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Urteil

3d A 1940/19.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.3D.A1940.19O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1961 in H. /C. geborene Beklagte wurde am 1. August 1978 bei der L. als T. -Anwärterin eingestellt. Am 1. August 1980 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Stadtassistentin zur Anstellung (z.A.) ernannt, am 1. Februar 1983 zur Stadtassistentin (Besoldungsgruppe A5) und am 24. Juli 1986 zur Stadtsekretärin (A6). Mit Wirkung vom 17. Januar 1988 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 29. November 1988 wurde sie zunächst zur Stadtobersekretärin (A7) und am 16. September 2005 zur Stadthauptsekretärin (A8) ernannt. Zuletzt war die Beklagte bei der L. als Sachbearbeiterin im Bereich der Bürgerberatung in der Bürgerberatungsfiliale C1. tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Einnahme von Verwaltungsgebühren für erbrachte Dienstleistungen zuständig. Ihre Leistungen wurden in der letzten dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 28./ 29. April 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 mit „über den Anforderungen liegend" beurteilt (Stufe 5 von 8). Mit der Einschätzung „mehr als voll erfüllt" wurden ihre Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, ihre Teamfähigkeit, ihre Fachkenntnisse, ihre Leistungsbereitschaft sowie ihre Fähigkeit, die vereinbarte Arbeitsmenge in der vereinbarten Zeit zu erledigen, bewertet. Die Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei volljährige Kinder aus erster Ehe, die mittlerweile nicht mehr in ihrem Haushalt leben. Ihr jetziger Ehemann ist stark alkoholabhängig. Die Beklagte war seit dem 2. Dezember 2015 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand versetzt. Mittlerweile wurde bei der Beklagten eine schwere Rachenkrebserkrankung, die mit Bestrahlung und Chemotherapie behandelt wurde, diagnostiziert. Nach Erhebung der Disziplinarklage wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 90 im Sinne des SGB IX festgestellt, der sich 2019 auf 100 erhöhte. Als Stadthauptsekretärin verfügte die Beklagte über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.090,05 EUR. Ab dem 1. Juni 2017 erhielt sie mit der Versetzung in den Ruhestand Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.232,58 EUR (brutto) bzw. 2.015,62 EUR (netto). Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 ordnete die L. an, dass gemäß § 38 Abs. 3 LDG NRW ab dem 1. Februar 2018 vorläufig 30 Prozent des Ruhegehaltes einbehalten werden. Die Beklagte erhielt demzufolge gekürzte monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.715,81 EUR. Zum 1. Juni 2018 entfiel zusätzlich der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag in Höhe von monatlich 118,40 EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – C. vom 8. Juli 2008 wurden wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und ein Treuhänder im vereinfachten Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 21. Dezember 2009 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und damit das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 8. Juli 2014 endete die Laufzeit der Abtretungserklärung im Rahmen der sogenannten Wohlverhaltensphase. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist die Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 24. November 2015 leitete die L. gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Der Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft ihre Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 2, 3 BeamtStG verletzt zu haben, indem sie in elf Fällen mittels EC-Cash-Verfahrens vereinnahmte, aber nicht verbuchte Beträge aus dem vorhandenen Barbestand der Kasse der L. in Höhe des EC-Cash-Beleges entwendet und zudem in drei Fällen vereinnahmte Gebühren nicht in die von ihr geführte Kasse gelegt und somit nicht an die L. weitergeleitet habe. Es sei ein Gesamtschaden in Höhe von 318,20 EUR entstanden. Bereits ca. drei Monate vorher, am 27. August 2015, hatte die L. Verwaltungsermittlungen gegen die Beklagte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durch den benannten Ermittlungsführer, Stadtamtsrat L1. , aufgenommen, nachdem der Amtsleiter des Bürgeramtes, der Zeuge G. , mit Schreiben vom 20. August 2015 das Amt für Personal, Organisation und Zentrale Leistungen der L. über den Verdachtsfall informiert hatte. In diesem Zusammenhang vernahm der Ermittlungsführer am 9. September 2015 die unmittelbare Vorgesetzte der Beklagten, die Zeugin I. (Teamleiterin), und eine Mitarbeiterin, die Zeugin M. (stellvertretende Teamleiterin). Die Ermittlungen waren am 19. November 2015 nach Einschätzung der L. mit dem Ergebnis, dass ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, abgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. November 2015 unterrichtete die L. die Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und belehrte sie über ihre Rechte. Die Beklagte wurde ebenfalls mit Schreiben vom 24. November 2015 zu der beabsichtigten Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW angehört. Die L. verzichtete auf eine Strafanzeige. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2016 räumte die Beklagte die gegen sie erhobenen Vorwürfe vollumfänglich mit dem einschränkenden Hinweis ein, sich nicht an die genauen Tage und Geldsummen erinnern zu können. Sie verwies auf eine erhebliche psychische Erkrankung. In der Folge stellte sie Beweisanträge zur Beweistatsache der Schuldunfähigkeit und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit unter Beifügung eines ärztlichen Attests vom 18. Januar 2016 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. V. S. -T1. , die der Beklagten bescheinigte, „seit dem 03.03.2006 wegen rezidivierender depressiver Episoden" in ambulanter Behandlung gewesen zu sein. Der Ermittlungsführer gab den Beweisanträgen statt und verpflichtete am 7. März 2016 die Amtsärztin Frau Dr. med. T2. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der L. zur Erstattung eines psychiatrisch-fachärztlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Art der Erkrankungen und der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten zu den Tatzeitpunkten. Am 14. April 2016 erstattete die Amtsärztin ihr Gutachten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte „für die ihr zur Last gelegten Taten [...] sowohl einsichts- als auch steuerungsfähig" gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte die L. der Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren auf acht weitere Taten aus dem Zeitraum vom 26. August 2010 bis zum 25. März 2011 durch Verfügung vom selben Tage ausgedehnt worden sei. Die L. warf der Beklagten im Rahmen der Ausdehnung vor, auch bei diesen Taten schuldhaft ihre Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 2, 3 BeamtStG verletzt zu haben, indem sie Gebühren in Höhe von weiteren insgesamt 352,00 EUR vereinnahmt, jedoch weder im SAP-Kassensystem verbucht noch in die von ihr geführte Kasse gelegt und somit nicht an die L. weitergeleitet zu haben. Die L. verzichtete wiederum auf eine Strafanzeige. Auch diese weiteren Vorwürfe räumte die Beklagte vollumfänglich, ebenfalls mit dem einschränkenden Hinweis ein, sich nicht an die genauen Tage und die Höhe der Geldsummen erinnern zu können. Am 9. August 2016 verpflichtete der Ermittlungsführer die Amtsärztin Frau Dr. med. T2. in Bezug auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zur Erstattung eines (ergänzenden) psychiatrischen-fachärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Die Amtsärztin erstellte am 2. November 2016 das Gutachten mit dem Ergebnis, dass sie die Beklagte für nunmehr alle im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Taten für voll einsichts- und steuerungsfähig halte. Eine Einschränkung der Geistestätigkeit durch psychopathologische, krankheitsbedingte Merkmale sei nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 hörte die L. die Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 mit, sich zum Sachverhalt nicht weiter einlassen zu wollen, und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat der L. äußerte unter Verweis auf nach seiner Auffassung nicht ausgeräumte Zweifel an der Schuldfähigkeit Bedenken sowohl hinsichtlich der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung als auch der beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand versetzt worden war, wurde das Mitwirkungsverfahren des Personalrats im Sinne des § 73 Nr. 6 LPVG NRW abgebrochen. Die L. hat am 9. Januar 2018 Disziplinarklage erhoben. Sie wirft der Beklagten vor, in insgesamt 22 Fällen von Bürgerinnen und Bürgern vereinnahmte Gebühren nicht in die Kasse gelegt oder ordnungsgemäß verbucht und nicht an sie weitergeleitet zu haben. Die Beklagte habe dazu Gebühren mittels des EC-Cash-Verfahrens von Bürgerinnen und Bürgern vereinnahmt, ohne dass diesbezüglich die Buchung der jeweiligen Gebühr in ihrem SAP-Kassensystem vorgenommen worden sei. Dadurch habe dem Kassenabschluss zwar ein EC-Cash-Beleg anstatt von Bargeld beigelegen. Ein Überschuss im (Bar-) Kassenbestand sei jedoch nicht vorhanden gewesen, da jene Beträge aus dem vorhandenen Barbestand der Kasse in entsprechender Höhe des EC-Cash-Belegs durch die Beklagte widerrechtlich vereinnahmt worden seien. Im Rahmen von Fischereischeinverlängerungen nach §§ 31 ff. Landesfischereigesetz NRW seien von der Beklagten Gebühren zwar korrekt erhoben und auf den Fischereischeinen Gebühreneinnahmen in entsprechender Höhe quittiert worden, ohne dass die jeweils vereinnahmte Gebühr aber anschließend in das SAP-Kassensystem eingetragen worden sei. Der Kassenabschluss habe an diesen Tagen keinen Gebührenüberschuss ausgewiesen. Den jeweiligen Betrag habe die Beklagte für sich behalten. Anhand von Kontrolllisten sei festgestellt worden, dass die Beklagte zur Verschleierung die Fischereischeinnummern doppelt oder sogar dreifach vergeben oder bei der Vergabe einer neuen Nummer den entsprechenden Listeneintrag unterlassen habe. Die L. wirft der Beklagten folgende einzelne Taten vor: 26.08.2010 16,00 EUR Fischereischeinverlängerung 26.10.2010 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 03.01.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 06.01.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 13.01.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 19.01.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 14.02.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 07.03.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 25.03.2011 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 13.10.2014 14,00 EUR EC-Cash-Verfahren 28.10.2014 10,70 EUR EC-Cash-Verfahren 11.11.2014 24,00 EUR EC-Cash-Verfahren 02.12.2014 32,10 EUR EC-Cash-Verfahren 15.12.2014 12,00 EUR EC-Cash-Verfahren 18.12.2014 50,00 EUR EC-Cash-Verfahren 05.01.2015 10,00 EUR EC-Cash-Verfahren 06.01.2015 10,70 EUR EC-Cash-Verfahren 24.04.2015 10,70 EUR EC-Cash-Verfahren 21.07.2015 16,00 EUR Fischereischeinverlängerung 27.07.2015 24,00 EUR EC-Cash-Verfahren 28.07.2015 48,00 EUR Fischereischeinverlängerung 11.08.2015 08,00 EUR EC-Cash-Verfahren 670,20 EUR Zum 1. Mai 2018 begann die Beklagte, nachdem sie mit der L. eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte, mit der Rückzahlung der vereinnahmten Gebühren durch Ratenzahlungen i.H.v. 50 EUR monatlich. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an die L. auf eigenes Bestreben hin zurück. Die L. ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Zugriff auf das ihr anvertraute Geld das notwendige Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Durch die wiederholten Unterschlagungen mit Bereicherungsabsicht sei eine beamtenrechtliche Kernpflicht verletzt worden. Die L. hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die von ihr eingeräumten Taten unter einem sogenannten Suchtdruck im Rahmen ihrer Alkoholabhängigkeitserkrankung begangen zu haben. Das mehr als drei Jahre andauernde Disziplinarverfahren habe im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Zurruhesetzung bereits negative, durch das Gesetz nicht gedeckte Auswirkungen auf ihre Laufbahn gehabt. Ohne die hierfür erforderlichen Feststellungen sei sie zur Ruhe gesetzt worden. Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens sei die Entfernung nicht mehr verhältnismäßig. Sie habe nicht nur erhebliche Reue gezeigt, sondern sich durch die laufende Rückzahlung auch um Schadenswiedergutmachung bemüht. Im Übrigen sei ihre schwere Krebserkrankung bei der Wahl der Maßnahme zu berücksichtigen. Weiterhin leide das behördliche Disziplinarverfahren an wesentlichen Mängeln. Das Disziplinarverfahren sei zum Zeitpunkt ihrer Unterrichtung bereits monatelang geführt worden. Bei den in diesem Zeitraum durchgeführten Zeugenvernehmungen sei ihr Recht unterlaufen worden, an diesen Befragungen teilzunehmen und dabei selbst sachdienliche Fragen zu stellen. Der Sachverhalt sei zur Frage der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit nicht vollständig ausermittelt worden. Der Personalrat, der der Klageerhebung nicht zugestimmt und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst angeregt habe, hätte trotz der Zurruhesetzung weiter beteiligt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Ruhegehalt aberkannt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, für sie sprächen die geständige Einlassung, die Wiedergutmachung des Schadens durch Ratenzahlungen seit 2018 und vor allem der Umstand, dass sie vermindert schuldfähig gewesen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre (damalige) Alkoholabhängigkeit sowie auf eine psychische Erkrankung. Insgesamt sei das Leben der Beklagten, die derzeit an einer Krebserkrankung leide, durch tiefe Tragik gekennzeichnet. Bei einer Gesamtwürdigung sei eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht verhältnismäßig. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die L. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit eingeholt, welches unter dem 2. März 2020 von Dr. med. N. L2. erstattet wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Sie hätte als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW), da sie sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). I. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der einer Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit der Klageschrift, der Vorermittlungen der L. und der Beteiligung des Personalrats. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Auch die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung keinen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens mehr geltend. Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedurfte es nicht, weil die Schwerbehinderung der Beklagten erst nach Erhebung der Disziplinarklage festgestellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 – 2 B 7.20 –, juris Rn. 9. II. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der geständigen Einlassung der Beklagten, die sie gegenüber dem Sachverständigen nochmals wiederholt hat, und unabhängig davon aufgrund der sich aus den Akten ergebenden eindeutigen Beweislage folgender Sachverhalt fest: Die Beklagte hat im Rahmen von insgesamt 22 Diensthandlungen im Zeitraum vom 26. August 2010 bis zum 11. August 2015 von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern Gebühren entweder bar oder mittels EC-Cash-Verfahrens in Höhe von jeweils 8,00 bis 50,00 EUR entgegen genommen, ohne diese anschließend der Einnahmekasse der L. zuzuführen. Stattdessen behielt die Beklagte Beträge in Höhe von insgesamt 670,20 EUR für sich, um diese für sich zu verwenden. Dabei vereinnahmte die Beklagte an elf verschiedenen Tagen Gebühren mittels des EC-Cash-Verfahrens von Bürgerinnen und Bürgern, ohne eine Buchung dieser jeweiligen Gebühr im SAP-Kassensystem der L. vorzunehmen. Anschließend entnahm sie die so vereinnahmten Beträge aus dem vorhandenen Barbestand der Kasse in entsprechender Höhe des EC-Cash-Belegs. Ein Überschuss im Kassenbestand des jeweiligen Tages war dadurch nicht vorhanden. Im Rahmen von Fischereischeinverlängerungen erhob die Beklagte zudem in elf Fällen Gebühren und quittierte die entsprechenden Einnahmen auf den ausgestellten Fischereischeinen, ohne die jeweilige Gebühr anschließend in das SAP-Kassensystem der L. einzutragen. Auch an diesen Tagen wies der Kassenbestand keinen Überschuss aus, denn die Beklagte entnahm den jeweiligen Betrag zu ihren Gunsten bar. Dabei handelte die Beklagte vorsätzlich. Hinsichtlich der genauen Tatzeitpunkte sowie der jeweiligen Höhe der vereinnahmten Gebühren wird auf die Auflistung im Tatbestand Bezug genommen. Der Umstand, dass sich die Beklagte im Rahmen ihres Geständnisses nicht mehr an die einzelnen Taten erinnern konnte, lässt keine Zweifel an ihrer Täterschaft aufkommen, weil sie die Taten vom Grundsatz her eingeräumt hat und keine andere plausible Erklärung für den sich aus den Akten ergebenden Geschehensablauf ersichtlich ist. III. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. 1) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt, indem sie Gelder in Höhe von insgesamt 670,20 EUR an sich genommen und nach eigenen Vorstellungen anderweitig verwendet hat. 2)Das Verhalten der Beklagten stellt sich insgesamt als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, was hier der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. 3) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20. So verhält es sich hier. Die Beklagte hat sich jeweils nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB wegen (veruntreuender) Unterschlagung strafbar gemacht. Damit ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren eröffnet. Wenn man annähme, dass die Beklagte stattdessen gegen eine ihr obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verstoßen und sich jeweils wegen Untreue strafbar gemacht hätte, wäre ebenfalls ein Strafrahmen von jeweils bis zu fünf Jahren eröffnet. Es würde sich nicht auf das Ergebnis auswirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.08.2015 – 3d A 895/13.O –, juris Rn. 40 ff. m.w.N. b) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert. aa) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen ist. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 93 ff. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss vom Grundsatz her mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64.11 –, juris Rn. 11 m.w.N. Ein solches Fehlverhalten, welches das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erschüttert, fällt der Beklagten zur Last. bb) Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht nicht die Höhe des materiellen Schadens. Von einer Geringwertigkeit des entwendeten Geldes kann nicht die Rede sein. Zwar wird die Geringwertigkeitsgrenze der §§ 246, 266, 248a StGB bei keiner Einzeltat überschritten und lediglich bei der Entwendung von 50 EUR am 18.12.2014 erreicht. Die bei den Taten insgesamt entwendeten Gelder summieren sich jedoch auf über 670 EUR. Dieser Wert übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand; diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50,00 EUR an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015– 2 C 6.14 –, juris Rn. 26, m.w.N. Vorliegend ist nicht nur die genannte Bagatellgrenze, sondern auch die Grenze von 200 EUR überschritten, bei der es im Rahmen der Bewertung von früheren Zugriffsdelikten bei einem einmaligen Zugriff in Betracht kam, auch dann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn keine entlastenden Umstände von erheblichen Gewicht hinzukommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 – 2 B 100.13 –, juris Rn. 7. cc) Die Beklagte belastet, dass ihr nicht lediglich eine einmalige Verfehlung, sondern eine Reihe einschlägiger Taten zur Last fällt. Obwohl sie genügend Zeit hatte, sich des Ausmaßes ihres ersten Fehlverhaltens bewusst zu werden, ließ sie sich zu weiteren gleichartigen Straftaten hinreißen. Ihr fallen 22 Einzeltaten zur Last, die sich zudem über einen längeren Zeitraum (26. August 2010 bis 25. März 2011 und 13. Oktober 2014 bis 11. August 2015) erstrecken. Auch wenn die Beklagte bei Begehung der Taten keine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indizieren die Begehungsweise unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung und Kenntnisse, Anzahl und Zeitraum der Taten unter Berücksichtigung der zweckentfremdeten Summe die Höchstmaßnahme. 4) Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. aa) Zugunsten der Beklagten greift nicht der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. Eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten lag im Tatzeitraum nicht vor. Das gilt auch bezüglich einer etwaigen negativen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2. , der in seinem Gutachten vom 2. März 2020 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Aufhebung oder Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten sachverständig mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Gleiches gelte für Beeinträchtigung der tataktuellen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unterhalb eines der Eingangsmerkmale gem. §§ 20, 21 StGB. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Beklagte habe eine langjährige Alkoholproblematik – auch in den fraglichen Zeiträumen – aufgewiesen (Abhängigkeitssyndrom vom Alkohol, ICD-10: F10.20). Daneben habe eine depressive Symptomatik bestanden (ICD-10: F33.1), deren Schwere im Tatzeitraum nicht abschließend feststellbar sei. Gleichwohl habe im Tatzeitraum bereits kein Eingangsmerkmal im Sinne der§§ 20, 21 StGB vorgelegen. Ein akuter Alkoholrausch, der die Schuldfähigkeit hätte beeinträchtigen können, habe zum Zeitpunkt der Taten jeweils nicht bestanden. Dies folge daraus, dass die Beklagte angegeben habe, bei der Arbeit nie Alkohol getrunken zu haben. Auch eine akute Suchterkrankung, die als krankhafte seelische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB angesehen werden könnte, habe nicht vorgelegen. Insoweit komme es auch auf das psychosoziale Funktionsniveau an, d.h. den Einfluss der (Sucht)Erkrankung auf die soziale Anpassungsfähigkeit. Die Beklagte sei trotz Ausfallerscheinungen („Filmrisse“ u.a.) ihren privaten/familiären und beruflichen Pflichten weitgehend nachgekommen. Außerhalb der Delikte gebe es keine so gravierenden Einschränkungen, dass das Merkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt sei. Auch sonst gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung eines psychischen Sachverhalts im Sinne eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB. Unabhängig vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB liege kein Sachverhalt vor, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum beeinträchtigt haben könnte. Wie der Sachverständige unter Verweis auf die Angaben der Beklagten dargelegt hat, habe diese die Taten nicht aus Suchtdruck im Sinne akuter Entzugserscheinungen begangen. Zwar habe sie u.a. ein körperliches Zittern geschildert. Doch habe sie darüber hinaus angegeben, in den jeweiligen Situationen nicht darüber nachgedacht zu haben, wofür sie das Geld verwende und warum sie es nehme (es sei passiert). Auch habe sie die Taten davon abhängig gemacht, was sie jeweils dienstlich zu tun gehabt habe. Dies deute darauf hin, dass für die jeweilige Tatdurchführung sich bietende Gelegenheiten maßgeblich gewesen seien, nicht ein Entzug oder Suchtdruck. Auch die Tatcharakteristik spreche für eine erhalten gebliebene Handlungskompetenz der Beklagten: Sie habe die Fähigkeit zum Abwarten gezeigt. Die Delikte seien lang hingezogen und komplex. Die Beklagte habe das Tatgeschehen zielgerichtet und planmäßig ausgeführt und ein geordnetes Nachtatverhalten gezeigt. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Auch für den medizinischen Laien erschließt sich ohne weiteres, dass für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB oder einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kein Raum ist. An der fachlichen Kompetenz des Gutachters bestehen keine Zweifel. Er ist promovierter Mediziner und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Auch ist das ausführliche Gutachten sehr sorgfältig verfasst. Der Sachverständige hat den Sachverhalt gründlich ausgewertet. Das Gutachten wird nicht durch objektive Anknüpftatsachen in Frage gestellt. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen lassen oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit sich das Gutachten auf Angaben der Beklagten stützt, namentlich zum fehlenden Alkoholkonsum während der Arbeit, sind diese auch nach Auffassung des Senats glaubhaft. Die Atteste der Frau Dr. med. S. -T1. vom 18. Januar 2016 und des Herrn Dr. M1. vom 9. Februar 2016 stellen die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage, denn sie befassen sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit. Die Amtsärztin gelangte in ihrem Gutachten vom 14. April 2016 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte „für die ihr zur Last gelegten Taten [...] sowohl einsichts- als auch steuerungsfähig" gewesen sei. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 2. November 2016 kam sie ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sie die Beklagte für nunmehr alle im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Taten für voll einsichts- und steuerungsfähig halte. Eine Einschränkung der Geistestätigkeit durch psychopathologische, krankheitsbedingte Merkmale sei nicht erkennbar. Dies stellt die Ergebnisse des Sachverständigen nicht in Frage, sondern bestätigt sie vielmehr. Unabhängig vom Vorangegangenen und selbstständig tragend scheidet eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat auch deswegen aus, weil eine etwaige Minderung hier (im Rechtssinne) nicht erheblich wäre. Die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Die von der Beklagten geltend gemachten und aus den Akten ersichtlichen Belastungen sind nicht dergestalt, dass sie ihre Fähigkeit, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht zudem, dass die Tathandlungen komplex waren und dass die Beklagte geeignete Gelegenheiten abwarten konnte. bb) Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Versuchungssituation fehlt es hier, weil die Beklagte bei ihrer dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihr erwartet werden musste, dass sie der Versuchung dann widersteht. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50.17.D –, juris Rn. 55. Zudem fällt der Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. cc) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft der Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren abgelegte, als geständig anzusehende Einlassung bilden keine durchgreifend für die Beklagte sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte die Beklagte das Geständnis erst ab, nachdem sie bereits in Verdacht geraten war. dd) Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung ihrer existenziellen Bedürfnisse drohte, der sie mit den Taten entgegenwirken wollte. Dass sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand (Insolvenzverfahren, Pfändungen, Abtretungen), genügt angesichts der Möglichkeiten des Sozialstaats und der Pfändungsfreigrenzen nicht für die Annahme eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend war das Fehlverhalten des Beklagten nicht zeitlich begrenzt, wie es der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraussetzt. ee) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann der Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Der Senat hat im Blick, dass die Beklagte erheblichen finanziellen, familiären und sonstigen Belastungen ausgesetzt war. Hierzu gehören das Insolvenzverfahren und ihre Alkoholabhängigkeit. Gleichwohl wurde die Beklagte hierdurch nicht im Sinne des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ aus der Bahn geworfen. So konnte sie ihrer Arbeit weiterhin nachgehen und übertraf die dienstlichen Anforderungen. Die Krebserkrankung wurde zudem erst im Jahr 2018 und damit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens diagnostiziert, so dass zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen keine psychische Belastung aufgrund der Diagnose vorlag. Hiervon ausgehend rechtfertigen die Belastungen der Beklagten keine Maßnahmemilderung unter dem Gesichtspunkt einer Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase. b) Stehen der Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Für die Beklagten spricht, dass sie die Taten (nach ihrer Entdeckung) umfassend gestanden hat und bereut. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte (s.o.), ist jedoch nicht festzustellen. Zu Gunsten der Beklagten spricht weiter ihre Bereitschaft, den Schaden durch Zahlungen wiedergutzumachen, und die aus eigenem Antrieb heraus erfolgte Wiedergutmachung. Allerdings ist einschränkend in den Blick zu nehmen, dass sie hierzu rechtlich verpflichtet war. Für die Beklagte spricht weiter, dass sie ihre Alkoholerkrankung zwischenzeitlich in den Griff bekommen hat und seit 2016 abstinent lebt. Nicht zum Nachteil der Beklagten hat der Senat gewertet, dass sie gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, es sei Zufall gewesen, dass “es“ hinsichtlich der Zeiträume 26 August 2010 bis 25. März 2011 und 13. Oktober 2014 bis 11. August 2015 herausgekommen sei; ihr Verhalten sei nicht anders gewesen. Sie wolle aber nicht so viel dazu sagen, um sich nicht „reinzureiten“. Dies ist zu unkonkret, um daraus weitere Pflichtverletzungen herleiten zu können, die im Rahmen der Würdigung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen wären. Doch kommt es darauf nicht an, weil bereits die vorgeworfenen Handlungen zur Aberkennung des Ruhegehalts führen. Jedenfalls ergibt sich aus den genannten Ausführungen der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen kein positiver Aspekt ihres Persönlichkeitsbildes, der in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wäre. Die entlastenden Umstände führen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Ihre Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Vorermittlungen waren angesichts des aus den Beiakten hervorgehenden Umfanges der Ermittlungen nicht überlang (s.o.), so dass sich die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 17, 21 LDG NRW auf eine Milderung berufen kann. Unabhängig hiervon führte eine etwaige Verzögerung, angesichts der angezeigten Höchstmaßnahme nicht zu einem anderen Ergebnis. bb) Anhaltspunkte dafür, dass das Zurruhesetzungsverfahren rechtswidrig gewesen wäre, wie die Beklagte geltend gemacht hat, gibt es nicht. Insbesondere ging ihm entgegen der zwischenzeitlichen Annahme der Beklagten eine amtsärztliche Untersuchung voraus. cc) Anhaltspunkte für eine Mitverursachung durch den Dienstherrn oder für ein Mitverschulden gibt es ebenfalls nicht. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten – etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht – erkennbar werden, kann sich dies tatmildernd zugunsten des (Ruhestands)beamten auswirken. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 2 WD 49.02 –, juris Rn. 23. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere gibt es trotz der Fehlzeiten der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr den Alkoholmissbrauch bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. So hat die Beklagte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, sie habe bei der Arbeit keinen Alkohol getrunken, „schnell die Leute durchgemacht“, um nach Hause zu kommen, und „eine gute Fassade“ gehabt. Laut ihrer Neurologin habe diese ihr den Alkoholkonsum nicht angesehen. Sie sei bei der Arbeit teilweise still gewesen, um nicht aufzufallen, und habe gute Arbeit geleistet, jedenfalls vormittags. Nach dem Dienstzeugnis für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2015 lagen die Leistungen der Beklagten über den Anforderungen. Daraus lassen sich ebenfalls keine für den Dienstherrn erkennbare Hinweise auf den Alkoholmissbrauch der Beklagten herleiten. dd) Der Senat hat weiter die von der Beklagten geltend gemachten und die sich aus den Akten ergebenden Belastungen und sonstigen Lebensverhältnisse einschließlich ihrer Biographie sowie der familiären und finanziellen Belastungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase in die Abwägung einbezogen. Dies gilt auch für die Alkoholerkrankung und das langjährige Vorliegen einer Depression, deren Ausmaß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr feststellbar ist und die das Gericht zu Gunsten der Beklagten als schwer eingestuft hat. Doch führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Die Beklagte hätte den Belastungen in anderer Weise begegnen können und müssen als durch die Begehung von Straftaten. Es war ihr möglich und zuzumuten, anderweitig Hilfe zu suchen. So hätte sie wegen ihrer Alkoholproblematik eine Therapie und wegen der Depression ggf. eine stationäre Behandlung angehen können. Ggf. hätte sie den Dienstherrn auf ihre Erkrankungen hinweisen können, damit dieser beim Einsatz der Beklagten darauf hätte Rücksicht nehmen können. Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Doch ist für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kein Raum (s.o.). Der Senat hat auch die nach den Taten aufgetretenen Belastungen im Blick, etwa die Lungenentzündung im Jahr 2017, die während des Disziplinarverfahrens 2018 diagnostizierte Krebserkrankung und den festgestellten Grad der Behinderung von zuletzt 100. Doch führen diese schon angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer anderen Bewertung. ee) Für die Beklagte sprechen ferner ihre fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen schweren Dienstvergehen (ausgehend von einer aktiven Beamtin) kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Die Beklagte hat – sich bereichernd – gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist sie – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte und der 2018 diagnostizierten Krebserkrankung – als (Ruhestands-)Beamtin untragbar geworden. 3) Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter– wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Entsprechendes gilt für eine Ruhestandsbeamtin. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Beklagten und ist ihr als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd fünf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. V. Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.