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Beschluss

7 B 487/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.7B487.20.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, der Senat habe den Vortrag zum Wortlaut der Belehrungsnotiz der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und hinreichend erwogen. Er hat in seinem Beschluss vom 30.3.2020 auf Seite 2 das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin aufgegriffen, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von einer Bestandskraft der Pfändung ausgegangen, da das Pfändungsprotokoll keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sondern eine solche nur protokolliere und sie das Protokoll nicht unterschrieben habe; er hat dazu ausgeführt, das Pfändungsprotokoll vom 16.5.2019 enthalte die Belehrung, dass der Widerspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahme binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt E. - Stadtkasse – L.-straße …, E. einzulegen sei, die Rechtsmittelbelehrung bedürfe keiner Unterschrift der Antragstellerin, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen, die Frist beginne mit der Übergabe der Pfändungsniederschrift zu laufen, also nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 16.5.2019 mit der Übergabe an die Antragstellerin, die Aushändigung des Pfändungsprotokolls habe die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 5) auch eingeräumt. Auch die Rüge der Antragstellerin, es sei ihr "schleierhaft", wie der Senat den von ihr aufgezeigten Zusammenhang zwischen der gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßenden Durchsuchung und dem Streitgegenstand habe übersehen können, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat auch diesbezüglich das Vorbringen zur Kenntnis genommen und auf Seite 4 des Beschlusses vom 30.3.2020 erwogen, wenn auch nicht mit dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, eine Bestandskraft der Pfändungsverfügung scheide aus, da sie mündlich Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Damit wendet sich die Antragstellerin lediglich gegen die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Senats, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Auch mit dem Einwand, sie habe einen Anordnungsgrund hinreichend dargetan, es handele sich um Lebenserfahrung, dass ein Eigentümer mehrerer Immobilien ohne Fahrzeug "aufgeschmissen" sei und dies sei auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden, zeigt sie keinen Gehörsverstoß auf, sondern kritisiert nur die Sachverhaltswürdigung und daraus resultierende rechtliche Bewertung durch den Senat. Das Gleiche gilt für die Rüge, sie habe auf die durch die Corona-Pandemie gesteigerte Lebensgefahr bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht extra hinweisen müssen. Auch mit dem erstmaligen Vorbringen, es sei in dem gemeinsamen Maßnahmepaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus der Bundesministerien der Finanzen sowie der Wirtschaft und Energie klar geregelt, dass bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge verzichtet werde, zeigt die Antragstellerin keinen Gehörsverstoß auf. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die gerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Hilfsanträge seien falsch, wendet sie sich ebenfalls ausschließlich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Senats. Gleiches gilt für den Einwand, das Gericht übersehe die nicht eingehaltene ausdrückliche Zusicherung der Antragsgegnerin, der Versteigerungstermin und -ort würden mitgeteilt. Der Senat hat auch dieses Vorbringen erwogen, ist aber zu einer anderen rechtlichen Wertung gelangt. Letztlich zeigt auch der Einwand der Antragstellerin, die Zwangsgelder unterlägen noch der gerichtlichen Überprüfung, so dass ihr mit der Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahmen ein nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe, keinen Gehörsverstoß, sondern nur einen weiteren vermeintlichen Mangel der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.