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Beschluss

12 E 1120/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.12E1120.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sein auf Übernahme von Schulkosten für den Besuch einer Waldorfschule für das Schuljahr 2017/2018 gerichteter Klageantrag hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, jeweils m. w. N.; Neumann/ Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 45, m. w. N. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N. Unabhängig davon, ob vorliegend vor Abschluss der Instanz durch das Urteil vom 30. Oktober 2018 bereits ein ordnungsgemäßer und vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hat und der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllte, hatte die Klage jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger wegen seiner diagnostizierten Erkrankungen zum Kreis der Berechtigten nach § 35a SGB VIII gehört. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger jedoch nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und das öffentliche Schulsystem nichts Vergleichbares bietet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 4; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Januar 2019, § 35a SGB VIII Rn. 48. Denn die schulische Förderung von Kindern ist eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, juris Rn. 3 m. w. N. Dem ist bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Rechnung zu tragen. Danach lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten Buch des Sozialgesetzbuches die Verpflichtungen anderer unberührt. Hierzu gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Vorliegend ist die Geeignetheit einer schulischen Förderung des Klägers an der S. in N. durch die im Verfahren vorgelegten ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen, in denen zu einem Besuch der Waldorfschule geraten wird, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 26. April 2017 spricht lediglich eine Empfehlung zugunsten der Waldorfschule aus, ohne jedoch Ausführungen in Bezug auf eine Beschulungsmöglichkeit an einer Förderschule - wie der S. - zu machen. Das schulärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt N. vom 1. Februar 2017 gibt keine konkrete Empfehlung hinsichtlich der für den Kläger geeigneten Schulform, sondern stellt nur einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt "Geistige und Sozial-Emotionale Entwicklung" fest. Die Klassenlehrerin des Klägers hat in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2018 angegeben, dass der Kläger weiterhin auf die Begleitung durch einen Integrationshelfer angewiesen sei, macht darüber hinaus aber keine Angaben, die die generelle Eignung einer öffentlichen Förderschule für den Kläger in Frage stellen würden. Schließlich gibt auch die ärztliche Stellungnahme von Dr. X. vom 12. Juli 2018 nur an, dass neben dem Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung der Förderschwerpunkt Lernen zu befürworten sei. Allein der Umstand, dass die Waldorfschule aufgrund ihres Konzeptes die Förderbedürfnisse von Kindern wie dem Kläger in besonderem Maße unterstützt, rechtfertigt für sich keinen Vorrang der privaten Waldorfschule vor einer öffentlichen Förderschule. Wegen der vorrangigen Bedarfsdeckung durch eine öffentliche Schule ist für die Anwendung der Reglung des § 5 SGB VIII über das Wunsch- und Wahlrecht hier kein Raum. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an der Erforderlichkeit der begehrten Hilfe, bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung, ob mit der Anmeldung des Klägers auf der Waldorfschule im Januar 2017 für das Schuljahr 2017/2018 schon deswegen eine unzulässige Selbstbeschaffung vorgelegen hat, die einem Anspruch auf Übernahme von Schulkosten im Rahmen von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII entgegen stehen würde, weil der Beklagte nicht rechtzeitig i. S. d. § 35a Abs. 3 SGB VIII in Kenntnis gesetzt worden ist. Denn wenn man - wie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände - davon ausginge, dass ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für den Besuch der Waldorfschule erst im Mai 2017 gestellt wurde, ist zweifelhaft, ob dieser Antrag als ein nicht rechtzeitiges Inkenntnissetzen der Beklagten im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII anzusehen wäre. Der Antrag erfolgte immerhin gut zwei Monate vor Schuljahresbeginn. Jedenfalls dürfte aber für das zweite Schulhalbjahr, als anschließendem abtrennbaren Leistungsabschnitt, von einer insoweit rechtzeitigen Antragstellung auszugehen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).