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Beschluss

20 E 311/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0626.20E311.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss eingehend und in sich schlüssig ausgeführt, dass die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 27. Januar 2020 und 11. Februar 2020 rechtmäßig sind, und zwar auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bzw. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG. Diese Auffassung erweist sich nach dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab als zutreffend. Danach kann auf sich beruhen, ob die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2020 darüber hinaus, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, jedenfalls insoweit unzulässig ist, als die Ordnungsverfügung die Hunde M. und K. sowie die Kaninchen betrifft. Dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ist kein substantieller Anhaltspunkt für durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen zu entnehmen. Eine inhaltlich weiterführende Begründung der Beschwerde hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2020 beinhaltet, was die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere angeht (Nr. 1), der Sache nach eine schriftliche Bestätigung der am 7. Januar 2020 im Wege des sofortigen Vollzugs durchgeführten Fortnahme und Unterbringung der Tiere im Tierheim sowie die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung. Die Tiere sollen nicht auf der Grundlage der Ordnungsverfügung fortgenommen werden. Vielmehr soll der durch die vorangegangene Fortnahme und die vorgenommene Unterbringung der Tiere begründete Zustand des behördlichen Gewahrsams aufrechterhalten werden. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Beklagte bei der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Hunde und Kaninchen am 7. Januar 2020 innerhalb ihrer Befugnisse nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG i. V. m. § 55 Abs. 2 VwVfG NRW gehandelt hat. Sie hält die Aufrechterhaltung der Unterbringung für verfehlt. Die Tiere waren am 7. Januar 2020, was der sachbearbeitende Tierarzt Ringleb der Beklagten in seinem Bericht über die an diesem Tag ergriffenen Maßnahmen und seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 näher ausgeführt hat, mangels Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Sofortige Abhilfe war geboten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung. Aussagekräftige Tatsachen, die den Schluss stützen könnten, dass die Beklagte mit der Ordnungsverfügung die anderweitige Unterbringung der Tiere über den Zeitpunkt hinaus erstreckt hat, ab dem eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch die Antragstellerin sichergestellt war bzw. ist, oder dass die Beklagte von einer Befugnis zur Beibehaltung der anderweitigen Unterbringung ermessensfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, liegen nicht vor. "Sichergestellt" im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ist eine anforderungsgerechte Haltung, wenn für die Erfüllung der Anforderungen verlässlich, also mit genügender Wahrscheinlichkeit, Rechnung getragen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2019 ‑ 20 B 1446/18 -, m. w. N. Hierfür reichen die Beendigung des Krankenhausaufenthalts der Klägerin sowie das Aufräumen und Entrümpeln der Wohnung nicht aus. Trotz dieser Umstände sind durch Tatsachen erhärtete Zweifel daran angebracht, dass die Klägerin wirklich bereit und fähig ist, den Bedürfnissen der fortgenommenen Tiere in der alltäglichen Haltungspraxis die notwendige Bedeutung im Verhältnis zu ihrem Interesse am Umgang mit den Tieren einzuräumen. Die Klägerin setzt den Unzulänglichkeiten der Haltung der Kaninchen und den daraus von der Beklagten in der Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2020 bei der Prognose zu einer zukünftig ordnungsgemäßen Haltung der Tiere gezogenen Folgerungen, die das Verwaltungsgericht als tragfähig erachtet hat, nichts Substantielles entgegen. Zudem deuten nach der Stellungnahme des Tierarztes S. vom 31. Januar 2020 die dem Wohlbefinden der Tiere abträglichen Zustände, die er am 7. Januar 2020 in der Wohnung der Klägerin angetroffen hat, darauf hin, dass es dort bereits vor Beginn des Krankenhausaufenthalts am 17. Dezember 2019 erhebliche Mängel unter anderem in hygienischer Hinsicht gegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin wegen des Ausmaßes und Alters der Verunreinigungen als unglaubhaft bewertet. Die Angaben der Klägerin zu für die Tiere beanstandungsfreien Verhältnissen bis zur Krankenhausaufnahme sind nicht belegt. Der Tierschutzverein, für den die Klägerin bezogen auf Hunde als Pflegestelle tätig war bzw. ist, hat die Wohnung ausweislich der E-Mail vom 26. Januar 2020 nach einer etwa im Jahr 2018 vor Ort durchgeführten Kontrolle nicht mehr aufgesucht. Die Stellungnahme der von der Klägerin als Zeugin benannten Frau L. vom 11. Februar 2020 lässt nicht erkennen, dass die Zeugin bei ihren Besuchen in der Wohnung fortlaufend aktuelle und umfassende Kenntnis von der Situation erlangt hat. Immerhin hat nach dem Aktenvermerk des Tierarztes S. über ein am 7. Januar 2020 mit der Klägerin geführtes Telefongespräch nicht einmal die Klägerin bei dem kurz zuvor stattgefundenen vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung die Zimmer ihrer minderjährigen Tochter betreten. Die dem zugrunde liegende Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Tochter spricht dagegen, dass fremde Besucher der Klägerin näheren Einblick in diese Zimmer genommen haben. Darüber hinaus hat die Klägerin vor Beginn und während des Aufenthalts im Krankenhaus keine sachgerechten Maßnahmen zur Sicherung der angemessenen Versorgung der Tiere ergriffen. Sie hat die Versorgung der Tiere vielmehr vollständig ihrer Tochter überantwortet, obwohl diese damit absehbar deutlich überfordert war. Dem vorgenannten Aktenvermerk des Tierarztes S. vom 7. Januar 2020 zufolge hat sie noch bei der wenige Tage vor dem 7. Januar 2020 stattgefundenen vorübergehenden Rückkehr in die Wohnung keinen Anlass gesehen, dieser Überforderung effektiv zu begegnen. Hierzu bestand aber aller Anlass. Die Klägerin hat weder dafür gesorgt, dass die Tiere für die Dauer ihrer Abwesenheit von Dritten, etwa einer Tierpension, aufgenommen worden sind noch hat sie sich bei einem Tierschutzverein, einem Tierheim oder notfalls bei der Beklagten erkundigt, wie die durch den Krankenhausaufenthalt hervorgerufenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Versorgung der Tiere sachgerecht bewältigt werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu bis zum 7. Januar 2020 krankheitsbedingt außer Stande war, gibt es nicht. Die Fortnahme der Tiere geht auf die Initiative Dritter zurück, die der Klägerin nach der Darstellung ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 17. Januar 2020 die Vollmacht, sich um die Versorgung der Wohnung und der Hunde zu kümmern, "abgeschwatzt" und sich nach Kenntnisnahme von den Haltungsbedingungen an die Beklagte gewandt haben. Auch die Ausführungen der Klägerin zur maßgeblichen Verursachung der aufgetretenen Missstände durch Versäumnisse des Jugendamts und des Sozialdienstes im Krankenhaus stützen Bedenken gegen die Einsicht der Klägerin darin, dass sie selbst die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere trägt und eine Haltung ausschließlich im Rahmen der Möglichkeiten verwirklichen kann, die ihr realistisch für den anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Unterbringungskosten folgt aus der Rechtmäßigkeit der Unterbringung. Nach dem Vorstehenden steht die Anordnung der Verwertung der Tiere durch die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2020 aller Voraussicht nach im Einklang mit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG. Zwar hat die Beklagte der Klägerin nach Aktenlage keine Frist zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Haltung der Tiere gesetzt. Das Setzen einer solchen Frist dürfte aber entbehrlich gewesen sein. Die Beklagte hat der Klägerin in der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2020 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer festgelegten Frist zur Verwertung/Veräußerung der Tiere zu äußern. Dem waren Bemühungen der Klägerin um eine Rückgabe zumindest der fortgenommenen Hunde vorangegangen. Dementsprechend konnte und musste die Klägerin die vorgenannte Frist dahingehend verstehen, dass es an ihr sei, innerhalb der Frist weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen der Haltung zu ergreifen, um die Verwertung/Veräußerung abzuwenden. Ihr war bekannt, dass es für die als Alternative zur Verwertung/Veräußerung in Betracht kommende Herausgabe der Tiere an sie nicht zuletzt auf die wirkungsvolle Behebung der Ursachen ankam, die die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere notwendig gemacht hatten. Eine zusätzliche ausdrückliche Fristsetzung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haltung hätte nichts Weiteres bewirken können.