Beschluss
13 A 2097/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0626.13A2097.18.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichtete Klage mit der Begründung abgelehnt hat, eine Planaufnahme scheide mangels Eignung des Krankenhauses der Klägerin schon auf der ersten Entscheidungsstufe aus. Der begehrten Planaufnahme mit Betten nur für die Psychosomatik (PSM) und nicht auch für die Psychiatrie (PSY) stünden die Festlegungen im Krankenhausplan NRW 2015 entgegen, die ein integratives Versorgungskonzept bestimmten. Im Übrigen sei die Klinik nicht einmal für die Versorgung in diesem Fachgebiet geeignet, was bereits aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2016 - 6 K 320/15 - folge. a) Die Einwände der Klägerin gegen die Zulässigkeit des im Krankenhausplan NRW 2015 vorgesehenen integrativen Versorgungskonzepts, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSY und PSM vorsieht (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 85), begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dahinstehen kann deshalb, ob im Falle der von der Klägerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Krankenhausplans NRW 2015 die von ihr begehrte Planaufnahme zu erfolgen hätte, obwohl dem Plan keine unmittelbarer Außenwirkung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00-, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13. aa) Die Planung eines integrativen Versorgungskonzepts verstößt nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben. (1) Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, juris, Rn. 6 ff., ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) keine Verpflichtung zur getrennten Planung und Vorhaltung von Versorgungsangeboten für die PSY und die PSM im Krankenhausplan NRW 2015. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG setzt die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung voraus. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17.11 -, juris, Rn. 4. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher wissenschaftlich anerkannten Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen und dementsprechende Versorgungsangebote und Strukturen bereitgestellt werden, bestimmt das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht. Die Aufstellung und auch die nähere Ausgestaltung des Krankenhausplans bestimmt ausschließlich das Landesrecht (§ 6 KHG). Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und insbesondere dem § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist deshalb keine Verpflichtung zu entnehmen, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärzte finden. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17.11-, juris, Rn. 4 f., vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07-, juris, Rn. 27. Bundesrechtlich vorgegeben ist dies aber nicht. Abgesehen davon gilt, dass die Ausgestaltung der Weiterbildungsordnungen der Ärzte den jeweiligen Ärztekammern vorbehalten ist und diese deshalb ohnehin nicht geeignet sind, einen bundesrechtlich einheitlichen Standard einer bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten.“ Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest. Anders als die Klägerin meint, schließt auch das Gebot, die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KHG), bundesrechtlich eine gemeinsame Planung der Fachgebiete nicht aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der PSY und der PSM um eigenständige Fachgebiete handelt, für die jeweils Bettenbedarfe ermittelt werden können. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 (Seite 85) ist dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Gebieten innerhalb der Planung der Gesamtkapazitäten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht Rechnung zu tragen. Vgl. dazu bereits den die Klägerin betreffenden Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris, Rn. 33. (2) Eine Verpflichtung, die PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt weiter nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem. Auch dies hat der Senat bereits entschieden. Vgl. Beschluss vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris, Rn. 26. § 17d Abs. 1 KHG sieht für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) die Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten vor. Hieraus folgt planungsrechtlich jedoch keine Verpflichtung, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen finden. bb) Eine Verpflichtung, Versorgungsangebote im Krankenhausplan nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern zu planen und vorzuhalten, sieht auch das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht vor. (1) Die Bindung an die Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung ist landesrechtlich zwar zulässig, aber rechtlich nicht zwingend geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris, Rn. 49 ff., zu § 4 Abs. 3 des Krankenhausgesetzes des Landes Niedersachsen, das eine Abweichung von der Gliederung der ärztlichen Weiterbildungsordnung erlaubt, sowie zu dem Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/3649, S. 15, wo es heißt: „Bei den Fachrichtungen wird die bisher gesetzlich vorgegebene Bindung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildung aufgegeben. Die Veränderungen in der Struktur der ärztlichen Weiterbildung wie z. B. die Einführung einer common trunk Weiterbildung in den großen Gebieten Innere Medizin und Chirurgie (Strukturierung der Facharzt-Weiterbildung über eine gemeinsame Basisweiterbildung) machen es erforderlich, unter Versorgungsaspekten von der Gliederung der ärztlichen Weiterbildung abweichen zu können. Hier wird es in Zukunft möglich sein, feingliederig gegebenenfalls einzelne medizinische Facharztbereiche oder aber auch gebietsübergreifend Versorgungsangebote in die Krankenhausplanung einzubeziehen.“ Der Senat hat weiter zum Planungsermessen des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (jetzt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - MAGS) als Plangeber des Krankenhausplans NRW 2015 in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, juris, Rn. 12 ff., ausgeführt: „Gemäß § 12 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG aus. Er berücksichtigt die Versorgungsangebote benachbarter Länder, die Vielfalt der Krankenhausträger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG und besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Für die Rahmenvorgaben bestimmt § 13 KHGG NRW, dass diese die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität zu enthalten haben. Die Formulierung "Art der Versorgungsangebote" umfasst zum einen die Gebiete in der Krankenhausplanung. Zum anderen geht der Begriff aber weiter und lässt Interpretationsspielräume offen, mit der Folge, dass dem Land die Möglichkeit eröffnet wird, eine Vielzahl von Varianten zur qualitativen Beschreibung von Leistungsangeboten festzulegen (etwa Teilgebiete, Schwerpunkte oder spezielle Leistungsangebote). Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 13 Rn. 7. Gemäß § 14 Abs. 1 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten abschließend fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. Eine Verpflichtung, die Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine vollumfängliche Entsprechung in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Westfalen-Lippe oder Nordrhein finden, enthält die Regelung nicht. Dementsprechend bildet der Krankenhausplan NRW 2015 die Weiterbildungsordnungen nicht ab, sondern orientiert sich lediglich an diesen. Er eröffnet auf diese Weise bewusst Planungs- und Ermessenspielräume (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35).“ Im Rahmen des dem Plangeber durch das Landesrecht eingeräumten und von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden weiten Planungsermessens ist dem MAGS die integrative Planung von PSY und PSM nicht verwehrt. Dieser liegen sachgerechte Erwägungen zu Grunde. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 -, juris, Rn. 25 ff., ausgeführt: „Der Plangeber hat sich bei Abfassung des Krankenhausplans NRW 2015 von der - nicht zu beanstandenden - Erwägung leiten lassen, dass sich im Hinblick auf die enge Verbindung beider Gebiete zu den somatischen Fachdisziplinen und die Überschneidungen bei den zu behandelnden Krankheiten eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik als - medizinisch - sachgerecht erweist. Hierzu heißt es im Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85): "Auf Grund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder ist ein ganzheitlicher integrativer Behandlungsansatz notwendig, der von einem engen Zusammenwirken beider Gebiete sowie aller an der Versorgung beteiligter Berufsgruppen getragen wird. Die Einbindung beider Gebiete in ein gemeinsam verantwortetes Versorgungsangebot dient nicht zuletzt der Sicherung und Verbesserung der Qualität der Versorgung von psychisch und psychosomatisch Kranken. Dieser ganzheitliche Ansatz erfordert zudem eine enge Zusammenarbeit mit den somatischen Gebieten. Hierdurch kann nicht nur eine Chronifizierung psychischer und psychosomatischer Krankheiten wirksam verhindert, sondern insbesondere auch einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der betroffenen Kranken gezielt entgegengewirkt werden."“ Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr führt sie selbst aus, dass sich die PSM aus der PSY entwickelt habe und der weitaus überwiegende Teil der psychischen Erkrankungen, die einer stationären Behandlung bedürften, sowohl in der PSM als auch in der PSY behandelt würden (Zulassungsbegründung Bl. 31). Der Senat hat auch keinen Anlass zur Annahme, fachliche Gründe seien nur vorgeschoben, um Fachkrankenhäuser mit dem Versorgungsziel PSY in NRW zu stärken. (2) Landesrechtlich ist der Beklagte auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW zu der von der Klägerin begehrten Teilausweisung PSM verpflichtet. § 2 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW sieht vor, dass die stationäre psychiatrische Versorgung die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung einschließt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW, der durch Art. 14 des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I - vom 22. März 2018 (GV.NRW. S. 172) mit Wirkung zum 30. März 2018 in § 2 Abs. 1 KHGG NRW eingefügt wurde, bestimmt das zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung. Aus diesen Regelungen folgt kein Teilausweisungsanspruch der Klägerin. Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW ergibt sich zwar, dass die psychiatrische Pflichtversorgung nach dem PsychKG grundsätzlich Bestandteil der allgemeinen psychiatrischen Krankenhausversorgung ist. Durch die Festlegung einer Pflichtversorgungsregion im Feststellungsbescheid (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 5 KHGG NRW) wird das Krankenhaus lediglich verpflichtet, alle Personen aus dieser Region, die eine stationäre bzw. teilstationäre Versorgung benötigen, aufzunehmen und zu versorgen. Der aus dem Feststellungsbescheid nach § 16 KHGG NRW folgende Versorgungsauftrag des Krankenhauses bleibt hiervon aber unberührt. Das psychiatrische bzw. psychosomatische Behandlungsangebot des Krankenhauses wird durch die psychiatrische Pflichtversorgung auch nicht auf die verpflichtend zu versorgenden Patienten beschränkt. Vielmehr bleibt dem Krankenhaus die Versorgung weiterer Patienten aus der Pflichtregion, aber auch aus sonstigen Regionen unbenommen. Dementsprechend ist der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW, die sich zum Umfang des Versorgungsauftrags nicht verhält, sondern einen solchen voraussetzt, nichts für die Frage zu entnehmen, ob eine Planaufnahme isoliert für die PSM erfolgen kann oder gar muss. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es zu dieser Regelung auch lediglich, es solle die notwendige Flexibilität geschaffen werden, um z.B. bei speziellen Angeboten für besonders komplexe psychische und psychosomatische Störungen auf die Ausweisung eines Pflichtversorgungsgebiets verzichten zu können. Vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 130. cc) Der Senat teilt nicht die von der Klägerin weiterhin vertretene Auffassung, das im Krankenhausplan NRW 2015 vorgesehene integrative Versorgungskonzept sei verfassungswidrig. (1) Hierzu hat er bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris, Rn. 36 ff., ausgeführt: „Aus der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 9. Mai 1972 -1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125, nach welcher im Bereich des Facharztwesens wegen Art. 12 Abs. 1 GG zumindest die "statusbildenden" Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, folgt nicht, dass das Land NRW verpflichtet wäre, die jeweiligen Fachgebiete im Krankenhausplan NRW 2015 selbstständig (durch Gesetz) zu beplanen. Für die Planung bieten im Übrigen das KHG und das KHGG NRW auch gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG hinreichende gesetzliche Grundlagen. Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil die integrierte Versorgung dazu führt, dass Krankenhäuser, die die aus der gemeinsamen Planung folgenden Anforderungen an ihre Geeignetheit nicht erfüllen, nicht im Krankenhausplan aufgenommen werden bzw. herausfallen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe eines Krankenhauses am Wettbewerb um eine Planaufnahme. Das Krankenhaus hat aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen, die für alle Krankenhäuser gleich sind, stets gleich bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 30. Der Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85 f.) stellt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1GG auch keine unverhältnismäßig hohen oder sachlich nicht gerechtfertigten Hürden für eine Planaufnahme auf, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 23, und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 f., indem er mit Blick auf den Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung psychiatrisch und/oder psychosomatisch erkrankter Patienten strukturelle und fachlich-inhaltliche Zielsetzungen (5.2.13.3) aufführt (wohnortnahe Versorgung, Prinzip ambulant vor teilstationär vor vollstationär, Sicherstellung einer Versorgungskontinuität in Vor- und Nachsorge, Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztliche Leitungen, multiprofessionelle Teams aus therapeutischen und pflegerischen Fachkräften) sowie weiter Versorgungsziele (5.2.13.5) benennt (etwa Konsiliar- und Liaisondienste, verbindliche Kooperationsvereinbarungen, die die Verknüpfung zu den somatischen Gebieten sowie zu vor- und nachsorgenden Leistungsanbietern der jeweiligen Versorgungsregion sektorenübergreifend sicherstellen). Anders als die Klägerin meint, begründet das Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztlicher Leitungen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Planaufnahme. Dieses Erfordernis ist - zwangsläufig - Folge der sachgerechten integrativen Planung zweier selbstständiger Gebiete.“ Hieran hält der Senat fest. Das im Krankenhausplan vorgesehene integrative Versorgungskonzept ist entgegen der mit dem Zulassungsantrag vertretenen Rechtsaufassung insbesondere auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses als Planaufnahmevoraussetzung auf erster Stufe aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 72, 88, ist ein Krankenhaus dann leistungsfähig i.S.v. § 1 KHG, wenn sein Angebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Bei einem Fachkrankenhaus soll es vor allem auf die Zahl der hauptberuflich oder anderweitig beschäftigten Fachärzte und Fachkräfte im Verhältnis zur Bettenzahl ankommen. Darüber hinaus ist bedeutsam, ob die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist. Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder geeignet noch erforderlich. Sie widersprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesundheitspolitische Fernziele können - so sinnvoll sie sein mögen - nicht mit zwingenden Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan durchgesetzt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 88. Diese Vorgaben lässt das integrative Versorgungskonzept unberührt, weil es lediglich den Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ändert. Während Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Fachklinik für PSM nur der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in diesem Gebiet ist, ist Vergleichsmaßstab für eine Fachklinik mit einem integrativen Versorgungsangebot der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften in beiden Gebieten, also PSY und PSM. Dies ist jedoch zwangsläufige und auch im Hinblick auf die Garantie des Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßige Folge der zulässigen gemeinsamen Planung. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG folgt schließlich nicht daraus, dass PSM-Krankenhäuser für eine Planaufnahme im Falle einer integrativen Planung weitergehende Anforderungen erfüllen müssen, während - so die Klägerin - dies bei Fachkrankenhäusern für PSY nicht der Fall sei, weil nahezu sämtliche Diagnosen der PSM auch in der PSY versorgt würden. Auch dies ist zwangsläufige Folge des zulässigen integrativen Planungskonzepts und als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit hinzunehmen. b) Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit die Klägerin rügt, es fehle im Krankenhausplan NRW 2015 an einer hinreichenden Bedarfsanalyse für die PSM. Ausgehend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine isolierte Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik (Urteil Seite 5), weil der Krankenhausplan NRW 2015 eine solche nicht vorsehe, sowie der weiteren durch die Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen, wonach diese nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik ausgerichteten Behandlungskonzept nicht einmal dafür ausreichend geeignet sei (Urteil Seite 5 unter Verweis auf 6 K 320/15, juris, Rn. 49 f.), kann die Klägerin aus dem etwaigen Fehlen einer hinreichenden Bedarfsanalyse zu ihren Gunsten nichts herleiten. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris, Rn. 47, zu VG Minden, Urteil vom 18. April 2016 - 6 K 320/15 -, juris. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, a) ob es mit den Grundsätzen des KHG (§§ 1, 6, 8 KHG) unter Beachtung der Grundrechte eines Krankenhausträgers für ein Fachkrankenhaus PSM zulässig ist, eine gemeinsame Überplanung von zwei nach der WBO getrennten Fachgebieten (PSM und PSY) vorzunehmen und ob die Rahmenvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW eine solche Planung zulassen, b) ob die Rechtsprechung zur fehlenden Notwendigkeit, im Rahmen der Krankenhausplanung Teilgebiete (Subdisziplinen) auszuweisen und daraus eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Krankenhausplanung (Bedarfsermittlung) zu begründen, anwendbar ist auf die hier vorliegende Fallgestaltung, dass nach der WBO selbstständige Fachgebiete planerisch ausgewiesen werden, die sich im Verhältnis zueinander nicht als (jeweiliges) Teilgebiet (Subdisziplin) einer „Hauptdisziplin“ darstellen. Welche rechtlichen Anforderungen richten sie insoweit an eine „integrative“ Planung zweier nach der WBO selbstständiger Fachgebiete?, c) wie sich die Novellierung von § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW auf das Begehren eines Krankenhausträgers auswirkt, der verlangt, ausschließlich mit Planbetten der Fachrichtung PSM in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden? gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Fragen sind, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt bzw. lassen sich, wie unter 1. ebenfalls gezeigt, ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der vorhandenen gesetzlichen Regelungen klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).