Beschluss
19 A 222/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.19A222.20A.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig. Das Bundesamt hat den Antrag insbesondere formgerecht gemäß §§ 55a Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO an das Verwaltungsgericht übermittelt. Nach den beiden letztgenannten Vorschriften ist ein Berufungszulassungsantrag grundsätzlich bei dem Gericht schriftlich zu stellen. Nach § 55a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Variante 2 VwGO können schriftlich einzureichende Anträge als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO unter anderem der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) verwenden, bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)). Diesem Nachweis dient der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN), bei dem es sich um eine fortgeschrittene, prüfbare Signatur der EGVP-Nachricht handelt, die im EGVP-Prüfprotokoll mit einem Vermerk über die Herkunft aus einem sicheren Übermittlungsweg dargestellt wird. Zum VHN aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 ‑ 10 AZN 53/20 ‑, juris, Rn. 27. Der vom Bundesamt für die Übersendung des elektronischen Antragsdokuments vom 13. Januar 2020 gewählte Übermittlungsweg zum Verwaltungsgericht mittels beBPo genügt diesen Anforderungen. Das ergibt sich aus dem EGVP-Prüfvermerk vom 20. Januar 2020, den das Verwaltungsgericht zur EGVP-Nachricht des Bundesamtes vom 13. Januar 2020 erstellt hat und der den erforderlichen VHN enthält („Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach.“). Die seitens der Klägerin in ersichtlicher Anlehnung an problematische Zwischenfälle bei der Übermittlung durch das Bundesamt im Zeitraum vom 25. September bis 18. November 2019 und hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung pauschal und ohne Bezug zum vorliegenden konkreten Verfahren formulierten Zweifel an der sicheren Übertragung greifen nicht durch. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs am 13. Januar 2020 war die Übermittlung über das beBPo auch in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt, wie sich aus dem Prüfvermerk zum Antragseingang ergibt. Auch hat der Senat keinen Anlass, an der Postulationsfähigkeit der bei der Beklagten mit der Prozessführung betrauten vertretungsbefugten Personen im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu zweifeln. Der Berufungszulassungsantrag ist auch begründet. Die Berufung ist wegen nachträglicher Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat mit ihrer Grundsatzrüge die Tatsachenfrage aufgeworfen, ob in Europa geborenen (Klein‑)Kindern nach Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen einer dortigen Malaria-Erkrankung und deren Folgen eine Extremgefahr droht, welche zu einem Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Diese Grundsatzrüge war ursprünglich gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2020 ‑ 19 A 4470/19.A ‑, juris, Rn. 1 f. Die Klärungsbedürftigkeit der mit ihr aufgeworfenen Tatsachenfrage ist nachträglich dadurch entfallen, dass der Senat diese in einem anderen Verfahren in verneinendem Sinn geklärt hat. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 19 A 4470/19.A ‑, juris, Rn. 50 ff. Das angefochtene Urteil steht dazu objektiv im Widerspruch, weil das Verwaltungsgericht die Frage darin bejaht hat (S. 6 ff. des Urteils).