrufaktion 23R7 vorgesehene Software-Update ließ er nicht aufspielen, weil er mittel- bis langfristig Motorschäden befürchtet. Am 3. Mai 2019 stellte er das Fahrzeug in der von der Antragsgegnerin betriebenen Prüfstelle in Bielefeld vor, um dort die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vornehmen zu lassen. Die Erteilung einer neuen Plakette lehnte der Prüfingenieur der Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass der Nachweis des Abgasverhaltens (Diesel) fehle. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den zugleich beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. August 2019 zu verpflichten, für den im Eigentum des Antragstellers stehenden PKW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X „wenigstens vorläufig“ eine Plakette über die bestandene Hauptuntersuchung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache bereits unzulässig sei; die begehrte Regelung sei auch nicht ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Vermeidung existenzbedrohender Beeinträchtigungen, notwendig. Außerdem sei der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Mit der Beschwerdebegründung meldet der Antragsteller zu Recht Zweifel hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur vermeintlichen Unzulässigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Diese können aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls soweit das Verwaltungsgericht den nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch mangels eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Prüfplakette verneint hat, stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. 1. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO darf eine Prüfplakette nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII zur StVZO eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nr. 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Nach Nr. 1.2.1 der Anlage VIII zur StVZO werden bei einer Hauptuntersuchung die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa zur StVZO sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. Nach Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII zur StVZO sind bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, die Abgase zu untersuchen, und zwar a) nach Nr. 6.8.2.2 der Anlage VIIIa zur StVZO bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 StVZO genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nr. 6.8.2.1 der Anlage VIIIa zur StVZO bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchst. a) ausgerüstet sind. Nrn. 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa zur StVZO sehen vor, dass Kraftfahrzeuge mit und ohne On-Board-Diagnosesystem mit Blick auf schadstoffrelevante Bauteile, die Abgasanlage sowie das Abgasreinigungssystem auf ihren Zustand (Auffälligkeiten), ihre Ausführung (Zulässigkeit) sowie auf die Zulässigkeit des Abgasverhaltens zu untersuchen sind. Zu den gemäß Nr. 1.2.1 der Anlage VIII zur StVZO heranzuziehenden im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien gehören die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa zur StVZO (HU-Richtlinie) und die Richtlinie über die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nr. 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO (AU-Richtlinie). Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung erhebliche Mängel fest, darf er für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen (Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbs. 1 der Anlage VIII zur StVZO). Nur dann, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist, kann abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Erheblich sind Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen einer Fahrzeugeinrichtung oder eines Fahrzeugteils von Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen (Nr. 3.1 der HU-Richtlinie). Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Einstufung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mangelklassen und somit auch eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter bei der Beurteilung ihrer Fahrzeuge zu erreichen, sind in der Anlage 2 zu Nr. 4 die am häufigsten auftretenden Mängel und deren Zuordnung zu den Mangelklassen aufgeführt (Nr. 4.1.1 Abs. 1 der HU-Richtlinie). Die Anwendung des „Mangelkatalogs“ und die Vorgaben für die Mangeleinstufung sind zwingend; Änderungen oder abweichende Einstufungen sind grundsätzlich nicht zulässig (Nr. 4.1.1 Abs. 2 Satz 1 der HU-Richtlinie). Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, die nicht im Mangelkatalog aufgeführt sind, ist die Zuordnung zur entsprechenden Mängelklasse nach der in Nr. 4.1.2 genannten Beschreibung („Mangelbaum“) vorzunehmen (Nr. 4.1.3 Satz 1 der HU-Richtlinie). Unter Nr. 8.2.2 benennt der „Mangelkatalog“ als typische Mangelfälle das Fehlen eines vom Hersteller eingebauten Abgasnachbehandlungssystems oder dessen offensichtliche Beschädigung sowie das Vorliegen von die Emissionsmessung beeinträchtigenden Leckagen, das Überschreiten vorgeschriebener Abgaswerte sowie den Fall, dass der Nachweis der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems fehlt bzw. falsch ist. Alle diese Umstände werden als erhebliche Mängel bewertet. 2. Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Fahrzeug des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 StVZO für die Erteilung der begehrten Prüfplakette. Es ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen (dazu a). Die Vorschriftswidrigkeit dieser Abschalteinrichtung begründet einen das Abgasreinigungssystem des Fahrzeugs betreffenden Mangel (dazu b). Dieser Mangel ist ein bei der Prüfung nach § 29 Abs. 3 StVZO relevanter Umstand (dazu c). Er stellt einen erheblichen Mangel dar, der der Zuteilung der Prüfplakette entgegensteht (dazu d). Ob die im Mangelbericht gegebene Begründung für die Versagung der Zuteilung der Plakette zutreffend ist, ist unerheblich (dazu e). a) Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2020 ‑ 10 S 625/19 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. März 2019 - OVG 1 S 125.18 -, NVwZ 2019, 1143, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, NVwZ 2019, 1297, juris Rn. 8, und der Rechtsprechung der Zivilgerichte, vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, juris Rn. 6 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14. Januar 2020 - 13 U 40/18 -, juris Rn. 56; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, NJW-RR 2019, 1489, juris Rn. 51, angenommen, dass die im Fahrzeug des Antragstellers vorhandene Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviere, eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO (EG) Nr. 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung sei. Dies zieht der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel. Im Gegenteil stellt er die Rechtsauffassung des vom Verwaltungsgericht zitierten Bundesgerichtshofs, dass diese Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 sei, ausdrücklich nicht in Abrede. Soweit er sich gleichwohl gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, als er geltend macht, dieses habe zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, ob die Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein könnte, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. aa) Ein Ausnahmetatbestand in direkter Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 liegt, wie der Antragsteller selbst annimmt, nicht vor. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, juris Rn. 33. bb) Auch ist die Abschalteinrichtung nicht analog Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine analoge Anwendung ist – auch – auf dem Gebiet des Unionsrechts nur bei Vorliegen bestimmter, hier nicht vorliegender Voraussetzungen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt die entsprechende Anwendung einer Regelung in Betracht, wenn die Regelung, die für den Einzelnen (Wirtschaftsteilnehmer) gilt, der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und wenn diese eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann. Vgl. schon EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1985- C-165/84 -, Rn. 14. Ob die Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Blick auf den ausdrücklich benannten Regelungszweck dieser Vorschrift und die ersichtlich eng gefassten Ausnahmen überhaupt analogiefähig sind, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Die Annahme eines Ausnahmefalles in analoger Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Abschalteinrichtung – wie hier unstreitig der Fall – gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Denn das würde dem Zweck des Verbots einer solchen Abschalteinrichtung zuwiderlaufen und steht der Annahme einer ungeplanten Regelungslücke jedenfalls für diese Fallgestaltung entgegen. Davon ausgehend führt auch das Argument des Antragstellers nicht weiter, dass die Mangelbeseitigung in Form des mit der Nebenbestimmung zur Typgenehmigung angeordneten Software-Updates Schäden am Motor verursachen könne und der eigentliche Verstoß vom Hersteller begangen worden sei, der die Typgenehmigung erschlichen habe. Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 geregelten Ausnahmefälle betreffen Sachverhalte, in denen die strikte Durchsetzung des Verbots von Abschalteinrichtungen, die das Emissionsverhalten beeinflussen, zur Erreichung des Verbotszwecks ausnahmsweise als nicht geboten angesehen werden. Die Argumentation des Antragstellers zielt jedoch darauf, dass die unionsrechtlich verbotene, ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestands eingebaute Abschalteinrichtung wegen fehlender Verursachung durch den Fahrzeughalter und unter Berücksichtigung der diesem infolge der Mangelbeseitigung in Form des angeordneten Software-Updates möglicherweise drohenden Nachteile hinzunehmen sei. Auf dessen Belange und diesbezügliche Zumutbarkeitserwägungen stellt Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, der – wie der Antragsteller an anderer Stelle selbst betont – in erster Linie Pflichten des Herstellers regelt, indessen ersichtlich nicht ab. cc) Auf Grundlage von § 25 Abs. 2 EG-FGV, wonach das Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung aufgetretener Mängel in Gestalt der fehlenden Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen kann, hat dieses durch eine Nebenbestimmung zu Typgenehmigungen verschiedener Kraftfahrzeughersteller – darunter der Hersteller des Fahrzeugs des Antragstellers – die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Das bestreitet der Antragsteller nicht substantiiert. Solange die unzulässige Abschalteinrichtung nicht beseitigt ist, verstößt der Zustand des Fahrzeugs objektiv gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 und stimmt nicht mit der maßgeblichen geltenden Typgenehmigung überein. Ob, was der Antragsteller bezweifelt, die auf § 25 Abs. 2 EG-FGV gestützte Verfügung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, ist unerheblich. Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit (vgl. § 44 VwVfG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher kommt es auch entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht darauf an, welche konkreten technischen Folgen die Teilnahme an dem Software-Update hat. b) Diese Vorschriftswidrigkeit der im Fahrzeug des Antragstellers installierten Abschalteinrichtung und damit einhergehend die Nichtübereinstimmung mit der Typgenehmigung begründen einen das Abgasreinigungssystem des Fahrzeugs, zu dem untrennbar auch die dessen Funktion regelnde Abschalteinrichtung gehört, betreffenden Mangel, weil das Abgasverhalten vorschriftswidrig und damit unzulässig ist (vgl. Nrn. 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa zur StVZO, Nr. 8.2.2.1 der Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-Richtlinie). c) Dieser Mangel ist bei der Untersuchung nach § 29 StVZO zu berücksichtigen, ohne dass es entscheidend auf die konkret verursachten Fahrzeugemissionen ankommt. In der Ergebnisniederschrift der 163. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ vom 15./16. März 2017, vgl. dazu BT-Drs. 18/13056, S. 6, heißt es hinsichtlich der Abstimmung des Verfahrens zur Überprüfung der fristgerechten Teilnahme der betroffenen Fahrzeuge an der Rückrufaktion aufgrund der angeordneten Nebenbestimmung zur Typgenehmigung: „[…] Die Grundlage für die Mangelbeurteilung ist § 29 StVZO Anlage VIIIa Punkt 6.8.2.2 (Ausführung – Zulässigkeit schadstoffrelevanter Bauteile/Abgasanlage. Die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO (‚HU-Richtlinie‘) -BMVBS/LA 20/7345.2/22-1 vom 24. 5. 2012, VkBl S 419 - sieht unter Mangelnummer 810 (SCHADSTOFFRELEVANTE BAUTEILE/ABGASANLAGE; Zulässigkeit nicht nachgewiesen, Erheblicher Mangel) und 812 (MOTORMANAGEMENT-/ABGASREINIGUNGSSYSTEM; Abgasverhalten unzulässig, Erheblicher Mangel) die Möglichkeit vor, das Kraftfahrzeug entsprechend zu bewerten. Die Bewertung sollte einheitlich nach Mangelnummer 810 erfolgen und folgenden Zusatztext enthalten: ‚Das Motormanagement-/Abgasreinigungssystem stimmt aufgrund der Nichtumsetzung der angeordneten Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Rahmen einer Rückrufaktion nicht mit der Typgenehmigung überein‘. […]“ Gegen diese Auffassung, die der Sache nach auch der hier angegriffenen Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette zugrunde liegt, ist nichts zu erinnern. Die Berücksichtigung des hier in Rede stehenden Mangels bei der Prüfung nach § 29 StVZO ist mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen und den darin niedergelegten Prüfkriterien vereinbar (dazu aa). Dem steht ebenfalls nicht entgegen, dass § 29 Abs. 3 StVZO nicht auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1a StVZO verweist (dazu bb). Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung müsse unberücksichtigt bleiben, weil Adressat der Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 allein der Fahrzeughersteller sei und die zur Durchführung der Hauptuntersuchung berufene Stelle nicht ermächtigt sei, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überprüfen (dazu cc). Aus der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO (AU-Richtlinie), zuletzt geändert am 23. Mai 2018 (VkBl. Nr. 11 vom 15. Juni 2018, S. 487), ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung der Befugnis zur Überprüfung des Abgasverhaltens (dazu dd). aa) Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen und den darin niedergelegten Prüfkriterien ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Prüfer die hier in Rede stehende Vorschriftswidrigkeit der Abgasanlage außer Acht zu lassen hätte. Im Gegenteil stellen die Nrn. 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa zur StVZO beim Untersuchungspunkt „Abgasreinigungssystem“ und dem Untersuchungskriterium (Pflichtuntersuchung) des Abgasverhaltens in einem weiten Sinne auf die „Zulässigkeit“ ab, ohne dies weiter einzugrenzen. Auch der „Mangelkatalog“ der Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-Richtlinie benennt in Nr. 8.2.2.1 für den Untersuchungspunkt „Abgasnachbehandlungssystem/Motormanagement“ als Untersuchungskriterium (Pflichtuntersuchung) hinsichtlich der Ausführung lediglich allgemein deren „Zulässigkeit“. Dem steht nicht entgegen, dass der „Mangelkatalog“ der HU-Richtlinie auch in der seit dem 31. Dezember 2019 geltenden Fassung das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. die fehlende Übereinstimmung mit der geänderten Typgenehmigung (noch immer) nicht als Beispiel für eine Mangelfeststellung aufführt. Der Katalog enthält lediglich Beispiele und keine abschließende Aufzählung in Betracht kommender Mängel (vgl. Nr. 4.1.3 Satz 1 der HU-Richtlinie). Der Richtliniengeber hat sich vielmehr auf die Aufführung der am häufigsten auftretenden Mängel (Nr. 4.1.1 Abs. 1 der HU-Richtlinie) beschränkt. Dass er den zwar massenhaften, aber doch nur temporär im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselabgasskandal“ auftretenden Mangel der unzulässigen Abschalteinrichtung und damit die Nichtübereinstimmung mit der Typgenehmigung nicht in den Mangelkatalog aufgenommen hat, erlaubt deshalb nicht den Schluss, er habe ihn aus der Prüfung nach § 29 StVZO ausklammern wollen. bb) Der Berücksichtigung dieses Mangels steht ebenfalls nicht entgegen, dass § 29 Abs. 3 StVZO nicht auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1a StVZO verweist. Zutreffend wendet der Antragsteller allerdings ein, dass die von § 29 Abs. 3 StVZO in Bezug genommene Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII zur StVZO nicht auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1a StVZO verweist, sondern lediglich in Bezug auf On-Board-Diagnosesysteme auf den Anhang zu § 47 StVZO. Wie bereits ausgeführt wurde, sehen die Nrn. 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa zur StVZO jedoch vor, dass Kraftfahrzeuge mit und ohne On-Board-Diagnosesystem mit Blick auf schadstoffrelevante Bauteile, die Abgasanlage sowie das Abgasreinigungssystem auf ihren Zustand (Auffälligkeiten), ihre Ausführung (Zulässigkeit) sowie auf die Zulässigkeit des Abgasverhaltens zu untersuchen sind. Diese Prüfung kann nicht ohne Rückgriff auf diejenigen Vorschriften erfolgen, die die Kriterien der Zulässigkeit der Ausführung der Abgasanlage und des Abgasverhaltens näher bestimmen. Hierzu gehören neben § 47 StVZO auch der eine objektiv-rechtliche Vorgabe enthaltende Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und die Vorschriften über die Erteilung der Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion mit ihr. Vgl. im Ergebnis auch Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.824 -, DAR 2020, 53, juris Rn. 36. cc) Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung muss auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil – wie der Antragsteller meint – Adressat der Regelung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 allein der Fahrzeughersteller sei und die zur Durchführung der Hauptuntersuchung berufene Stelle nicht ermächtigt sei, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überprüfen. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bestimmt ausweislich der Überschrift des Kapitels II der Verordnung „Pflichten des Herstellers“. Das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist dabei eine Voraussetzung für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung (vgl. Art. 10 VO (EG) Nr. 715/2007). Betrifft das Verbot des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 damit in erster Linie die Erteilung der Typgenehmigung, folgt daraus aber nicht zugleich eine Sperrwirkung dahingehend, dass die gleichwohl erfolgte Verwendung einer illegalen Abschaltsoftware außerhalb des Typgenehmigungsverfahrens und des Verfahrens zur Überwachung der Übereinstimmung mit der Typgenehmigung weder geprüft noch sonst in den Blick genommen werden dürfte. Eine solche Exklusivität der Rechtswirkung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt sich weder aus dieser noch aus einer anderen Norm der Verordnung. Sie wäre auch mit dem Zweck des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Fahrzeug in Einklang mit der Anforderung des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Dieser Zweck beschränkt sich nicht auf die Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens, sondern hat ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung in einem darüber hinausgehenden Sinne die Verbesserung der Luftqualität im Blick. Es ist deshalb kein Widerspruch, sondern ein Akt des effizienten Vollzugs von Unionsrecht, abgasanlagenbezogene Überprüfungen wie hier darauf zu erstrecken, ob das betreffende Fahrzeug den Anforderungen der VO (EG) Nr. 715/2007 an das Emissionsverhalten und der insoweit maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Infolge des Verstoßes und damit auch der Nichtübereinstimmung mit der Typgenehmigung befindet sich das Fahrzeug in einem objektiv vorschriftswidrigen Zustand. Aus § 25 EG-FGV ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts anderes. Diese Vorschrift enthält eine Ermächtigung des Kraftfahrt-Bundesamts zur Anordnung von Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen (vgl. § 25 Abs. 1 EG-FGV). Es kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV). Und es kann die Typgenehmigung nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Derlei Maßnahmen stehen hier jedoch nicht in Rede, sondern die anlässlich einer Hauptuntersuchung durchzuführende Prüfung, ob dem Fahrzeug insgesamt die Mängelfreiheit attestiert werden kann und deshalb eine Prüfplakette erteilt werden muss. Diese Prüfung unterscheidet sich trotz partieller Überschneidungen hinsichtlich ihres Anlasses und ihrer möglichen Rechtsfolgen von der gemäß § 25 EG-FGV dem Kraftfahrt-Bundesamt überantworteten abstrakten Prüfung der Übereinstimmung mit der Typgenehmigung und den damit zusammenhängenden Anordnungsbefugnissen gegenüber dem Hersteller oder sonstigen Verfügungsberechtigten als Inhaber der Typgenehmigung (vgl. § 3 Abs. 5 EG-FGV). Eine Sperrwirkung dahingehend, dass sämtliche Fragen der Typgenehmigung außerhalb der von der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung geregelten Verfahren kein zulässiger Prüfgegenstand sein dürften, kommt dem § 25 EG-FGV nicht zu. dd) Aus Nrn. 1.1.7, 1.1.8 und 3.6 der AU-Richtlinie ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung der Befugnis zur Überprüfung des Abgasverhaltens. Diese Richtlinienvorgaben spezifizieren zwar die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach Nr. 6.8.2 Anlage VIIIa zur StVZO und geben dafür in Nr. 3 einen dezidierten Prüfkatalog vor (vgl. Nrn. 1.1.1 und 1.1.7 der AU-Richtlinie). Dieser Katalog beansprucht aber keinen solchen Anspruch auf Vollständigkeit, dass er weitere das Motormanagement- bzw. Abgasreinigungssystem betreffende Prüfungen sperren würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die unter Nr. 8.2.2.1 a) und 8.2.2.1 b) der Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-Richtlinie aufgeführten Mängel (Fehlen oder offensichtliche Beschädigung der vom Hersteller eingebauten Abgasnachbehandlungssysteme sowie Vorhandensein von Emissionsmessungen beeinträchtigenden Leckagen), die offensichtlich Gegenstand der Prüfung nach § 29 StVZO sein sollen, in der AU-Richtlinie nicht erwähnt werden, diese also offenbar Raum für über die in ihr genannten Schritte hinausgehende Prüfungen lassen muss. d) Der hier vorliegende Mangel ist erheblich. Diese ausweislich der Niederschrift über seine 163. Sitzung am 15./16. März 2017 auch vom Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ vorgenommene Wertung steht in Einklang mit den Wertungen der HU-Richtlinie, die sämtliche abgasbezogenen Mängel als erheblich einstuft. Selbst wenn der Mangel nicht erheblich wäre, hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuteilung der begehrten Prüfplakette, weil nach seiner Einlassung nicht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 StVZO zu erwarten ist, dass der Mangel unverzüglich beseitigt wird. e) Ob die im Mangelbericht gegebene Begründung „Nachweis des Abgasverhaltens fehlt. Motormanagement-/Abgasreinigungssystem Ausführung unzulässig“ den hier in Rede stehenden Mangel korrekt beschreibt, ist unerheblich. Insbesondere bedarf hier keiner Klärung, ob die Abgase des Fahrzeugs unter der bisherigen Software-Steuerung – was der Prüfingenieur im Hinblick auf das fehlende Software-Update nicht durch Messung ermittelt hat – im Regelbetrieb die im Rahmen der Abgasuntersuchung zu prüfenden Emissionsgrenzwerte überschreiten. Entscheidend ist, dass nach dem Vorstehenden ein Mangel vorliegt, der objektiv einen Anspruch des Antragstellers auf Zuteilung der begehrten Prüfplakette so sicher ausschließt, dass auch die Anordnung einer nur vorläufigen Erteilung der Prüfplakette nicht in Frage kommt. 3. Seiner Beschwerde bleibt der Erfolg auch insoweit versagt, als der Antragsteller eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) rügt, weil er § 5 FZV für verfassungswidrig hält, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und deren gerichtliche Kontrolle auf ihre Verfassungsmäßigkeit aber dadurch umgangen werde, dass die unzulässige Abschalteinrichtung bereits zum Gegenstand der Prüfung nach § 29 StVZO gemacht werde. Eine solche Umgehung liegt nach dem Vorstehenden bereits nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Mit Blick auf die hier angestrebte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).