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Beschluss

12 E 855/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0527.12E855.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilli-gen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Er-folgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung aus-fallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutz-suchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine - wenn überhaupt – allen-falls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder un-geklärte Rechtsfragen stellen. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Lehramtsstudium an der Uni-versität T. (in der Fächerkombination Deutsch, Sozialwissenschaften und Bildungswissenschaften) ab Februar 2018 zumindest im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG unterbrochen hat. Ein Auszubildender unterbricht seine Ausbildung in förderungsrechtlichem Sinne, wenn er sie nicht nur vernachlässigt, sondern nicht mehr betreibt, indem er die Ausbildungsstätte nicht mehr besucht. Der Besuch der Ausbildungsstätte ist der Vorgang, für den das Gesetz finanzielle Mittel zur Sicherstellung der Lebens-grundlage des Auszubildenden während seiner Ausbildung vorsieht (vgl. § 2 BAföG). Für den Besuch in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muss die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich be-treiben. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 -, juris Rn. 19, m. w. N. Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erfor-derlich ist, um diese voranzubringen. Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln. Befindet sich ein Auszubildender in der Studienphase, ist grundsätzlich von einem Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen be-ziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36, m. w. N. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Vorlesungszeit im ersten Fachsemester der Klägerin (Winter-semester 2017/2018) im Januar 2018 endete, die Klägerin sich zu keinen Prüfungen in diesem Semester anmeldete und sie auch keinerlei Anmeldungen für die sämtlich belegpflichtigen Veranstaltungen des nachfolgenden Sommersemesters 2018 vor-nahm. Dagegen vermag die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung durchzudringen, sie habe im Sommersemester 2018 noch Lehrveranstaltungen in den Fächern Sozial-wissenschaften und Bildungswissenschaften besucht. Auf die Richtigkeit dieser Be-hauptung, die allerdings schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, im zweiten Fachsemester nur das Fach Sozialwissenschaften weiter belegt zu haben, kommt es nicht an. Denn von einem planmäßigen Vorantreiben der Ausbildung nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen könnte überhaupt nur dann die Rede sein, wenn die Klägerin auch im Sommersemester 2018 Veranstaltungen ordnungsgemäß be-legt hätte. Die allgemeinen Richtlinien zur Regelung der Teilnahme an Lehrveran-taltungen der Universität T. vom 5. September 2013 https://www.uniT. .de/start/news/amtliche_mitteilungen/ jahrgang_2013/richtlinien_zur_teilnahme_an_lehrveranstal-tungen.pdf (abgerufen am 26. Mai 2020) sehen vor, dass aus organisatorischen Gründen eine Anmeldung der Studierenden zu jeder gewünschten Lehrveranstaltung erforderlich ist (hochschulweite Beleg-pflicht), vgl. § 1 Nr. 1 Satz 3. Näheres regeln Ordnungen der Fakultäten (Satz 5). Nach § 8 Abs. 14 Satz 1 und 2 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Lehramt der Universität T. vom 5. November 2012, zuletzt geändert am 8. Februar 2018, https://www.uniT.de/zlb/formulareunddownloads/ordnungen-mhb-fsb/ordnungen/po-ba-la-lesefas-sung.pdf (abgerufen am 26. Mai 2020), müssen Studien- und Prüfungsleistungen über das Online-System der zuständigen Prüfungsämter fristgerecht angemeldet werden. Daran fehlte es hier. Soweit die Klägerin in ihrem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 24. Sep-tember 2018 vorgetragen hat, sie hätte „fristgerecht zum 02.09.2018“ ihren „Stunden-plan für das Sommersemester 2018 erstellt“, wenn sich bei der für den 31. August 2018 angesetzten polizeiärztlichen Untersuchung Hinderungsgründe für die ange-strebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ergeben hätten, übersieht sie, dass der Vorlesungszeitraum des Sommersemesters 2018 an jenem Termin längst be-endet war; die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Anlage, in der eine mit dem 2. September 2018 ablaufende „Belegphase 1“ bezeichnet ist, bezieht sich ausdrücklich auf die „Veranstaltungsbelegung im Wintersemester 2018/19“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).