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Beschluss

10 A 549/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.10A549.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2017 abgewiesen, weil die Verfügung unter Ziffer 1, nach Auszug der Mieter das Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 101, Flurstück 215 mit der postalischen Anschrift C.-straße 1 in M. (im Folgenden: Gebäude) weder selbst zu gewerblichen beziehungsweise Wohnzwecken zu nutzen noch Dritten die Nutzung zu gestatten, sowie die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung rechtmäßig seien. Die Nutzung des Gebäudes sei formell illegal. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die innerhalb der Zulassungsfrist erhobenen Rügen der Klägerin sind unbegründet. Ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im 19. Jahrhundert eine Genehmigungspflicht bestanden hat oder nicht, ist unerheblich, sodass die behauptete durchgängige Nutzung des Obergeschosses zu Wohnzwecken unterstellt werden kann. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, wie viele Wohnungen es ursprünglich im Obergeschoss gegeben hat. Die Wohnnutzung im Obergeschoss ist jedenfalls nicht in ihrem Bestand geschützt. Ein solcher Bestandsschutz käme hier nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die nach den Feststellungen des Beklagten in der seitlichen Außenwand des Gebäudes vorhandenen, auf den bei den Akten befindlichen Lichtbildern erkennbaren Fensteröffnungen entweder im Zeitpunkt ihres Einbaus oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hätten. Dass dies hier so war, lässt sich weder positiv feststellen noch zugunsten der Klägerin aufgrund von Vermutungsregeln unterstellen. Zwar behauptet sie, dass das Gebäude seinerzeit mit den heutigen Fensteröffnungen errichtet worden sei, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behauptung richtig ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz beruft, für die behauptete Rechtmäßigkeit der Anlage beweispflichtig ist und im Falle der Unaufklärbarkeit die materielle Beweislast trägt. Dies gilt auch bei älteren baulichen Anlagen, bei denen eine Beweiserleichterung nach den Regeln den Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt, weil die Gestaltung und Nutzung von Gebäuden auf bewusstem individuellen Verhalten beruht und daher keinen typischen Ablauf darstellt, der von menschlichem Willen unabhängig gleichsam mechanisch abläuft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, juris, Rn. 17. Soweit unter Umständen im Einzelfall vermutet werden kann, dass bauliche Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten quasi unter den Augen der Behörden bestanden haben und von ihnen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt wurden, materiell legal errichtet worden sind, setzt eine solche Vermutung voraus, dass der Ordnungspflichtige, der sich auf sie beruft, das Vorhandensein der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10875/12 –, juris, Rn. 32. Demnach hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die fraglichen Fensteröffnungen bereits zu einer Zeit, in der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand, in der besagten Außenwand des Gebäudes vorhanden war. Die Klägerin hat hierzu keine substanziierten Angaben gemacht. Soweit sie – allerdings bezogen auf seitliche Fenster im Erdgeschoss – im Zulassungsverfahren weiter behauptet, dass diese bereits mit der Errichtung des Gebäudes "angelegt" gewesen seien, ergibt sich aus den zur Baugenehmigung vom 23. Juni 1952 gehörenden Bauvorlagen das Gegenteil. Auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob Öffnungen in Grenzwänden nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts (vgl. dort Erster Theil, Achter Titel: Vom Eigentum, § 137 ff.) überhaupt legal waren, kommt es hier mithin nicht an. Auf eine Legalisierungswirkung der für den östlichen Teil des Erdgeschosses erteilten Baugenehmigung von Juni 1952 kann sich die Klägerin nicht berufen. Aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt sich, dass sich jedenfalls seit dieser Zeit im Erdgeschoss eine Wohnung und ein Laden befanden. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie trägt insoweit vor, dass das Erdgeschoss von einer Putzmacherin einheitlich sowohl als Wohnung als auch als Laden mit Werkstatt genutzt worden sei. Die Legalisierungswirkung dieser Baugenehmigung ist aber schon deshalb entfallen, weil nach den Feststellungen des Beklagten abweichend von der Baugenehmigung und ohne gesonderte Genehmigung Fenster in die östliche Außenwand des Gebäudes eingebaut worden sind. Für den westlichen Teil des Erdgeschosses hat die Baugenehmigung vom 11. Februar 1985 zwar Umbauten – einschließlich einer Fensteröffnung – und auch die Nutzungsänderung eines Teils des Erdgeschosses in einen Friseursalon gestattet, doch liegt die Annahme der Klägerin, die sich daran anschließende Nutzung dieser Räume als Parteibüro – nach ihrem Vortrag für gemeinsame Sitzungen oder Besprechungen von Rats- oder Parteimitgliedern – habe sich innerhalb der Variationsbreite dieser Baugenehmigung bewegt, schon wegen der anderen Nutzungsart neben der Sache. Unabhängig davon ist mit der neuerlichen Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die für ein Parteibüro erforderlichen Stellplätze neu aufgeworfen worden. Weitere im Verfahren aufgeworfene Fragen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Beklagte trotz der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung beziehungsweise trotz Bestandsschutz zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben für Nutzer des Gebäudes einschreiten könnte, weil dieses brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, können daher offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).