Beschluss
19 A 796/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.19A796.19A.00
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Leitsätze
Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag in erster Linie auf „die Verletzung von Bundesrecht“ und benennen hierzu einzelne Vorschriften aus den §§ 3, 3b AsylG sowie „§ 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO.“ Hierbei lassen die Kläger unberücksichtigt, dass im Berufungszulassungsverfahren anders als im zugelassenen Berufungsverfahren keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht stattfindet, sondern lediglich die Prüfung, ob einer der erwähnten Zulassungsgründe vorliegt. Zudem gehört der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen. Soweit die Kläger auf die nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG statthaften Zulassungsgründe Bezug nehmen, stützen sie ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Tatsachenfrage: „Sind die aktuellen allgemeinen Lebensverhältnisse in Äthiopien, Eritrea bzw. Sudan im Hinblick auf eine Familie mit zwei Kindern so gut, dass eine Abschiebung nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu werten ist?“ Diese Frage entzieht sich einer für alle drei genannten Herkunftsländer gemeinsamen und übergreifenden Klärung. Sie ist auch dann, wenn man sie jeweils einzeln auf die drei genannten Herkunftsländer bezöge, zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Denn selbstverständlich hängt es maßgeblich von Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder und anderen Einzelfallumständen ab, auf welche Rückkehrsituation eine Familie mit zwei Kindern im jeweiligen Herkunftsland trifft, insbesondere in Bezug auf ihre Erwerbsmöglichkeiten und auf ihre Gesundheitsversorgung. Abgesehen davon haben die Kläger es in der Antragsbegründung versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Frage im vorliegenden Fall in einer dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise darzulegen. Die Erkenntnisse von Amnesty International und von der Schweizer Flüchtlingshilfe, die sie für eine Verneinung der zitierten Frage angeführt haben, beziehen sich ausschließlich auf das Herkunftsland Eritrea. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Kläger vorrangig als äthiopische Staatsangehörige eingestuft (S. 7 ff. des Urteils) und auf dieser Grundlage festgestellt, dass ihnen unter Zugrundelegung der Verhältnisse in Äthiopien keine nationalen Abschiebungsverbote in Bezug auf dieses Herkunftsland zustehen (S. 22 f. des Urteils). Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, weshalb die zitierten Erkenntnisse eine Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der angeführten Frage in Bezug auf die Verhältnisse in Äthiopien begründen sollen, obwohl sie sich lediglich auf den Staat Eritrea beziehen. Die Kläger haben keinen der oben als statthaft aufgezählten Zulassungsgründe gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, dass sie äthiopische Staatsangehörige sind. Insoweit erschöpft sich ihr Vorbringen vielmehr nach Art einer Begründung im zugelassenen Berufungsverfahren auf die Rüge, „die staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungen im Bescheid und im Urteil der Vorinstanz“ seien „falsch“, das Bundesamt und die Vorinstanz gingen „von einer falschen Rechtsgrundlage“ aus „und verkennen auch häufig auftretende Problemfälle.“ Im Anschluss daran zitieren sie wörtlich und umfangreich Textpassagen aus einer weiteren Anfragebeantwortung von Amnesty International und aus Lageberichten des Auswärtigen Amtes zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit, zu den Deportationen eritreisch-stämmiger äthiopischer Staatsangehöriger nach Eritrea in den Jahren 1998 bis 2000 und den sich daraus ergebenden Folgewirkungen für den Fortbestand der äthiopischen Staatsangehörigkeit der davon betroffenen Personen sowie zum Nationaldienst in Eritrea, ohne jedoch hieraus eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage abzuleiten und einzelfallbezogen konkret darzulegen, weshalb diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Abgesehen davon kommt es auf die hiermit sinngemäß verfolgte Behauptung der Kläger nicht an, sie seien eritreische Staatsangehörige und in ihrem Herkunftsland Eritrea von Verfolgung bedroht. Denn das Verwaltungsgericht hat sie, wie bereits erwähnt, als äthiopische Staatsangehörige eingestuft, ohne dass die Kläger gegen diese Feststellung zulässige und begründete Zulassungsrügen erhoben haben. Auf die Frage, ob die Kläger neben ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen, kommt es nicht an. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 C 2.19 ‑, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2005 ‑ 1 B 142.04 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 2. August 2007 ‑ 10 C 13.07 ‑, BVerwGE 129, 155, juris, Rn. 9 (zur RL 2004/83/EG); Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014, ‑ 12 K 1874/13.A ‑, juris, Rn. 38. Für das Begehren der Kläger auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt ihnen die Abschiebung bislang lediglich ohne Zielstaatsbestimmung angedroht hat („in den Herkunftsstaat“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 ‑ 1 C 11.01 ‑, BVerwGE 115, 267, juris, Rn. 12 f. Ebenso wenig kommt es danach auf die zum Nachweis ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit per Fax als Anlage zur Antragsbegründung vorgelegten Dokumente an, deren Übersetzung in die deutsche Sprache die Kläger angekündigt, aber bis heute nicht übermittelt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).