OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 519/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.10B519.20NE.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE – und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Antragsteller befürchtet, dass die auf seinem Grundstück vorhandenen Betriebe, insbesondere die dort betriebene Tankstelle, mit Einschränkungen rechnen müssten, weil gegen sie immissionsschutzrechtliche Anordnungen ergehen könnten, falls die nach dem Bebauungsplan zulässigen schutzbedürftigen Nutzungen realisiert würden. Er hat damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Nach summarischer Prüfung sind die Festsetzungen des Bebauungsplans – soweit nötig – geeignet, die Konflikte, die durch das Nebeneinander von künftigen schutzbedürftigen Nutzungen und den emittierenden Betrieben auf dem Grundstück des Antragstellers entstehen könnten, zu lösen. Der Antragsteller hat insoweit keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag des Antragstellers lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Die textliche Festsetzung Nr. 9.3.1 zur Höhe der Lärmschutzwand ist hinreichend bestimmt, obwohl der Rat lediglich ihre Mindesthöhe festgesetzt hat. Die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der absoluten Höhe der Lärmschutzwand begründen keinen Bestimmtheitsmangel. Soweit das Fehlen einer Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe theoretisch die Errichtung einer Lärmschutzwand zulässt, deren Höhe die festgesetzte Mindesthöhe von 6,0 m deutlich übersteigt und die die Nutzung der angrenzenden Grundstücke, etwa durch Schattenwurf, stärker negativ beeinflussen könnte, ist mit einer solchen deutlich höheren Lärmschutzwand bei realistischer Betrachtung tatsächlich nicht zu rechnen. Die Errichtung von Lärmschutzwänden verursacht abhängig von ihrer Höhe und Länge erhebliche Kosten, sodass es ausgeschlossen erscheint, dass hier die künftige Lärmschutzwand die für den Lärmschutz gebotene Mindesthöhe wesentlich überschreiten wird. Auch die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Höhenverlaufs der Lärmschutzwand zwischen den in der Planurkunde dargestellten Punkten C und D teilt der Senat nicht. Anhand der jeweils festgesetzten Mindesthöhen für den Anfangs- und den Endpunkt des fraglichen Wandabschnitts und unter Berücksichtigung der Beschreibung in der textlichen Festsetzung Nr. 9.3.1, wonach der Wandabschnitt von der festgelegten Mindesthöhe auf die geplante Geländehöhe "abfallen" muss, lässt sich der Höhenverlauf der Lärmschutzwand in diesem Wandabschnitt noch hinreichend klar abschätzen, zumal die Planung und Ausführung der übrigen Bebauung nicht unmittelbar von dem genauen Höhenverlauf abhängig sind. Die Festlegung des konkreten Neigungswinkels oder der konkreten Neigungswinkel der Oberkante des Wandabschnitts bei einer gestuften Gestaltung kann insoweit der Baugenehmigung vorbehalten bleiben. Ebenso wenig unbestimmt ist die auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 9.3.2, deren Inhalt sich ohne Weiteres im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Soweit in der Festsetzung von dem östlichen Gebäude des WA 1.2 und von den darin nach Osten ausgerichteten Aufenthaltsräumen die Rede ist, kann nach der Lage der festgesetzten Baufenster im WA 1.2 und des angrenzenden Mischgebiets sowie der als Auslegungshilfe heranzuziehenden Begründung des Bebauungsplans und des dort ausdrücklich in Bezug genommenen schalltechnischen Gutachtens nicht zweifelhaft sein, dass insoweit die Bebauung im östlichen Baufenster des WA 1.2 und die Aufenthaltsräume mit Fenstern in der den Lärmquellen auf dem Grundstück des Antragstellers zugewandten östlichen Fassade des geplanten Baukörpers gemeint sind. Entsprechendes gilt für die ebenfalls noch hinreichend klare Formulierung: "Bebauung, entlang der Südost- und Südwestseite der überbaubaren Grundstücksfläche, die parallel zur H. Landstraße liegt". Bei sachbezogener Betrachtung erschließt sich, dass damit – wie die Antragsgegnerin dargelegt hat – der straßenseitige Riegel des L-förmigen Baufeldes im festgesetzten Mischgebiet angesprochen ist. Die Kritik des Antragstellers an der textlichen Festsetzung Nr. 9.5 Abs. 2 und 3, wonach von den Lärmschutzfestsetzungen in Nr. 9.4 Sätze 1 und 2 abgewichen werden kann, wenn sichergestellt und durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass in den unter Nr. 9.4 definierten Bereichen keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen, zeigt keine Gesichtspunkte auf, die für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans sprechen. Nach der Planbegründung soll die Regelung die spätere Berücksichtigung etwaiger neuer bautechnischer Entwicklungen ermöglichen. Die Antragsgegnerin versteht die Festsetzung dementsprechend so, dass für bauliche Konstruktionen an einer Fassade, die bei einer Beurteilung nach der TA Lärm nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines dort gelegenen Immissionsortes erfüllten, eine Ausnahme in Betracht kommen solle. Unabhängig von der Frage, ob und in welchen Konstellationen die Regelung überhaupt Anwendung finden könnte, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine etwaige Unwirksamkeit dieser Festsetzung, die lediglich eine Ausnahme von der textlichen Festsetzung Nr. 9.4 zulässt, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen könnte. Der Einwand des Antragstellers, es drohten bei Anwendung der von ihm so bezeichneten "Experimentierklausel" Einschränkungen des Tankstellenbetriebs und der anderen gewerblichen Nutzungen auf seinem Grundstück, lässt keine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger Positionen zu seinen Lasten erkennen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Vielmehr ist es dem Antragsteller zuzumuten, gegebenenfalls Klage gegen eine in Umsetzung des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zu erheben, falls er eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch das genehmigte Bauvorhaben befürchtet. Entsprechendes gilt auch für die textliche Festsetzung Nr. 9.5 Abs. 3, wonach von den Lärmschutzfestsetzungen in Nr. 9.4. Abs. 2 insoweit abgewichen werden kann, als ausnahmsweise Fenster, die sich öffnen lassen, und sonstige Öffnungen in Büroräumen und sonstigen schutzbedürftigen Arbeitsräumen zugelassen werden können, wenn in der für das Gebäude erteilten Baugenehmigung verbindliche Nebenbestimmungen einen für gesunde Arbeitsverhältnisse ausreichenden Schallschutz sicherstellen. Der Antragsteller hält diese Festsetzung für unwirksam, weil die TA Lärm als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen insoweit abschließend sei, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend der daraus abgeleiteten Schutzbedürftigkeit der in dem jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungen bestimmte Immissionsrichtwerte zuweise und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der in dem Gebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen vorschreibe. Die in Nr. 9.5 Abs. 3 für das festgesetzte Mischgebiet getroffene Regelung basiert auf der Annahme, dass dort der maßgebliche Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach den gutachterlichen Feststellungen tagsüber eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund will der Rat lediglich für Räume, in denen Nutzungen stattfinden sollen, die keinen erhöhten Schutzanspruch für die Nachtzeit benötigen, den Einbau von Fenstern, die geöffnet werden können, und von sonstigen Öffnungen als eine Ausnahme etwa als Ergebnis einer Sonderfallprüfung entsprechend Nr. 3.2.2 der TA Lärm ermöglichen. Selbst dann, wenn die Festsetzung Nr. 9.5 Abs. 3 unwirksam sein sollte, vgl. zum Streitstand Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE –, juris, Rn. 188 ff.; Kuchler, Immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch von Büroräumen zur Nachtzeit, jurisPR-UmwR 5/2019, Anm. 3, folgte hieraus nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, die gegebenenfalls den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gebieten könnte. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Abwägungsmangel im Hinblick auf eine unzureichende Ermittlung möglicher Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Planung fernliegend. Der Antragsteller macht geltend, der Rat habe nicht berücksichtigt, dass zu den Immissionen aus dem Gewerbegebiet auch solche aus dem Mischgebiet hinzutreten könnten. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Bildung eines entsprechenden Summenpegels hier nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil mögliche gewerbliche Nutzungen im Mischgebiet wohnverträglich sein müssten und unter Umstände auftretende immissionsschutzrechtliche Konflikte ohne Weiteres in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden könnten, zumal es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keinerlei konkrete Kenntnisse über künftige gewerbliche Nutzungen im Mischgebiet gegeben habe. Auch im Übrigen sind die von der Planung betroffenen Belange des Antragstellers bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, der Rat habe nicht berücksichtigt, dass den Gewerbebetrieben auf seinem Grundstück die Möglichkeit genommen werde, lärmtechnische Optimierungen der Betriebsabläufe vorzunehmen, um gegebenenfalls die von dort ausgehende Immissionsbelastung für die Wohnbebauung südlich der H. Landstraße zu verringern. Es bestehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, nachdem der Betrieb offenbar mehrere Jahrzehnte ohne Beanstandungen geblieben ist, schon keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Gefahr betriebseinschränkender Anordnungen wegen der auf den angesprochenen Wohngrundstücken verursachten Immissionen. Im Übrigen hält der Senat die Verlagerung betrieblicher Tätigkeiten auf dem Grundstück des Antragstellers aus den bereits in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen für vage und unrealistisch, sodass sie bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Schließlich kann offen bleiben, ob die Festsetzungen zu den zulässigen Geschossflächen und zur Zulässigkeit des obersten Geschosses im Allgemeinen Wohngebiet tatsächlich, wie die Antragsgegnerin vorträgt, als ortsrechtliche Gestaltungvorschrift auf die Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gestützt werden kann. Jedenfalls würde die Umsetzung der Planung auch insoweit nicht zu einer konkreten Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).