Beschluss
20 A 4217/18.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0706.20A4217.18PVB.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass im Rahmen der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft die Übertragung eines fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten und nicht mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft die Übertragung eines fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten und nicht mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Im Februar 2017 schrieb der Beteiligte den Dienstposten des Leiters der Internen Revision aus. In der Stellenausschreibung wird der Dienstposten als nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet angegeben. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens beabsichtigte der Beteiligte den Dienstposten mit dem Beschäftigten Wagner zu besetzen, der das Amt eines Regierungsrats (A 13 BBesO höherer Dienst) innehatte und auf einem gebündelten Dienstposten mit der Bewertung bis A 15 BBesO eingesetzt war. Unter dem 29. August 2017 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unter Hinweis darauf geltend, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine klare Verbesserung der Beförderungschancen für den Beschäftigten X. verbunden sei. Der Beteiligte lehnte unter dem 30. August 2017 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, die Übertragung des Dienstpostens eröffne für den Beschäftigten X. keine rechtlich abgesicherte Besserstellung gegenüber anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO höherer Dienst bei der Bewerbung auf Referentendienstposten. Mit Verfügung vom 4. September 2017 übertrug der Beteiligte dem Beschäftigten X. den Dienstposten des Leiters der Internen Revision im Wege der Umsetzung mit Wirkung vom 1. September 2017. Gegen diese Entscheidung leitete ein anderer Bewerber um den Dienstposten ein Konkurrentenstreitverfahren beim Verwaltungsgericht N. ein. In der Folgezeit erörterten die Verfahrensbeteiligten weiter die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der durchgeführten Personalmaßnahme, ohne dass aber eine Einigung erzielt werden konnte. Daraufhin hat der Antragsteller am 16. November 2017 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 31. August 2018 hat der Beteiligte die Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters der Internen Revision zurückgezogen, den Beschäftigten X. mit sofortiger Wirkung von der Leitung der Internen Revision entbunden und ihn mit seinem Einverständnis auf einen Referentendienstposten im Referat Z 26 (neu) umgesetzt. Zur Begründung seines Antrags im Beschlussverfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei gegeben, weil bei der Übertragung einer höher bewerteten Position der Beamte wie der Beschäftigte X. eine verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance gegenüber anderen Beamten aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe erlange. Dem steht es nicht entgegen, wenn ein Beamter in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bereits derzeit auf einem "gebündelten" Dienstposten geführt werde, der die Spanne der Besoldungsgruppen A 13 bis einschließlich A 15 BBesO umfasse. Eine dahingehende Beförderungserwartung sei nicht gleichwertig mit derjenigen, wenn ihm ein "spitz" bewerteter A 15-Dienstposten übertragen werde. Gerade bei der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft werde die erfolgreiche Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben bei der Beurteilung positiv berücksichtigt. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass die Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens an einen Beamten, der wie im vorliegenden Fall auch nicht nach Besoldungsgruppe A 15 besoldet ist und bislang einen gebündelten nach Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 bewerteten Dienstposten innehat, der Mitbestimmung unterliegt, so dass die Entscheidung des Beteiligten dieses Mitbestimmungsrecht verletzt hat". Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Voraussetzung für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei es, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine Vorentscheidung durch außenwirksame Einräumung eines auswahlerheblichen Rechtsvorteils verbunden sei, der über die Erweckung bloßer Hoffnungen hinausgehe. Allein entscheidend sei die konkrete Verbesserung der Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt befördert zu werden. Daran fehle es. Für die Möglichkeiten eines nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO besoldeten Beamten, in die Besoldungsgruppen A 14 BBesO und dann A 15 BBesO befördert zu werden, mache es keinen Unterschied, ob er einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten oder einen fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehabe. Ohne die Erfüllung von weiteren Voraussetzungen sei auf beiden Dienstposten allein aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die jeweilige Beförderung zu erreichen. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die erstmalige Übertragung eines gebündelt nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten im Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 BBesO löse den Mitbestimmungstatbestand aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ebenso aus, wie wenn der Beamte auf einen spitz nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten wechsele, weil beide Dienstposten ihm erstmalig eine Beförderungschance auf ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO eröffne. Aufgrund der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft sei dem nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten keine konkrete Planstelle zugewiesen, sondern es seien alle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Planstellen gleichermaßen den gebündelten wie den spitz bewerteten Dienstposten zugewiesen. In einem solchen Fall verbesserten sich die Beförderungschancen für den Beamten bei einem Wechsel von einem gebündelt nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten auf einen spitz nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten nicht. Bei der derartigen Topfwirtschaft sei davon auszugehen, dass ein Beamter im Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 BBesO auf einem gebündelten Dienstposten gleichermaßen Tätigkeiten ausübe, die eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO rechtfertigten, wie ein Beamter, der auf einem spitz nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt sei. Auf beiden Dienstposten würden höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen, die gleichermaßen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen seien. Die in der Dienststelle bestehenden Beförderungsrichtlinien rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Zwar seien für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die konkreten Tätigkeiten auf dem Dienstposten zu bewerten. Eine solche Bewertung werde aber nicht durch den Inhalt von Beförderungsrichtlinien beeinflusst. Wenn die Beförderungsrichtlinien für Beförderungsentscheidungen eine Anknüpfung an dienstpostenbezogene Anforderungen vorsähen, verstießen sie gegen den Leistungsgrundsatz. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Zur Beantwortung der Frage, was im Rahmen des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG eine "höher zu bewertende Tätigkeit" sei, könne nicht allein auf die Besoldungsgruppe, die das übertragene Statusamt repräsentiere, abgehoben werden, weil eine solche Betrachtung den als eigenen Mitbestimmungstatbestand ausgestalteten Vorgang der Aufgabenübertragung praktisch leerlaufen ließe. Sinn des Mitbestimmungsrechts sei es, die Beteiligung des Personalrats bereits im Vorfeld einer womöglich später anstehende Beförderung ansetzen zu lassen, wenn dort bereits eine Vorauswahl getroffen werden, die geeignet sei, die Chancen für eine spätere Veränderung des Statusamtes nachhaltig zu verbessern. Anders als ein Arbeitnehmer könne ein Beamter vom Grundsatz her höherwertig eingesetzt werden, ohne dass dies bereits einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Beförderung nach sich ziehe. Die erfolgreiche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben werde sich aber zwangsläufig in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen müssen. Zwar sei der Beamte an den Anforderungsmaßstäben seines Statusamtes zu messen. Mit der erfolgreichen, in bestimmter Weise durch die Beurteilungsbewertungen zu qualifizierenden Wahrnehmung von Aufgaben, die eigentlich diesem Statusart nicht (mehr) angemessen, sondern höherwertiger seien, könne er deutlich machen, dass er in Wirklichkeit noch besser sei, als es für die Wahrnehmung des Statusamtes erforderlich wäre. Dies dürfte sich in aller Regel in einer herausgehobenen Beurteilungsnote niederschlagen. Zudem werde bei einer anstehenden Auswahlentscheidung der Umstand, dass ein Beamter eine höherwertige Tätigkeit erfolgreich wahrgenommen habe, ebenso zu berücksichtigen sein wie die mutmaßlich deretwegen erzielte bessere Beurteilungsnote. Beamte, denen die Möglichkeit der Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe nicht zuteil geworden sei, würden diese (Zusatz-)Qualifikation nicht aufweisen können. Angesichts dessen könne von einer bloßen Hoffnung auf eine spätere Beförderung keine Rede sein. Die rechtliche Absicherung folge daraus, dass es der Leistungsgrundsatz für die spätere Auswahlentscheidung gebiete, derartige Aspekte zu berücksichtigen. Diese Grundsätze kämen auch dann zur Anwendung, wenn es sich bei dem bisher von dem Beamten wahrgenommen Dienstposten um einen "gebündelten" Dienstposten handele, der Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO umfasse. Aus der Bündelung folge nicht, dass jede auf diesem Dienstposten wahrzunehmende Aufgabe auf dem Anforderungsniveau eines A 15-Amtes angesiedelt sein müsse. Auch das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass bei der Vornahme einer Dienstpostenbündelung die dort wahrzunehmenden Aufgaben durchaus von unterschiedlicher Qualität und Gewichtung sein würden. Die Wahrnehmung eines gebündelten Dienstpostens bedeute nicht zwingend, dass der im niedrigeren Statusamt befindliche Beamte auch tatsächlich durchgängig oder schwerpunktmäßig Aufgaben wahrzunehmen habe oder wahrnehme, die zu den herausgehobenen, schwierigeren und verantwortungsvolleren zählten und damit den Qualifikationslevel der Besoldungsgruppe A 15 ausfüllten. Dies stelle sich bei einem "spitz" nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten anders dar. Auf einem solchen habe der Beamte ausschließlich Tätigkeiten zu verrichten, die dem gehobenen Anforderungsprofil eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entsprächen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei einem Beamten die wahrgenommene Funktion und das verliehene Amt nicht auf Dauer auseinanderfallen sollten. Angesichts dessen sei es praktisch ausgeschlossen, dass ein bisher lediglich nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO besoldeter Beamter trotz der Übertragung eines "spitz" nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens auf Dauer in seinem niedriger bewerteten Amt verbleibe. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass im Rahmen der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft die Übertragung eines fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten und nicht mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht zu. Voraussetzung für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands sei, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine Vorentscheidung durch außenwirksame Einräumung eines auswahlerheblichen Rechtsvorteils verbunden sei, der über die Erweckung bloßer Hoffnungen hinausgehe. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn dem Beamten an anderer Dienstposten zugewiesen werden solle, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei als sein statusrechtliches Amt. Daran fehle es bei den zum Gegenstand des Antrags gemachten Fallkonstellationen. Die Möglichkeiten eines Beamten im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO und sodann in die Besoldungsgruppe A 15 BBesO befördert zu werden, seien auf einem von A 13 bis A 15 BBesO gebündelt bewerteten Dienstposten genauso zu bewerten wie auf einem "spitz" nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten. In der Dienststelle seien Beamte, die einen fest nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten wahrnähmen, nicht gegenüber solchen Beamten zu bevorzugen, die auf gebündelt bewerteten Dienstposten eingesetzt seien. Vielmehr stünden diese sich gleichrangig gegenüber. Die Auswahlentscheidung werde allein nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorgenommen. Zwar sei eine Verbesserung der Beförderungssituation etwa dann anzunehmen, wenn ein Beamter im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO anstelle des bisher wahrgenommenen Dienstpostens mit der Wertigkeit A 13 BBesO ein von A 13 bis A 15 BBesO gebündelt bewerteter Dienstposten übertragen werden solle. Anders stelle sich die Situation aber dar, wenn ein Beamter bereits einen von A 13 bis A 15 BBesO gebündelt bewerteten Dienstposten wahrnehme und ihm nunmehr ein spitz nach A 15 BBesO bewerteter Dienstposten übertragen werden solle. In einem solchen Fall werde dem Beamten nicht in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet. Auf beiden Dienstposten würden nach der Neufassung des § 18 BBesG höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen, die eine Beförderung des Beamten in das Statusamt nach A 15 BBesO erlaubten. Die Ausübung derartiger höherwertiger Tätigkeiten sei gleichermaßen bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag ist begründet. Im Rahmen der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft unterliegt die Übertragung eines fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten und nicht mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat unter anderem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Als Maßstab für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit ist bei einem Beamten in einer Dienststelle, in der die zugewiesenen Stellen bestimmten Dienstposten fest zugeordnet sind (auch als "Planstellenbewirtschaftung" bezeichnet), auf die im Stellenplan ausgewiesene und in Form der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommende Stellenbewertung abzustellen. Deshalb ist der Mitbestimmungstatbestand aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfüllt, wenn einem Beamten eine Planstelle übertragen wird, die einer höheren Besoldungsgruppe angehört als diejenige, in der sich der betreffende Beamte befindet. Da bereits die Zuweisung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit darstellt, greift das Mitbestimmungsrecht auch dann ein, wenn sich der Aufgabenkreis des Beamten durch die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit nicht verändert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1979 ‑ 6 P 6/79 ‑, Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 4 = PersV 1981, 286 = ZBR 1980, 323. Das bedeutet aber nicht, dass die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit ausschließlich dann greift, wenn eine vom Beamten bereits innegehabte oder ihm neu zuzuweisende Tätigkeit durch verbindliche Zuordnung einer Planstelle entweder schon höher bewertet ist oder nunmehr höher bewertet werden soll. Vielmehr sind auch andere Formen der Vorentscheidung durch außenwirksame Einräumung eines auswahlerheblichen Rechtsvorteils zu berücksichtigen. Diese müssen allerdings über die Erweckung bloßer Hoffnungen hinausgehen, die an rein tatsächliche Beförderungschancen anknüpfen, die mit dem Dienstposten verbunden sind. Der Personalrat hat deshalb auch dann nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitzubestimmen, wenn mit der Übertragung des Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist. Ein anderes Ergebnis ließe sich weder mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes noch mit gesetzessystematischen Überlegungen in Einklang bringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 ‑ 6 P 10.98 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 = PersR 2000, 202 = Schütz ES/D IV 1 Nr. 111 = ZBR 2000, 341 = ZfPR 2000, 171 = ZTR 2000, 428. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere von Bedeutung, wenn in einer Dienststelle die Stellenbewirtschaftung derart ausgestaltet ist, dass Beförderungsstellen nicht bindend bestimmten Funktionsstellen der Dienststelle zugeordnet sind, sondern von Fall zu Fall dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll. In derartigen, auch als "Topfwirtschaft" bezeichneten Fällen - vgl. zur Zulässigkeit der Topfwirtschaft: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 ‑ 2 BvR 1958/13 ‑, BVerfGE 141, 56 = NVwZ 2016, 682 = PersV 2016, 302 = RiA 2016, 186 = ZBR 2016, 128 = ZTR 2016, 170 - kann zwar von einem "Amt mit höherem Endgrundgehalt" keine Rede sein. Dies führt aber gerade mit Blick auf Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht dazu, dass die Mitbestimmung bei der "Topfwirtschaft" gänzlich entfällt. Vielmehr ist bei dieser Form der Stellenbewirtschaftung auf eine Bewertung der Gesamtumstände abzustellen, insbesondere auf die übliche Einstufung, auf im konkreten Fall bestehende Einstufungsabsichten oder aber ‑ mangels anderweitiger Anhaltspunkte ‑ auf die jeweilige besoldungsmäßige Einstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers. Letzteres kann, soweit dem Regelbeförderungen nicht entgegenstehen, in der Weise sinnvoll geschehen, dass der bisherigen besoldungsmäßigen Einstufung des Betroffenen diejenige gegenüberzustellen ist, welche der letzte Verwalter des neuen Dienstpostens auf dieser Stelle innegehabt hat. Ergänzend können auch entsprechende Hinweise in der Ausschreibung des neu zu besetzenden Dienstpostens herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 ‑ 6 P 32.92 ‑, BVerwGE 96, 355 = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 = DVBl. 1995, 199 = NVwZ 1996, 188 = PersR 1995, 16 = PersV 1995, 175 = Schütz ES/D IV 1 Nr. 67 = ZBR 1995, 340, und vom 8. Dezember 1999 ‑ 6 P 10.98 ‑, a. a. O. Diese und andere Umstände sind daraufhin zu überprüfen, ob in der Übertragung einer neuen Tätigkeit eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung liegt. Davon ist schon dann auszugehen, wenn außen wirksam ein für die spätere Beförderung auswahlerheblicher Rechtsvorteil eingeräumt wird, der in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschancen eröffnet, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 ‑ 6 P 10.98 ‑, a. a. O.; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 ‑ 6 P 13.07 ‑, BVerwGE 131, 267 = Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 18 = DÖV 2008, 1052 = PersR 2008, 381 = PersV 2008, 422 = RiA 2008, 275 = ZBR 2009, 89 = ZfPR 2008, 100 = ZTR 2008, 574. Ausgehend von diesen Grundsätzen greift in der Dienststelle des Beteiligten mit Blick auf die dort praktizierte Topfwirtschaft das Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ein, wenn einem Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, ein fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteter und nicht mit einer Planstelle hinterlegter Dienstposten übertragen wird. Wird einem Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, ein Dienstposten übertragen, der fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet und nicht mit einer Planstelle hinterlegt ist, bedeutet dies für den Beamten eine konkrete Verbesserung der Aussichten, zu einem späteren Zeitpunkt befördert zu werden. Mit der Übertragung einer derartigen Tätigkeit wird ihm außen wirksam ein für die spätere Beförderungsauswahl erheblicher Rechtsvorteil eingeräumt. Dieser liegt in Folgendem begründet: Aus der Tatsache, dass der neue Dienstposten des Beamten fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet ist, folgt, dass die auf dem neuen Dienstposten wahrzunehmenden Tätigkeiten im vollem Umfang dem Anforderungsprofil einer nach dieser Besoldungsgruppe bewerteten Stelle entsprechen. Der Beamte nimmt also bei der Ausübung seines Dienstes vollumfänglich Tätigkeiten wahr, die eine Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO rechtfertigen. Dieser Umstand fließt auch in die Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen ein. Der Beamte hat damit die Möglichkeit, sich durch die Wahrnehmung von ausschließlich der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zuzuordnenden Tätigkeiten in besonderer Weise zu qualifizieren. Dies verbessert klar seine Chance, eine bessere Beurteilung und damit bei einer Konkurrenz um eine Beförderungen ein Qualifikationsvorsprung zu erlangen. Denn im Rahmen der Beförderungsentscheidung tritt der Beamte in Konkurrenz zu solchen Beamten, die einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehaben. Für diese besteht eine solche Möglichkeit der besonderen Qualifizierung nicht. Die auf einem derartigen Dienstposten wahrzunehmenden Tätigkeiten sind nämlich nicht ausschließlich der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zuzuordnen, sondern können das gesamte Spektrum der Aufgaben der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO umfassen. Dem entspricht es, dass es bei gebündelten Dienstposten kein höher bewertetes Amt gibt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 ‑ 2 C 19.10 ‑, BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 = DÖD 2011, 279 = NVwZ 2011, 1270 = RiA 2011, 260 = Schütz ES/A II1.4 Nr. 206 = ZBR 2012, 42 = ZTR 2011, 636. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ‑ wie von Seiten des Beteiligten im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat ausdrücklich bekundet worden ist ‑ in der Dienststelle im Rahmen der Auswahlentscheidungen für die Vergabe der zur Verfügung stehende Beförderungsstellen stets nur solche Vergleichsgruppen gebildet werden, die sich ausschließlich aus Beschäftigten mit dem gleichen Statusamt zusammensetzen. Angesichts dessen stellt ein fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteter und nicht mit einer Planstelle hinterlegter Dienstposten für einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, eine klar verbesserte und sich konkret abzeichnende Beförderungschance dar, die es rechtfertigt, von dem Vorliegen einer Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auszugehen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.