Beschluss
10 A 1660/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.10A1660.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage betreffend den in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Anhebung des Daches ihres als Teil der "W. S." in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Wohnhauses (im Folgenden: Denkmal) um 0,56 m eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen, abgewiesen, weil einer solchen Veränderung des Denkmals Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Es ist den eingehend begründeten fachlichen Einschätzungen der Beklagten und des Beigeladenen gefolgt und hat angenommen, dass die geplanten Veränderungen, die sich auf die Höhe des Denkmals und die Gestaltung seines Daches auswirken würden, in besonderer Weise geeignet seien, seine historische Aussagekraft zu verfälschen. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, das Denkmal habe angesichts gravierender Eingriffe in den Bestand vieler Bauwerke innerhalb der "W. S." und auch wegen vielfältiger baulicher Veränderungen, mit denen seine eigene ursprüngliche Bausubstanz weitestgehend beseitigt worden sei, seine Eigenschaft als solches eingebüßt, setzen sie sich nicht mit der dieses Argument entkräftenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die konstitutive Wirkung der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste eine inzidente Überprüfung seiner Denkmaleigenschaft im Erlaubnisverfahren ausschließe. Die Kläger rügen außerdem, dass das Verwaltungsgericht die Gründe für die das Denkmal umfassende Unterschutzstellung der "W. S." falsch ausgelegt und nicht erkannt habe, dass die in der Begründung der Unterschutzstellung angesprochenen Merkmale der zugehörigen Haustypen in Wirklichkeit gar nicht vorlägen. Es sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Häuser eines Bautyps absolut identisch sein sollten. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht aufzeigen, weshalb dieses vermeintlich falsche Verständnis des Verwaltungsgerichts von den Gründen für die Unterschutzstellung für das Entscheidungsergebnis überhaupt Bedeutung haben könnte, ist ihre Behauptung unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass, um eine Uniformität der "W. S." zu vermeiden, bei ihrer Planung zwar großer Wert darauf gelegt worden sei, unterschiedliche Haustypen zu verwirklichen, doch seien die charakteristischen Merkmale der einzelnen Häuser eines Leittyps wie Bauhöhe, Dachneigung, Dachform sowie Giebel- beziehungsweise Traufständigkeit durchaus aufeinander abgestimmt mit der Folge, dass die Häuser desselben Leittyps hinsichtlich der genannten Eigenschaften identisch erschienen. Bei den Beispielen, die die Kläger anführen, um diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen, erwähnen sie keinerlei Abweichung im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen charakteristischen Merkmale. Weshalb der Umstand, dass bei manchen Gebäuden des Leittyps die Garagen nicht in das Hauptgebäude integriert sind, für die Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses von Belang sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Nichts anderes gilt, soweit – anders als im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegeben – auch ein Wirtschaftshof zum Denkmal gehören mag. Dass der im Hinblick auf seine Proportionen gegebene Denkmalwert des Denkmals durch die Veränderung von anderen Gebäuden in der "W. S." beeinflusst werden könnte, ist ebenfalls fernliegend. Soweit sich die Kläger auf die Erteilung von denkmalrechtlichen Erlaubnissen beziehungsweise Baugenehmigungen für die Anhebung von Dächern anderer zu der "W. S." gehörender Häuser berufen und insoweit Gleichbehandlung einfordern, hat das Verwaltungsgericht zu Recht klargestellt, dass sich eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW jeweils an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat und der zuständigen Denkmalbehörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Ob die Kläger in diesem Zusammenhang jedenfalls verlangen könnten, dass sich die Beklagte bei der fachlichen Einschätzung und Bewertung von jeweils vergleichbaren baulichen Veränderungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf das jeweilige Baudenkmal konsistent verhält, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, weil in den von den Klägern benannten Vergleichsfällen keine Anhebung eines Daches um 0,56 m genehmigt worden sei. Den geltend gemachten privaten Interessen der Kläger, nämlich der Verbesserung der Statik des Denkmals und der Schaffung von Wohnraum zur Nutzung durch Familienangehörige, hat das Verwaltungsgericht im Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf die Aussage des Denkmals ein geringeres Gewicht beigemessen. Bei der beabsichtigten Anhebung des Daches gehe es den Klägern weniger um die Verbesserung der Statik als vielmehr um die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Ein zwingendes Bedürfnis für die Erweiterung des Wohnraums in dieser Form hätten die Kläger angesichts der ihnen bisher zur Verfügung stehenden Wohnfläche nicht überzeugend begründet. Die Kläger zeigen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass Maßnahmen allein zur Verbesserung der Statik – das heißt bei Verzicht auf einen gleichzeitigen Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken – eine Anhebung des Daches um 0,56 m erfordern würden. Sie tragen vielmehr ausdrücklich vor, dass solche Maßnahmen nur eine Anhebung des Daches um 0,30 m zur Folge hätten. Alle weiteren Ausführungen der Kläger zur Verbesserungsbedürftigkeit der Statik des Denkmals gehen von einem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken aus. Ebenso wenig legen die Kläger ein zwingendes Bedürfnis für die von ihnen geplante Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss dar. Der Wunsch des Eigentümers eines Baudenkmals, dieses intensiver zu nutzen als bisher, kann selbstverständlich ein Interesse sein, das bei der Abwägung der privaten Belange und der Gründe des Denkmalschutzes, die der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW vorangehen muss, zu berücksichtigen ist. Das Gewicht, mit dem dieses private Interesse in die Abwägung einzustellen ist, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab. Es wird umso größer sein, je unabweisbarer der Wunsch des Eigentümers nach einer intensiveren Nutzung seines Baudenkmals ist, weil etwa die Nutzfläche weit hinter den modernen Anforderungen für eine dem Baudenkmal adäquate Nutzung zurückbleibt oder weil anders eine Erhaltung des Baudenkmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre. So ist es hier aber nicht. Die Wohnfläche des Denkmals ist bezogen auf eine Nutzungseinheit großzügig bemessen, auch wenn, wie die Kläger einwenden, ihr tatsächlich nutzbarer Anteil bei etwa 160 qm liegt und der Zuschnitt der Räume für heutige Verhältnisse ungünstig sein mag. Darüber hinaus erscheint eine zumutbare denkmalgerechte Verbesserung der Ausnutzung der vorhandenen Wohnfläche auch in Ansehung der von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein. Auch die Wirtschaftlichkeit der Wohnnutzung in der bisherigen Form steht außer Frage. Schließlich ist das Anliegen der Kläger, günstigen Wohnraum für bisher andernorts wohnende Familienangehörige zu schaffen und die eigenen Lebensvollzüge in der von ihnen dargestellten Form zu optimieren, vor dem Hintergrund ihrer darauf bezogenen Schilderungen nicht als derart dringlich einzuschätzen, dass ihr Wunsch nach einer weiteren Nutzungseinheit im Dachgeschoss des Denkmals mehr oder weniger unabweisbar wäre. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass sich aus der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes eben Einschränkungen der baulichen Gestaltung oder Nutzung ergeben, denen der Eigentümer eines nicht unter Denkmalschutz stehenden Hauses, der lediglich die baurechtlichen Bestimmungen zu beachten hat, nicht unterworfen ist. Lassen sich die Vorstellungen, die der Eigentümer eines Baudenkmals von dessen Nutzung hat, wegen entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes nicht verwirklichen, muss er Abstriche machen oder gegebenenfalls überlegen, seine Wünsche an anderer Stelle zu verwirklichen. Die Kläger tragen ohne Erfolg vor, dass Verwaltungsgericht habe fälschlich nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihnen für das Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dachziegel sowie eine Wohnnutzung des Dachgeschosses erteilt habe. Sie verschweigen dabei, dass diese Erlaubnis eine Veränderung der Kubatur des Denkmals mit Ausnahme einer Erhöhung für die Dämmung von maximal 0,10 m verbietet. Eine Wohnnutzung des Dachgeschosses ist nur insoweit erlaubt, als diese baurechtlich zulässig ist und die Kubatur des Denkmals nicht mehr als erlaubt verändert. Überdies irren die Kläger, wenn sie meinen, die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Anhebung des Daches um 0,56 m müsse den Inhalt der vormals erteilten Erlaubnis quasi als den Denkmalwert mindernden Bestand zugrunde legen beziehungsweise diese vormals erteilte Erlaubnis als bindende Vorabentscheidung über die Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Dachgeschoss berücksichtigen. Vielmehr ist – schon um einer "Salamitaktik" einen Riegel vorzuschieben – grundsätzlich jede Veränderung, die an einem Baudenkmal vorgenommen werden soll, für sich zu betrachten und an den Gründen zu messen, die für seine Eintragung in die Denkmalliste maßgeblich waren. Ob die Kläger, wie sie vortragen, ihrem dem Hauptantrag entsprechenden Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sämtliche nach § 26 Abs. 1 DSchG NRW erforderlichen Unterlagen beigefügt haben und die Ursache für die insoweit später festgestellte Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge in der Sphäre der Beklagten zu suchen ist, spielt im Zulassungsverfahren keine Rolle, denn das Verwaltungsgericht ist insoweit von einem bescheidungsfähigen und hinreichend bestimmten Antrag der Kläger ausgegangen. Betreffend den in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Anhebung der Traufe des Denkmals um 0,30 m und die seines Firstes um 0,49 m zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine aussagekräftigen Antragsunterlagen vorgelegt hätten, die eine Beurteilung der materiellen denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit der in dem Hilfsantrag nur hinsichtlich ihres Ergebnisses beschriebenen Veränderungen des Daches überhaupt erst ermöglichen könnten. Soweit die Kläger meinen, hier seien keine besonders hohen Anforderungen an die Darstellung der Maßnahme in den Antragsunterlagen zu stellen, weil sie sich auf bereits durchgeführte Umbauten an vergleichbaren Häusern innerhalb der Siedlung berufen und Fotos von diesen Häusern vorgelegt hätten, genügen diese Fotos ersichtlich nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 DSchG NRW, wonach die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit der Antragstellung einzureichen sind. Sind – wie hier – die Proportionen eines Gebäudes und/oder seiner Fassaden für seine Denkmaleigenschaft wesentlich, sind jedenfalls jeweils maßstabsgerechte, mit Maßangaben versehene Ansichtszeichnungen sowohl des Bestandes als auch des künftigen Zustandes grundsätzlich unverzichtbar. Nicht weniger verzichtbar sind konkrete Angaben zu den auszutauschenden und zu den an ihrer Stelle einzubauenden Bauteilen sowie zu den sonstigen Materialien und Baustoffen, die verwendet werden sollen. Werden statische Gründe für die beabsichtigten Veränderungen geltend gemacht, die für die im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW gebotene Abwägung zwischen den privaten Belangen des Eigentümers und den Gründen des Denkmalschutzes bedeutsam sein können, muss sich aus den Unterlagen im Einzelnen nachvollziehbar ergeben, welche statischen Mängel das Baudenkmal hat und wie diesen Mängeln konkret abgeholfen werden soll. Gibt es andere gewichtige private Interessen, die im Rahmen der besagten Abwägung für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sprechen können, sind sie jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier die Schaffung neuer Nutzungseinheiten – nicht unerheblich auf die bisherige Nutzung des Baudenkmals und/oder seine innere oder äußere Aufteilung oder Gestaltung auszuwirken vermögen, etwa durch die Vorlage von Grundrissen, die den Bestand und das Gewollte darstellen, näher zu erläutern. Den hier vorgelegten Fotos von Häusern, an denen Veränderungen vorgenommen worden sind, die angeblich der hilfsweise begehrten Anhebung des Daches entsprechen, können – abgesehen davon, dass solche Fotos wegen der perspektivischen Verzerrung und des frei gewählten Blickwinkels des Fotografen allenfalls begrenzt aussagekräftig sind – weder die Beklagte noch die Gerichte solche Einzelheiten entnehmen und durch ihr Betrachten nicht ansatzweise beurteilen, ob sich die Maßnahme, für die die Erlaubnis begehrt wird, mit den Gründen des Denkmalschutzes vereinbaren lässt. Auch der Ansatz der Kläger, aus den ihrem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beigefügten Bauzeichnungen lasse sich in Verbindung mit ihren Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren entnehmen, wie eine Anhebung der Traufe um 0,30 m und die des Firstes um 0,49 m konstruktiv zu bewerkstelligen sei und wie sie sich auf die Aussage des Denkmals auswirke, geht fehl, denn der Behörde ist es nicht zuzumuten, sich im Erlaubnisverfahren eine von den vorgelegten Unterlagen abweichende alternative Konstruktion und/oder Gestaltung vorzustellen und auf der Grundlage dieser Vorstellung eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Kläger formulieren keine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur, der sie grundsätzliche Bedeutung beimessen. Eine solche Frage ist ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Aus ihren Ausführungen zur vermeintlich gebotenen Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Dachgeschossen denkmalgeschützter Gebäude in einer Großstadt, in der eine große Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum herrscht, und zur Abwägung zwischen dem Denkmalschutz und der gesellschaftlichen Verpflichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Rahmen des Eigentumsrechts vermag der Senat keine konkrete klärungsbedürftige und im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage abzuleiten. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und andere vermeintliche Verfahrensmängel geltend machen, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren umfangreichen Vortrag zum Bedarf an Wohnraum nicht in die Urteilsbegründung aufgenommen und auch nicht in der Abwägung zwischen ihren Belangen und den Gründen des Denkmalschutzes gewürdigt, haben sie damit weder den von ihnen behaupteten Aufklärungsmangel noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dargetan. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. Die Kläger sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die tatsächlich nutzbare Wohnfläche in dem Denkmal anhand der vorliegenden Grundrisse und Flächenberechnungen zu bestimmen. Stattdessen habe es die Wohnfläche als ausreichend angesehen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Vortrag der Kläger zum angeblich benötigten Wohnraum gewürdigt und angesichts der bereits vorhandenen Wohnfläche mangels einer substanziierten Darstellung des behaupteten Bedarfs und mangels einer ernsthaften Einbeziehung von alternativen Umgestaltungsmöglichkeiten, die eher mit den Belangen des Denkmalschutzes in Einklang gebracht werden könnten, als nicht überzeugend bewertet. Die Kläger haben weder in der mündlichen Verhandlung förmliche Beweisanträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gestellt, noch zeigen sie mit ihrem Zulassungsvorbringen auf, dass sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner vorstehend wiedergegebenen rechtlichen Wertung eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auch die Gehörsrüge der Kläger greift nicht durch. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris, Rn. 16 ff. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die umfangreichen Ausführungen der Kläger zur vermeintlich fehlerhaften Auslegung ihres Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht liegen neben der Sache. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Erlaubnis voraussetzt. Mit dem Antrag und den zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen bestimmt der Antragsteller die konkrete Maßnahme – hier: die Anhebung des Daches um 0,56 m –, für die er die Erlaubnis begehrt. Lehnt die zuständige Denkmalbehörde den Antrag ab und erhebt der Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht, ist Streitgegenstand dieser Klage allein die Behauptung des Antragstellers, er habe Anspruch auf Erteilung der konkret beantragten Erlaubnis. Für eine Auslegung des Klagebegehrens ist insoweit kein Raum. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Klägern, wie sie selbst vortragen, angeraten, bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anhebung des Daches um 0,45 m zu stellen. In dem bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anhebung des Daches um 0,56 m war ein solcher Antrag nicht etwa, wie die Kläger offenbar meinen, als ein "Minus" enthalten. Die verschiedenen Maße der Anhebung bezeichnen lediglich das jeweilige Ergebnis von baulichen Maßnahmen, die jeweils voneinander abweichende, denkmalrechtlich möglicherweise unterschiedlich zu bewertende Konstruktionen zum Gegenstand haben und deshalb, vergleicht man sie miteinander, jeweils als aliud anzusehen sind. Ob beispielsweise, wie die Kläger es für möglich halten, abweichend von ihrem bei der Beklagten gestellten Antrag auf eine der Dämpfung des Fluglärms dienende Aufsparrendämmung sowie auf eine Konterlattung und Hinterlüftung verzichtet und die Sparrenbreite vergrößert werden kann, steht nicht etwa im Belieben der Beklagten, sondern unterliegt allein ihrer eigenen Entscheidung, die sie der Beklagten durch eine Änderung ihres ursprünglichen Antrags oder einen neuen Antrag unterbreiten müssen. Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Hilfsantrag, nämlich die Beklagte zu verpflichten, ihnen für das Denkmal eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Anhebung des Daches um 0,45 m zu erteilen, "scharf zurückgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen habe", lässt sich dem – mit besonderer Beweiskraft nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO ausgestatteten – Protokoll der mündlichen Verhandlung weder ein entsprechender, förmlich gestellter Hilfsantrag noch die Zurückweisung eines solchen Hilfsantrags entnehmen. An anderer Stelle tragen sie, wie bereits erwähnt, vor, das Verwaltungsgericht habe ihnen insoweit die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei der Beklagten angeraten. Dass sie gleichwohl, als rechtlich und prozessual erfahrene Rechtsanwälte auf der Protokollierung eines zusätzlichen Hilfsantrages mit dem vorstehend beschrieben Inhalt bestanden hätten, behaupten sie nicht. Ebenso wenig haben sie gegen die Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung, das ihnen übersandt worden ist, Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).