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Beschluss

11 A 1053/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.11A1053.19A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff.; etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris, Rn. 26, m. w. N. Dies zugrunde gelegt zeigen die Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nach Ergehen des Beweisbeschlusses vom 27. September 2018 nicht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil der im Termin am 20. September 2018 „für den Fall einer Vertagung zur weiteren Sachaufklärung“ erklärte Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung durch den Beweisbeschluss verbraucht gewesen sei, einen Gehörsverstoß nicht auf. Es ist anerkannt, dass sich - wie die Kläger ausführen - ein Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts bezieht und - wenn diese kein abschließendes Urteil, sondern etwa ein Beweisbeschluss ist - dadurch verbraucht wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 ‑ 9 B 199.95 -, DÖV 1996, 700 = juris, Rn. 4, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris, Rn. 4, und vom 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Indes bezieht sich diese Rechtsprechung auf den Regelfall einer unbedingten Verzichtserklärung, während die Kläger auf weitere mündliche Verhandlung ausdrücklich gerade „für den Fall einer Vertagung zur weiteren Sachaufklärung“ verzichtet haben. Als Prozesshandlung mit Gestaltungswirkung muss das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unbedingt und vorbehaltlos erklärt werden. Zulässig, weil der prozessualen Klarheit nicht abträglich, sind dagegen sog. innerprozessuale Bedingungen, die die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung allein von einem im Prozess stattfindenden Ereignis abhängig machen. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 24; Brüning, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, § 101 Rn. 8, jeweils m. w. N. Um ein solches innerprozessuales Ereignis handelt es sich bei der „Vertagung zur weiteren Sachaufklärung“. Mit der Vertagung vom 20. September 2018 und dem Beweisbeschluss vom 27. September 2018 ist die von den Klägern erklärte innerprozessuale Bedingung eingetreten und ihre Verzichtserklärung damit erst wirksam geworden. Dass sie damit auch gleich wieder verbraucht sein soll, bedürfte zumindest der näheren Darlegung, die die Kläger im Zulassungsantrag nicht leisten. Allein aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Regelfall des ohne prozessuale Bedingung erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung ergibt sich dies nicht. Vgl. im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 16 A 1910/16.A -, nicht veröffentlicht, Seite 3 des Beschlussabdrucks. Soweit die Kläger im Zulassungsantrag ausführen, welche weiteren Anträge sie im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung gestellt hätten, hätten sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, darauf - ebenso wie auf ihre sich nicht ohne Weiteres ergebende Annahme eines Verbrauchs der Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO - im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der erfolgten Beweisaufnahme hinzuweisen. Von dieser Möglichkeit haben sie, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2020 ergibt, keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).