Beschluss
19 A 4332/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0610.19A4332.19A.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen nachträglicher Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift wegen unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2019 ‑ 8 ZB 17.31817 ‑, juris, Rn. 7; zum sonstigen Prozessrecht vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 ‑, NVwZ 2000, 1163, juris, Rn. 23, und vom 26. Januar 1993 ‑ 2 BvR 1058/92 ‑, NVwZ 1993, 465, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 ‑, juris, Rn. 4, vom 19. Dezember 2017 ‑ 8 B 7.17 u.a. ‑, ZOV 2018, 54, juris, Rn. 1, vom 27. April 2017 ‑ 1 B 6.17 ‑, juris, Rn. 7, und vom 29. Oktober 2015 ‑ 3 B 70.15 u.a. ‑, BVerwGE 153, 169, juris, Rn. 9. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat mit ihrer Grundsatzrüge die Tatsachenfrage aufgeworfen, ob in Europa geborenen (Klein‑)Kindern nach Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen einer dortigen Malaria-Erkrankung und deren Folgen eine Extremgefahr droht, welche zu einem Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Diese Grundsatzrüge war ursprünglich gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2020 ‑ 19 A 4470/19.A ‑, juris, Rn. 1 f. Die Klärungsbedürftigkeit der mit ihr aufgeworfenen Tatsachenfrage ist nachträglich dadurch entfallen, dass der Senat diese in einem anderen Verfahren in verneinendem Sinn geklärt hat. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 19 A 4470/19.A ‑, juris, Rn. 50 ff. Das angefochtene Urteil steht dazu objektiv im Widerspruch, weil das Verwaltungsgericht die Frage darin bejaht hat (S. 5 ff. des Urteils). Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.