Beschluss
9 A 689/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0630.9A689.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene ‑ Kläger ausweislich der in der Klageschrift formulierten Anträge seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes begehrt hat, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die die Beteiligen verzichtet haben, abgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dem stehe nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits entgegen, dass er über den Landweg und damit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingereist sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), wonach sein streng religiöser Vater ihn geschlagen und des Hauses verwiesen habe, ergebe sich nicht, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG drohe. Der Kläger habe die von ihm angenommene Lebensgefahr nicht weiter begründet. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungen seines Vaters solche eines Akteurs i. S. d. § 3c AsylG darstellten. Aus diesen Gründen sei im Falle einer Rückkehr des Klägers auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahrenlage i. S. d. § 4 AsylG zu rechnen. Der Kläger rügt mit seinem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Gehörsanspruch verletzt. Es habe über die ausdrücklich formulierten Klageanträge hinaus das Klagebegehren nach § 88 VwGO dahingehend auslegen müssen, dass es auch Ansprüche auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasse. Über dieses Klagebegehren habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Ein Gehörsverstoß folge auch daraus, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe. Er, der Kläger, habe vorgetragen, dass seine Familie ihn verstoßen habe, weil er nicht religiös sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit prüfen müssen, welche Rückkehrgefährdung bestehe, wenn man ihn als 19-Jährigen allein in den Irak zurückführe, insbesondere, ob die schlechten humanitären Bedingungen dort zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führten. Damit habe das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht - wie erforderlich - weiter aufgeklärt. 1. Der Kläger rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seinen Gehörsanspruch verletzt, weil es über die Ansprüche auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht entschieden habe. Das Verwaltungsgericht hätte das Rechtsschutzbegehren des Klägers zwar umfassender auslegen und von einem auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren ausgehen müssen (a.). Daraus folgt aber nicht die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte Gehörsverletzung (b.). a. Das Verwaltungsgericht hätte nach § 88 VwGO von einem - hilfsweise - auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichteten Klagebegehren ausgehen müssen. In der Rechtsprechung ist geklärt, wie ein in einer fristgerecht eingereichten Klageschrift nicht sachgerecht formulierter Klageantrag in Anwendung von § 88 VwGO auszulegen ist: Der asylgerichtliche Prüfungsrahmen in einem Asylerstantragsverfahren erfasst als eigenständige Streitgegenstände grundsätzlich die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes. Die Rangfolge und Stufung fußt auf der Grundentscheidung, dass Schutz vor Gefahren im Herkunftsstaat vorrangig auf derjenigen Stufe zu gewähren ist, die den umfassendsten Schutz vermittelt. Die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind gleichrangig und, sofern beide Streitgegenstände weiter verfolgt werden sollen, kumulativ zu beantragen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes stehen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren. Zwischen dem Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und dem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht schon wegen des hohen Ranges der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter kein verdrängendes Spezialitätsverhältnis. Allerdings gebührt der Prüfung des subsidiären Schutzes Vorrang vor der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK mit der Folge, dass für den Fall, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in der Regel die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, NVwZ 2018, 1408 ff., juris Rn. 44 f. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren ‑ wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich umfassend im vorgenannten Sinne auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - (zur alten Rechtslage), BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18. A -, juris Rn. 9 ff. m. w. N. Danach hätte das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Klägers sachdienlich umfassend auslegen und von einem auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren ausgehen müssen. Über die in der Klageschrift enthaltenen - auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen - Klageanträge hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Rechtsschutzbegehren insoweit einschränken wollte. b. Aus dieser Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO folgt jedoch nicht die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte Gehörsverletzung. § 88 VwGO ist eine Regelung des materiellen Prozessrechts, die den Inhalt der zu erlassenden Entscheidung betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 34.82 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 2, juris Rn. 9, und deren Verletzung einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellt, vgl. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 88 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 88 Rn. 14. Die Zulassung der Berufung kommt in einem asylrechtlichen Verfahren indessen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur in Betracht, wenn es sich um einen Verfahrensmangel i. S. d. § 138 VwGO handelt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18. A -, juris Rn. 33 ff. m. w. N. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Auch wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes rechtlichen Gehörs handelt, vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 111 ff., stellt eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO nicht zwangsläufig stets auch eine Gehörsverletzung dar. Es bedarf immer der gesonderten Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 138 Rn. 114. Nur wenn der Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verbunden ist, führt er im asylrechtlichen Verfahren zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A -, AuAS 2019, 45, juris Rn. 26 ff. Der von der Zulassungsbegründung geltend gemachte Verfahrensmangel der Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist aber nicht gegeben. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, juris Rn. 39, und vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR, 3 f., juris Rn. 16. Gemessen daran legt die Zulassungsbegründung nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Das Gericht hat vielmehr die in der Klageschrift formulierten Anträge zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich gewürdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er bietet aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, NJW 1996, 1553, juris Rn. 5. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die rechtliche Würdigung (nur) der ausdrücklich gestellten Klageanträge durch das Verwaltungsgericht für den Kläger als überraschend darstellen könnte. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 4 B 11.03 -, NVwZ-RR 2003, 460 f., juris Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht, das das Klagebegehren so verstanden hat, wie es in den Anträgen der Klageschrift zum Ausdruck kommt, hat dem Rechtsstreit damit keine Wendung gegeben, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens keinesfalls zu rechnen brauchte. Zwar sind, wie vorstehend ausgeführt, Klageanträge im Asylverfahren von den Verwaltungsgerichten umfassend auszulegen. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass es sich für den Kläger als überraschend darstellt, wenn das Verwaltungsgericht ihn an seinen im Klageverfahren ausdrücklich gestellten Klageanträgen festhält, zumal auch sein Vorbringen im Übrigen (vgl. dazu zu 2.) keinerlei Hinweise darauf enthält, dass sein Begehren auch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet sein könnte. 2. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ‑ ausgehend von seiner Schilderung, seine Familie habe ihn verstoßen ‑ nicht geprüft, ob er bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt ‑ neben der geäußerten allgemeinen Kritik an den gesellschaftlichen Verhältnissen im Irak ‑ den familiären Konflikt mit seinem Vater geschildert. Weitergehende Gründe hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgetragen. Er hat seine Klage weder begründet, noch hat er, indem er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (vgl. Urteilsabdruck Blatt 6 f.). Mit der Zulassungsbegründung macht der Kläger nunmehr - ausgehend von dem geschilderten familiären Konflikt - eine andere Gefahrenlage geltend, nämlich die schwierige Situation, in der er sich bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in seiner Herkunftsregion sowie der fehlenden familiären Unterstützung befinden würde. Das kann aber schon deshalb nicht zu der behaupteten Gehörsverletzung führen, weil der Kläger diese Gründe im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht hat. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde, weiter aufklären müssen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmängeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Dr. Dahme Dr. Faßnacht Bergmann