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Beschluss

5 B 104/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.5B104.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezüglich der Haltungsuntersagung für den Hund „U.     “ übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 wird – soweit die Hunde "H.      " und "D.       " betroffen sind - wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 und 6 angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin und ggf. eine Begleitperson jeweils nur einen der Hunde an einer Leine, die nicht länger als 3 Meter ist, führen darf.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezüglich der Haltungsuntersagung für den Hund „U. “ übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 wird – soweit die Hunde "H. " und "D. " betroffen sind - wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 und 6 angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin und ggf. eine Begleitperson jeweils nur einen der Hunde an einer Leine, die nicht länger als 3 Meter ist, führen darf. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen und der angegriffene Beschluss insoweit für wirkungslos zu erklären, als die Beteiligten das Verfahren bezüglich des Hundes „U. “ übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2020 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird bezüglich Ziffer 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 wiederhergestellt und bezüglich Ziffern 5 und 6 angeordnet (1.). Der Senat ordnet für die weitere Hundehaltung während des Hauptsacheverfahrens gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen an (2.). 1. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erweisen sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mangels ausreichender Sachaufklärung durch die Antragsgegnerin als offen (a.). Die danach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus (b.). a. Die Antragsgegnerin hat die Haltungsuntersagung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragstellerin aufgrund der drei im Frühjahr 2019 aktenkundig gewordenen Vorfälle und in der Gesamtschau mit den zahlreichen früheren Ereignissen die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung großer Hunde fehle. Es sei davon auszugehen, dass sie wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen habe. Bei dem weitgehenden Bestreiten der drei jüngsten Vorfälle durch die Antragstellerin handele es sich um reine Schutzbehauptungen, die schon in der Vergangenheit getätigten Äußerungen entsprächen. Im Übrigen sei schon einer der drei Vorfälle aus dem Jahr 2019 ausreichend, um die Haltungsuntersagung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung im Wesentlichen bestätigt. Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung derzeit nicht bejahen. Der konkrete Hergang der Ereignisse am 5. Mai 2019, am 11. Mai 2019 und am 15. Juli 2019 ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin hat für den von ihr geschilderten Hergang Zeugen benannt, die – anders als die jeweiligen Anzeigeerstatter – aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen durch die Antragsgegnerin nicht nach §§ 24 Abs. 1, 2, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW angehört worden sind. Dass die Antragstellerin sich schon in der Vergangenheit gegen Vorwürfe, ihre Hunden unangeleint zu führen, mit dem Hinweis auf die Nutzung einer gerade am Boden liegenden und damit nicht sichtbaren Schleppleine verteidigt hat, begründet nicht die Annahme einer reinen Schutzbehauptung. Soweit ersichtlich, haben diese Angaben in einem 2018 abgeschlossenen Bußgeldverfahren bezüglich einiger Vorwürfe zur Einstellung des Verfahrens bzw. zu Freisprüchen geführt. Auf die früheren Vorfälle allein hat die Antragsgegnerin die Verfügung nicht gestützt, so dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Bedeutung § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 11 LHundG NRW zukommt, keiner Entscheidung bedarf. Sollten sich die Angaben der Antragstellerin im Rahmen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen als zutreffend herausstellen, so führte dies zur Unverhältnismäßigkeit der Haltungsuntersagung. Zwar dürften auch dann die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW erfüllt sein. Die Antragstellerin räumt selbst ein, „nicht alles richtig gemacht zu haben“. Der Senat geht davon aus, dass die Haltung und das Führen mehrerer so großer Hunde, wie es die Doggen der Antragstellerin sind, im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Hundehalters gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls voraussetzt, dass dieser sicherstellt, seine Hunde so zu führen, dass ein von anderen Hundehaltern offenbar nicht gewünschtes gemeinsames Zulaufen der großen Hunde verhindert werden kann. Dies war der Antragstellerin jedoch auch nach ihrer eigenen Schilderung mehrfach nicht möglich. b. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die drei Vorfälle in jüngerer Zeit und auch die Mehrzahl der früheren Vorfälle durch die schiere Anzahl der von der Antragstellerin geführten Doggen und die dabei genutzten, eine enge Führung schwerlich ermöglichenden Schleppleinen zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, in ihre Erwägungen mögliche mildere Maßnahmen einzubeziehen. Insbesondere kann der Antragstellerin gegenüber auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt angeordnet werden, dass sie in Zukunft die von ihr gehaltenen Hunde nur einzeln und an einer eine sichere Führung ermöglichenden Leine ausführen darf. Es spricht alles dafür, dass die in der Vergangenheit aktenkundigen Vorfälle sich mittels einer solchen deutlich milderen Maßnahme hätten vermeiden lassen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Antragsgegnerin trotz der zahlreichen Vorfälle in der Vergangenheit nicht einmal versucht hat, durch eine Regulierung der Hundehaltung der Antragstellerin gefährlichen Situationen vorzubeugen 2. Der Senat macht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der Einhaltung der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen abhängig. Sowohl der angeordnete Leinenzwang als auch die Verpflichtung, jeden Hund jeweils durch eine Einzelperson führen zu lassen, sind schon deshalb angezeigt, weil entsprechende Maßnahmen durch die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Kenntnistand und dem oben Ausgeführten jedenfalls gerechtfertigt und geboten wären. Schon angesichts der Häufung entsprechender Vorfälle in jüngerer Zeit ist ein Abwarten einer Hauptsachentscheidung nicht vertretbar. Daran vermögen auch die von der Antragstellerin zuletzt zu den Akten gereichten Bescheinigungen über eigene Sachkunde und bei den Hunden durchgeführte Wesenstests nichts zu ändern. Der Senat weist darauf hin, dass eine Nichteinhaltung dieser Auflagen in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend zu machen wäre und zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, auch für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese insoweit ebenfalls unterlegen wäre. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis für jeden Hund, dessen Haltung untersagt wird, den Auffangstreitwert festsetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.