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Beschluss

11 A 1943/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.11A1943.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. A. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, juris, Rn. 7 = Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. I. Der Kläger stellte im Mai 2000 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, den die Beklagte (nachdem der Kläger sich zwischenzeitlich nicht gemeldet hatte) mit Bescheid vom 2. April 2013, dem Kläger an diesem Tag in Friedland übergeben, ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen sei nicht nachgewiesen, denn ob und inwieweit seine Mutter sich im maßgeblichen Zeitpunkt zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt habe, sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen erfülle der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Ausweislich der Unterlagen habe er kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Zudem sei die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht nachgewiesen. Der gegen die Ablehnung erhobene Widerspruch wurde mit am 2. September 2014 zugestelltem Bescheid als unzulässig, nämlich verfristet, zurückgewiesen. Am 30. September 2014 beantragte der Kläger - vertreten durch eine Bevollmächtigte - ausdrücklich das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wobei er auf das Zehnte Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz verwies. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2016 erhob er - anwaltlich vertreten - Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Mit der - anwaltlich - gegen den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage beantragte er, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, nachdem der Aufnahmeantrag des Klägers aus dem Jahr 2000 unanfechtbar abgelehnt worden sei, könne sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nur Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) vorlägen. Beides sei nicht der Fall. Dem Kläger stehe kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG zur Seite, insbesondere sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen. Eine solche setzte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13, voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage gerade hinsichtlich solcher Umstände geändert habe, die für die bestandskräftige Ablehnung tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend sei eine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die Entscheidung nicht (allein) ausschlaggebend gewesen seien. Der Ablehnungsbescheid vom 2. April 2013 sei maßgeblich auf die Begründung gestützt gewesen, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Hinsichtlich dieses Ablehnungsgrundes sei mit dem Zehnten Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers erfolgt. Der Abstammungsbegriff sei unverändert geblieben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG. Anhaltspunkte, die ein Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid als schlechthin unerträglich erscheinen ließen und deshalb ein Wiederaufgreifen geböten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. 1. Der Einwand, es sei noch nicht bestandskräftig über einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege entschieden worden, greift nicht durch. Dem Aufnahmebegehren des Klägers liegt ein einheitlicher, nicht teilbarer Streitgegenstand zugrunde, der sowohl den Anspruch auf Erteilung eines „regulären“ Aufnahmebescheids (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) als auch eines Härtefallaufnahmebescheids (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 17 f. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids erstreckt sich deshalb auf beide Anspruchsgrundlagen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger sich zudem ‑ anwaltlich vertreten - allein auf einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach bestandskräftiger Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG berufen. Anlass zur Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids bestand für das Verwaltungsgericht damit nicht. Insbesondere hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - anders als mit dem Zulassungsantrag vorgetragen - auch keinen Antrag gestellt, der auf eine entsprechende Untätigkeitsklage schließen lassen könnte. 2. Die weiter erhobene Rüge, die Beklagte habe den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. April 2013 nicht wegen Verfristung als unzulässig verwerfen dürfen, was das Verwaltungsgericht habe aufklären müssen, verfängt ebenfalls nicht. Da der dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. September 2014 zugestellte Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist, bedurfte seine Rechtmäßigkeit keiner weiteren Prüfung. 3. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG steht dem Kläger nicht zu. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, NVwZ-RR 2019, 170 ff. = juris, Rn. 13. An einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Grundes fehlt es hier. Entgegen dem Einwand des Klägers ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der bestandskräftige Bescheid vom 2. April 2013 sei selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger seine deutsche Abstammung nicht nachgewiesen habe, weil eine deutsche Volkszugehörigkeit seiner Mutter den Unterlagen nicht hinreichend zu entnehmen sei. Der (zutreffende) Hinweis des Klägers, die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit seiner im Jahre 1922 geborenen Mutter richte sich nach § 6 Abs. 1 BVFG, stellt dies nicht in Frage. Mit den vom Kläger angeführten weiteren Ausführungen „Selbst jedoch, wenn ich von ihrer deutschen Abstammung ausgehen würde, …“ hat die Beklagte lediglich hilfsweise auf weitere, die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende Gründe verwiesen. In Bezug auf die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 BVFG ist mit dem am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers eingetreten. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, juris, jeweils Rn. 16. Mit seinem Vorbringen, nach der durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geänderten Rechtslage seien seine Mutter und seine Großmutter als deutsche Volkszugehörige anzusehen, sodass er das Erfordernis der Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen nunmehr erfülle, dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil sich die Rechtslage im Hinblick auf seine Mutter und Großmutter durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht geändert hat. Beide sind vor 1924 geboren, sodass sich ihre deutsche Volkszugehörigkeit (wovon auch der Kläger ausgeht) nach § 6 Abs. 1 BVFG richtet. Diese Vorschrift ist unverändert geblieben. Im Übrigen könnte der Kläger mit Blick auf seine Mutter und Großmutter aus dem 10. BFVG-Änderungsgesetz für sich selbst dann nichts herleiten, wenn § 6 Abs. 2 BVFG für deren Volkszugehörigkeit maßgeblich wäre. Auf die am 14. September 2013 in Kraft getretenen Änderungen käme es auch dann nicht an. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 25 f. 4. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht angenommen, dem Kläger stehe nicht der von ihm begehrte Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 2. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2014 oder einen Verstoß gegen die guten Sitten sprechen könnten, lägen nicht vor, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel dargelegt. B. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen dargelegt. Mit dem vom Kläger angeführten Rechtssatz „Das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) stellt in Bezug auf den Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar, weil keine Änderung des Gesetzes in Bezug auf den Abstammungsbegriff erfolgte.“ ist das Verwaltungsgericht von keinem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, tragenden Rechtssatz abgewichen. Es stimmt vielmehr mit diesem überein. Denn in dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, hinsichtlich des Erfordernisses der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen sei kein eigenständiger Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, juris, jeweils Rn. 16. C. Der Rechtssache kommt schließlich nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Die aufgeworfene Frage, „was ein ‚durchgreifender Wiederaufnahmegrund‘ ist und wann bzw. wie dieser aufgrund der Gesetzesänderung im BVFG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Wiederaufnahmeregelungen des BVFG geltend gemacht werden kann“, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres anhand des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 zu beantworten. Bezüglich des im vorliegenden Verfahren allein in Rede stehenden Wiederaufnahmegrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - auch für das Vertriebenenrecht festgehalten, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen nur vorliegt, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht, wobei sich die Sach- oder Rechtslage gerade hinsichtlich solcher Umstände geändert haben muss, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich gewesen sind. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, juris, Rn. 13. Soweit der Kläger sinngemäß die weitere Frage aufwirft, ob die mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz geänderten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG bei der Prüfung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch in Bezug auf die Eltern und Großeltern zu berücksichtigen seien, auf deren Volkszugehörigkeit sich ein Antragsteller berufe, bedarf auch dies keiner weiteren Klärung. Ebenso wie für den Antragsteller sind auch für die Bezugspersonen, zu denen über die Eltern hinaus auch die Voreltern, also die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern gehören, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 12, die geänderten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nur maßgeblich, wenn sich deren Volkszugehörigkeit nach dieser Vorschrift und nicht - wie im Fall der Mutter und Großmutter des Klägers - nach der nicht geänderten Regelung in § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt. Darüber hinaus sind die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geänderten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BFVG für die Frage, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, auch deshalb unerheblich, weil sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).