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Beschluss

19 A 1822/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.19A1822.19A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie die generalisierende Tatsachenfrage: „Ist eine alleinerziehende Frau in Äthiopien in der Lage, die wirtschaftliche Lebensgrundlage zu sichern, wenn diese noch nie in Äthiopien gelebt hat?“ Die Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage hat die Klägerin entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hingegen genügt es nicht, wenn er lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, und vom 30. Oktober 2019 ‑ 4 A 3423/19.A ‑, juris, Rn. 4, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 13a ZB 19.32670 ‑, juris, Rn. 5. Diese Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfüllt die Antragsbegründung der Klägerin vom 3. Mai 2019 nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, alleinstehende Frauen in Äthiopien seien besonders darauf angewiesen, über ein soziales Netz zu verfügen, um das Existenzminimum sichern zu können, sowie in dem Verweis auf den hierfür zum Beleg angeführten Bericht von Landinfo (Norwegen) vom 11. Mai 2016. Hingegen ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, weshalb sich daraus entgegen der einzelfallbezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris, Rn. 154 ‑ 156) konkret für die Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot ergeben soll. Insbesondere bestätigt die Klägerin in der Antragsbegründung ihre Mitteilung aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass ihre Schwester mit ihren (der Klägerin) beiden minderjährigen Kindern in Äthiopien lebt. Dem Bundesamt hatte sie außerdem mitteilen lassen, dass ihre Schwester verheiratet ist (Schreiben des Diakoniewerks Duisburg vom 24. Januar 2017, S. 55 der Beiakte Heft 2, mit der nach ihrem heutigen Vorbringen unzutreffenden Behauptung, die Schwester und ihr Ehemann seien nach Kanada ausgewandert). Gleichwohl macht sie in ihrer Antragsbegründung ohne plausible Auflösung des sich daraus ergebenden Widerspruchs geltend, es könne „aufgrund fehlender persönlicher Beziehungen nicht darauf geschlossen werden, dass deshalb ein unterstützungsfähiges Netzwerk besteht.“ Nicht dargelegt ist überdies auch die Entscheidungserheblichkeit der genannten Tatsachenfrage, die sich ausdrücklich nur auf eine alleinerziehende Frau bezieht, die „noch nie in Äthiopien gelebt hat“. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie selbst habe ihre Kinder im November 2011 mit ihrer damals noch lebenden Mutter „mit rausgenommen“, also von N. /Eritrea nach Äthiopien zu ihrer Schwester verbracht. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen zumindest zeitweiligen früheren Aufenthalt der Klägerin in Äthiopien zugrunde gelegt, etwa mit der Aussage, sie habe keine konkreten Verfolgungsumstände benannt, die ihr in Äthiopien widerfahren seien (juris, Rn. 93, während die Feststellung in Rn. 95, sie sei sogar „in Äthiopien aufgewachsen“ in offenkundigem Widerspruch zur Feststellung in Rn. 83 steht, sie sei „in Eritrea geboren und aufgewachsen“). Weshalb die Klägerin gleichwohl „nie in Äthiopien gelebt“ haben soll, geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).