Beschluss
6 B 412/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.6B412.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer eingeschränkt dienstfähigen Hauptsekretärin auf vorläufige Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit in einer Apotheke.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer eingeschränkt dienstfähigen Hauptsekretärin auf vorläufige Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit in einer Apotheke. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit der Berufung auf einen akuten Personalbedarf der M. -Apotheke, in der sie als Botin arbeiten möchte, und den positiven Einfluss auf ihren Gesundheitszustand sowie die „Systemrelevanz“ des Apothekenbetriebs keine derartigen Nachteile glaubhaft gemacht hat. Es fehle insbesondere eine fachmedizinische Stellungnahme, der sich eine Diagnose und eine konkrete Aussage zu der Frage entnehmen ließen, welche Symptome sich aufgrund der zeitweise bereits ausgeübten Botentätigkeit gebessert hätten. Allein die Verbesserung einer Befindlichkeit vermöge die Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht zu begründen. Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe stellen die verwaltungsgerichtliche Wertung nicht in Frage. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab erweist sich nicht deshalb als zu streng, weil, so die Antragstellerin, die vorläufige Gestattung der beantragten Nebentätigkeit keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Das Begehren der Antragstellerin ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage (Az.: 5 K 863/20) verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014- 6 B 1221/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris Rn. 7, m.w.N. Auf die in der Beschwerdebegründung allein angeführten Umstände, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit bereits zuvor ausgeübt worden ist oder erstmals aufgenommen werden soll, kommt es hierbei nicht an. Ungeachtet dessen finden sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte für eine früher erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).