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Beschluss

10 A 3397/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.10A3397.19.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M. 23 in C. Sie wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 und einen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 für die Errichtung von zwei Dreifamilienwohnhäusern (im Folgenden: Vorhaben) auf dem angrenzenden Grundstück M. 21/21a in C. (Gemarkung T., Flur 33, Flurstück 763) in C. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Jahre 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser setzt sowohl für das Grundstück der Klägerin als auch für das Vorhabengrundstück ein reines Wohngebiet fest. In der Planbegründung heißt es unter anderem: "Die Festsetzungen über Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung und Gestaltung der Gebäude sollen die organische Einfügung der Baukörper in die Geländestruktur bewirken und damit einen hohen Wohnwert gewährleisten." Die Beigeladenen beantragten am 7. Dezember 2017 die Erteilung der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 befreite die Beklagte die Beigeladenen – bezogen auf das Vorhaben – von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform sowie der Baugrenzen. Zur Begründung der Befreiung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich das für das Vorhaben geplante Satteldach in die vorhandene Struktur spannungsfrei einfüge, weil auch für andere Gebäude in der Nähe bereits Satteldächer genehmigt worden seien und die Bebauung in der Umgebung entsprechend durch diese Dachform geprägt sei. Die Überschreitung der für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenze durch Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich sei durch § 23 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 1. Januar 1969, wonach Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bei fehlenden gegenteiligen Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden könnten, gerechtfertigt. Die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die vorgesehene Aufschüttung sei insgesamt geringfügig und aufgrund der Hanglage ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt sei das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Höhe als mit der Umgebung verträglich zu bewerten. Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Klägerin hat am 21. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Befreiungsbescheid bereits formell rechtswidrig sei. Da das Gesetz die Befreiung nur für atypische Fälle vorsehe, nach der Praxis der Beklagten die Befreiung aber zum Regelfall geworden sei, hätte nur der Rat den Befreiungsbescheid erlassen dürfen. Auch sei das Vorhaben ihr gegenüber rücksichtslos, weil es aufgrund seiner Höhe den von ihrem Grundstück aus gegebenen freien Blick versperre. Das Vorhaben wirke insoweit quasi wie eine Sperrmauer. Zudem sei von dort aus ein ungehinderter Blick in die Räume ihres Wohnhauses möglich. Dass die Beklagte für ihr eigenes Haus eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zur Dachform erteilt habe, spiele keine Rolle, weil sie sich bei ihrem Haus, anders als bei dem Vorhaben, auf eine besondere Ausnahmesituation habe berufen können. Schließlich seien die das Vorhaben betreffenden Berechnungen der Abstandsflächen nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Januar 2019 und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klägerin daraus, dass die Befreiungen für das Vorhaben möglicherweise nicht ohne die Mitwirkung des Rates hätten erteilt werden dürfen, jedenfalls deshalb kein Abwehrrecht herleiten könne, weil auch über die Befreiung für ihr eigenes Wohnhaus nicht der Rat entschieden habe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen die Beigeladenen befreit worden seien, dienten zudem ausschließlich städtebaulichen Interessen und hätten daher keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. Schließlich genüge das Vorhaben auch dem Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Befürchtung der Klägerin, auf ihrem Grundstück unzumutbaren Einblicken von dem Vorhabengrundstück aus ausgesetzt zu sein, wegen des auf ihrem Grundstück vorhandenen erheblichen Bewuchses unbegründet sei. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2019 abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Klägerin. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden, obwohl die Beklagte nach eigenem Bekunden in der Vergangenheit für zahlreiche Bauvorhaben in der Umgebung Befreiungen erteilt habe. Die Befreiungen beträfen nur einzelne Festsetzungen, insbesondere zur Dachform und zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, nicht aber den Bebauungsplan insgesamt. Auch der Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Klägerin. Die Zuständigkeitsvorschriften, deren Verletzung sie gerügt habe, vermittelten keinen Drittschutz. Dasselbe gelte für die Festsetzungen zur Dachform und zu den Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück. Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zwar könnten sich die Beigeladenen auf kein besonders schutzwürdiges Interesse an einer über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehenden Nutzung des Vorhabengrundstücks berufen, doch überschritten die ihnen erteilten Befreiungen von diesen Festsetzungen gleichwohl nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Klägerin, denn die Situation ihres Grundstücks verschlechtere sich dadurch nur in einem Maße, wie es in überwiegend bebauten Gebieten grundsätzlich hinzunehmen sei. Dass zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten entstünden und die Lebensäußerungen der Nachbarn in einer derartigen baulichen Situation auf dem eigenen Grundstück wahrgenommen werden könnten, sei in dicht besiedelten Großstädten der zumutbare Regelfall. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die Vorschriften zur Freihaltung von Abstandsflächen. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihren Vortrag und macht zudem geltend, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen die Beklagte den Beigeladenen Befreiungen erteilt habe, auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Januar 2019 und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 A 3397/19, 10 A 3398/19 und 10 B 1430/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 14) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben keine Einwände erhoben. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzten keine Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der gerügten formellen Rechtswidrigkeit des den Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheides hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche zum fehlenden drittschützenden Charakter der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt. Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, dass die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung – nur ein Vollgeschoss – sowie zur Dachform über die von ihr behaupteten formellen Mängel hinaus zu ihren Lasten rechtswidrig seien. Die Festsetzungen, von denen die Beklagte zugunsten des Vorhabens Befreiungen erteilt hat, dienen jedenfalls nicht auch dem Schutz der Klägerin, sodass es nicht darauf ankommt, ob sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung dieser Befreiungen vorlagen. Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrecht eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, juris, Rn. 40. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 4 B 38.93 –, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 10 B 1010/12 –, und vom 23. September 2004 – 7 B 1908/04 –, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit den in Rede stehenden Festsetzungen auch eine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin zu verbinden, nicht feststellen lässt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil und seinen in diesem Urteil bereits zitierten Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 –. Die Berufungsbegründung zu einer "grammatikalischen", historischen und teleologischen Auslegung des in der Planbegründung verwandten Begriffs "Wohnwert" zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Soweit die Klägerin meint, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur offenen Bauweise beziehungsweise zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern, geht ihr Vortrag an den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vorbei. Es besteht insoweit kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Vorhaben um ein in der offenen Bauweise zulässiges Doppelhaus handelt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – folgt entgegen der Auffassung der Klägerin kein anderes Ergebnis. Nach diesem Urteil sollen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten und nachträglich subjektiv-rechtlich "aufgeladen" werden können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe. Stünden solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, komme ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15. Gemeint ist insoweit wohl, wie sich aus dem 2. Leitsatz ergibt, dass der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen in ein Austauschverhältnis einbinden wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl zu der spezifischen Qualität des konkreten Baugebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen sollten, zwar als zweifelhaft bezeichnet, sie aber seiner Entscheidung als nicht bundesrechtswidrig zugrunde gelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 21. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Anders als die Klägerin meint, lässt sich ein vom Rat konzipierter Charakter des Plangebiets aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform, die angeblich den besonderen Fernblick von den Grundstücken im Plangebiet in das S. sichern sollten, aus den vorstehenden Erwägungen gerade nicht herleiten. Schließlich ist auch nicht von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Grundstück der Klägerin auszugehen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mit Blick auf die vorgetragenen Dimensionen des Vorhabens ausgeführt, dass zwar kein besonders schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an einer über das Maß der Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehenden Nutzung des Vorhabengrundstücks bestehe, doch die den Beigeladenen erteilten Befreiungen gleichwohl die Schwelle der Rücksichtslosigkeit nicht zu Lasten der Klägerin überschritten. Die Situation des Grundstücks der Klägerin verschlechtere sich allenfalls in einer Weise, wie sie in überwiegend bebauten Gebieten grundsätzlich hinzunehmen sei. Dass durch eine Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft eines Grundstücks neue Einblicke in bestimmte Bereiche dieses Grundstücks ermöglicht würden und die Lebensäußerungen der künftigen Nachbarn in einer derartigen baulichen Situation wahrgenommen werden könnten, sei nicht rücksichtslos. Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.