Beschluss
7 A 2154/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0610.7A2154.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen das genehmigte Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Es werde auch nicht zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme verletzt; die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte beliefen sich hier auf 55 dB (A) tags bzw. 40 dB (A) nachts; nach den vorliegenden Gutachten würden diese Werte bei genehmigungskonformem Betrieb eingehalten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen objektiv rechtswidrig sei, darauf komme es nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der sog. "Weyreutherschen Formel" entwickelten Obersätzen indes an. Damit verkennt die Klägerin, dass über die zu dem Gebot der Rücksichtnahme entwickelten allgemeinen Grundsätze nicht entgegen den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Grundsätzen für die Überprüfung von Baugenehmigungen im Nachbarrechtsstreit eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle verlangt werden kann. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris. Ebenso wenig greift die Rüge der Klägerin durch, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von unzutreffenden Zwischenwerten für die zumutbare Lärmbeeinträchtigung ausgegangen. In Anwendung der maßgeblichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt, dass hier ein Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm für die Tageszeit bei 55 dB (A) anzusetzen ist. Dagegen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts zu erinnern. Grenzen bei einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm Gebiete aneinander, die entsprechend ihrem Schutzcharakter gemäß der Immissionsrichtwerteskala der Nr. 6.1 TA Lärm um zwei Stufen auseinanderliegen, erscheint es grundsätzlich angemessen, einen mittleren Wert als Zwischenwert zu wählen, der den Richtwert für das zu schützende Gebiet um eine Gebietsstufe, d. h. um 5 dB (A), überschreitet. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 - 7 A 2623/13 -, BRS 82 Nr. 185 = BauR 2015, 1119. Dass ein erheblich niedrigerer Zwischenwert zwischen dem Gebiet des Vorhabens und dem Wohngebiet, das in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin besteht und das das Verwaltungsgericht im Übrigen zugunsten der Klägerin als reines Wohngebiet eingestuft hat, angemessen wäre, ist mit dem Hinweis der Klägerin auf Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg und dem dies ergänzenden Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Ferner rügt die Klägerin ohne Erfolg, bei dem hier anzutreffenden Nebeneinander von Anlieferung und Kundenparkplatz einerseits und Wohnbebauung andererseits komme es nicht nur auf gutachtlich errechnete (Mittel-)Werte an, es müsse vielmehr die besondere Lästigkeit der verursachten Geräusche im Vordergrund stehen. Dass die Lästigkeit der in Rede stehenden Anlieferungsgeräusche (Rangiervorgänge, Betrieb von Kühlaggregaten der Lastkraftwagen) in den zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 18.3.2016 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 26.1.2017 gemachten Gutachten der Fa. B. über die vorhabenbedingten Geräuschimmissionen vom 18.2.2016 bzw. 28.10.2016 nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt worden wäre, ist damit nicht hinreichend aufgezeigt und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Soweit in diesem Zusammenhang von der Klägerin schließlich bemängelt wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe die Begutachtung der vorhabenbedingten Geräuschimmissionen durch die Firma B. auf unzutreffenden Annahmen dazu, dass die zu ihrem Grundstück hin im südlichen Bereich des Parkplatzes angeordneten Stellplätze nicht von Kunden des Beigeladenen, sondern von Dauerparkern benutzt würden, greift auch dies nicht durch. Nach den einschlägigen Maßstäben für die gerichtliche Prüfung von Schallgutachten, insbesondere im Rahmen von baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 2288/15 -, BRS 85 Nr. 147 = BauR 2018, 71, sind die Annahmen der Gutachten vom 18.2.2016/28.10.2016 zu der vorhabenbedingten Belastung durch Parkplatzverkehr, die die Klägerin kritisiert, auch mit Blick auf die zugrunde gelegte Parkraumerhebung der Ingenieurgesellschaft V. vom Juni 2016 nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen, die die Klägerin in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme des Beigeladenen im Zulassungsverfahren angesprochen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden; denn er hat auch im zweitinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.