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Beschluss

13 A 2981/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.13A2981.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen der durch den Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, weil sein Zulassungsvorbringen nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 3, vom 20. Februar 2018 – 13 A 124/18.A –, juris, Rn. 3 f., und vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, juris, Rn. 6 f., jeweils m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt zudem nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 5, vom 14. März 2018 – 13 A 433/18.A –, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 – 13 A 2789/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N. 1. Die durch den Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete und (wohl) jedenfalls auf das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und / oder nationaler Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezogene Fragestellung, „ob Abschiebungen nach Afghanistan grundsätzlich noch vorgenommen werden dürfen“, ist zu seinen Gunsten zunächst dahin auszulegen, dass er die Klärung erstrebt, ob Abschiebungen nach Afghanistan grundsätzlich nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Andernfalls ließe sie sich nämlich schon nicht – wie durch § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gefordert – in einer verallgemeinerungsfähigen und zugleich entscheidungserheblichen Weise beantworten. Selbst wenn Abschiebungen nach Afghanistan grundsätzlich noch vorgenommen werden dürften, würde dies nämlich nicht ausschließen, dass eine Rückführung aufgrund individueller Umstände des Einzelfalls gleichwohl unzumutbar sein könnte. Aber auch bei dieser Auslegung ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht geboten, weil die der Frage zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, Abschiebungen nach Afghanistan dürften aufgrund der Sicherheitslage und der humanitären Gegebenheiten dort grundsätzlich nicht mehr vorgenommen werden, nicht in dem gebotenen Maß durch Bezeichnung entsprechender Erkenntnisquellen untermauert ist. Das Verwaltungsgericht hat neben der Flüchtlingseigenschaft des Klägers insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und nationaler Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unter eingehender Auseinandersetzung mit den von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen sowie einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. aus der Rechtsprechung des Senats zudem Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 84 ff., 305 ff., und vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 32 ff., 282 ff., verneint. Mit dieser Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Stattdessen behauptet er mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich, die Verhältnisse stellten sich anders dar, als durch das Verwaltungsgericht angenommen, ohne für diese Behauptung entsprechende Nachweise anzuführen. 2. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist im Übrigen auch nicht zur Klärung der Frage geboten, „ob im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ergänzend zu den deutschen Berichten der Berichterstattung Afghanistan’s selbst zu folgen ist“. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Gerichte aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehalten sind, sich ein möglichst zuverlässiges Bild von der Verfolgungslage im jeweiligen Herkunftsland zu verschaffen. Die erforderliche Gefahrenprognose verlangt für ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen. Unionsrecht gebietet ebenfalls, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen wie etwa EASO und UNHCR sowie von einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller (vgl. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b) der Richtlinie 2013/32/EU). Diese Verpflichtung zur Heranziehung unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel folgt nicht zuletzt daraus, dass es sich bei den Herkunftslandinformationen um heterogenes Wissen zu komplexen Lagebeurteilungen handelt, das weltweit verstreut ist. Es sind Geschehnisse und Entwicklungen im Ausland zu beurteilen, für deren Aufklärung und Ermittlung eine Anfrage bei dem potentiellen Verfolgerstaat – jedenfalls weitestgehend – ausscheidet. Bei den Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich oftmals um verdeckte Aktivitäten, deren Bekanntwerden und Verbreitung außerhalb des Verfolgerstaates durch dessen Maßnahmen (z.B. durch Zensur bzw. Informationskontrolle im Inland, Ausreisekontrollen, Bedrohung im Verfolgerstaat verbliebener Familienangehöriger von Informanten) beeinträchtigt oder verhindert werden können. In Zeiten weltweiter Vernetzung durch das Internet sind Art und Umfang potentiell verfügbarer Informationen zu einem Herkunftsland selbst dann strukturell unüberschaubar, wenn sprachliche Zugangsbarrieren berücksichtigt werden. Das Problem hat sich von dem Zugang zu Wissen und einem daraus abgeleiteten Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln hin zu dessen nicht verzerrender, pluraler Sammlung, Aufbereitung und Filterung, Strukturierung und Verifizierung verschoben. Die verschiedenen Erkenntnisquellen bilden stets nur einen Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung davon bilden muss, ob die auf dieser Grundlage festgestellten Tatsachen ergeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54.19 –, EzAR-NF 62 Nr. 58 = juris, Rn. 20 m.w.N. Einen über diese allgemeinen Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die Einbeziehung und Verwertung aus Afghanistan selbst stammender Erkenntnisquellen zur Beurteilung der dortigen Lage zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).