Beschluss
6 A 3160/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.6A3160.18.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung des beklagten Landes ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluss ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, nachdem die Beteiligten (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zuvor hierzu gehört worden sind. Die Berufung des beklagten Landes ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht sie zugelassen hat (Abs. 5), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Zulassungsbeschluss vom 5. März 2020, mit dem das beklagte Land über Vorstehendes belehrt worden ist, ist ihm ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 6. März 2020 zugestellt worden. Eine Begründung der Berufung ist jedoch bis zum Ablauf des 6. April 2020 - dem Tag des Fristablaufs (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) - nicht beim beschließenden Gericht eingegangen. Sie war erst dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27. April 2020 beigefügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Das beklagte Land hat, nachdem der Senat unter dem 10. April 2020 darauf hingewiesen hat, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, es gehe davon aus, dass die Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren gegangen sei. Das Schreiben mit dem Berufungsantrag nebst Berufungsbegründung sei am 27. März 2020 von der Tarifbeschäftigten L. gefertigt worden. Die dem zu Grunde liegende Verfügung habe Herr L1. am 27. März 2020 abgezeichnet. In der Verfügung seien die beiden Punkte („1. Bitte schreiben …“, „2. Wvl. 6 Wo. …“) abgehakt. Dies bedeute nach der seit Jahren geübten Praxis, dass das in der Verfügung aufgeführte Schreiben gefertigt und zur Post gegeben und der Vorgang zu dem entsprechenden Datum in den Wiedervorlagenkalender eingetragen worden sei. Dafür, dass das Schreiben vom 27. März 2020 zur Post gegeben worden sei, spreche zudem die im Verwaltungsvorgang abgeheftete Durchschrift des Originalschreibens. Auf die eidesstattliche Versicherung der Frau L. vom 24. April 2020 werde Bezug genommen. Diese hat Folgendes erklärt: „Ich bin in der Geschäftsstelle der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug des Landes NRW beschäftigt. Dort bin ich unter anderem alleine für die Fertigung der Schriftsätze sowie die Bearbeitung des Postein- und ausgangs zuständig. Aufgrund der Vielzahl der in der Geschäftsstelle bearbeiteten Vorgänge kann ich mich an das konkrete Schreiben in der Sache B. ./. Land NRW – 37 E – Z. 107/16 – vom 27. März 2020 nicht erinnern. Da jedoch die beiden Punkte in der durch Herrn L1. abgezeichneten Verfügung abgehakt sind und die danach abgeheftete Durchschrift des Originalschreibens nach ‚Beglaubigt‘ meinen Namen ausweist, bedeutet dies, dass ich das Originalschreiben ausgedruckt, beglaubigt, in einen Briefumschlag gesteckt und in die in der Geschäftsstelle aufgestellte Postbox gelegt habe. Diese Postbox wird an jedem Arbeitstag mittags von einem Boten geleert und gleichzeitig neue Post für unsere Dienststelle abgegeben.“ Ergänzend hat das beklagte Land unter dem 8. Mai 2020 ausgeführt, bei der „Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug“ handele es sich um eine unselbstständige Verwaltungseinheit der Justizvollzugsanstalt E. -I. . In der Zentralstelle seien regelmäßig lediglich vier Bedienstete - zwei Juristen des höheren Dienstes und zwei Tarifbeschäftigte - tätig. Eine Tarifbeschäftigte sei ausschließlich im Bereich des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung tätig. Der anderen Tarifbeschäftigten, Frau L. , obliege alleinig die gesamte Abwicklung der in der Geschäftsstelle anfallenden Arbeiten. Sie sei daher auch allein zuständig für die Fertigung von Schriftsätzen, deren Kuvertierung und Ablage in die Postbox. Die Post der Zentralstelle werde arbeitstäglich von der Firma Q. abgeholt. Zugleich werde neue Post gebracht. Die Zentralstelle befinde sich im Gebäude der Staatsanwaltschaft E1. , so dass „für das gesamte Haus hier täglich Postverkehr in erheblichem Volumen“ anfalle. Frau L. habe unter dem 24. April 2020 eidesstattlich versichert, dass sie „den in Rede stehenden Brief entsprechend der Verfügung vom 27.03.2020“ in die Postausgangsbox gelegt habe. Hätte die Zentralstelle, was bisher nicht der Fall gewesen sei, zusätzlich noch über ein Postausgangsbuch verfügt, so hätte Frau L. auch dort die entsprechende Eintragung vorgenommen. Da sie in diesem Bereich allein tätig sei, hätte ein derartiger Eintrag „keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn gebracht und wäre nach hiesiger Auffassung auch nicht von höherem Beweiswert gewesen“. Anzumerken sei, dass die falsch adressierte Berufungsbegründung vom 27. März 2020 beim Oberverwaltungsgericht noch fristwahrend eingegangen wäre, wenn das Verwaltungsgericht Köln diese umgehend weitergeleitet hätte. Dieser Vortrag rechtfertigt die beantragte Wiedereinsetzung unter mehreren Aspekten nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Verschulden" i. S. v. § 60 VwGO anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, NVwZ-RR 1996, 60 = juris Rn. 5. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390 = juris Rn. 3, m. w. N. Das gilt zumal für die Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO; sog. „Behördenprivileg“); denn diese Vorschrift bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, a. a. O. Das beklagte Land muss sich nach diesen Grundsätzen das Verschulden der für die Bearbeitung, Absendung und Kontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen zuständigen Bediensteten der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug zurechnen lassen. Denn diese haben schon keine hinreichenden Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Der Büroablauf muss so organisiert sein, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, a. a. O. Dies ist bei der „Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug“ nicht der Fall. Dort wird kein Postausgangsbuch geführt, in dem die tatsächliche Absendung fristwahrender Schriftsätze vermerkt wird; auch sonst sind keine Vorkehrungen benannt, die den nachweisbaren Abgang eines Schriftstücks - hier zum Briefdienstleister Q. und damit aus dem Verantwortungsbereich der Zentralstelle - gewährleisten. Das beklagte Land beschreibt lediglich die seit Jahren dort geübte Praxis und damit, im Rahmen welcher Arbeitsschritte fristwahrende Schrift-sätze in der Regel in die „Postbox/Postausgangsbox“ gelangen, die in der Geschäftsstelle der Zentralstelle aufgestellt ist. Von den oben genannten Maßgaben abzuweichen gibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 -, NJW 2015, 3517 = juris Rn. 14 f., auf den sich das beklagte Land beruft, keinen Anlass. Der Bundesgerichtshof hat darin ausgeführt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits dann zu gewähren, wenn eine Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft mache, dass der Verlust eines Schriftstücks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten sei. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg könne die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Dabei ist dem Beschluss zu entnehmen, dass im zugrunde liegenden Fall - anders als hier - ein Postausgangsbuch geführt und zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden ist, das - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Aus alldem ergibt sich nicht, dass das beklagte Land im Streitfall eine hinreichende Postausgangskontrolle sichergestellt hat. Ungeachtet der fehlenden allgemeinen Postausgangskontrolle in Fristsachen hat das beklagte Land im konkreten Fall den Abgang der Berufungsbegründung vom 27. März 2020 auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Die Tarifbeschäftigte L. hat ausdrücklich erklärt, sie könne sich an das „konkrete Schreiben“ vom 27. März 2020 nicht erinnern. Im Kern beschreibt sie im Weiteren lediglich ihre übliche Vorgehensweise und mutmaßt, dass sie im vorliegenden Fall hiervon nicht abgewichen ist. Widerlegt wird dies bereits durch den Umstand, dass Frau L. nicht, wie das beklagte Land zunächst angenommen hat, das „in der Verfügung“ des Herrn L1. „aufgeführte Schreiben gefertigt hat“. Denn ausweislich der Verfügung sollte das beschließende Gericht Adressat des Schreibens sein. Das von Frau L. gefertigte und beglaubigte Schreiben weist als Adressaten jedoch nicht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern das Verwaltungsgericht Köln aus. Das beklagte Land lässt zudem außer Acht, dass es ihm im Rahmen der von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderten Glaubhaftmachung auch oblegen hätte, genaue Angaben zum Zeitpunkt der Versendung der Berufungsbegründung vom 27. März 2020 zu machen. Denn nur bei Kenntnis dieses Zeitpunkts kann - unterstellt diese ist tatsächlich abgesandt worden - die Frage beantwortet werden, ob die Frist unverschuldet versäumt worden ist. Das beklagte Land hat allerdings nicht den Zeitpunkt der Versendung angegeben, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere enthält auch die eidesstattliche Versicherung der Frau L. hierzu nichts. Schon vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des beklagten Landes ins Leere, die falsch adressierte Berufungsbegründung vom 27. März 2020 wäre beim beschließenden Gericht fristwahrend eingegangen, wenn das Verwaltungsgericht Köln diese umgehend weitergeleitet hätte. Im Übrigen ist die Berufungsbegründung nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Köln auch dort nicht eingegangen. Mit Blick auf den vom beklagten Land zunächst geltend gemachten Verlust der Berufungsbegründung vom 27. März 2020 auf dem Postweg zum Oberverwaltungsgericht sei schließlich angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere ein Verlust auf dem Postweg, einem Beteiligten dann nicht zugerechnet werden können, wenn er die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend - also korrekt frankiert und adressiert - zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, zu dem unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mit einem rechtzeitigen Eingang beim Empfänger gerechnet werden darf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -. NVwZ 2013, 1288 = juris Rn. 8, und vom 21. März 2013 - 3 C 10.12 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 3 ZB 14.284 -, juris Rn. 2. Die Berufungsbegründung vom 27. März 2020 war indes, wie dargestellt, schon nicht korrekt adressiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.