Beschluss
12 E 306/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.12E306.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Senat lässt hierbei offen, ob die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) überhaupt statthaft ist. Nach der vorgenannten Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2014 - 14 E 891/14 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14 u. a. -, juris Rn. 1, und vom 3. November 2014 - OVG 12 M 53.14 -, juris Rn. 2. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Regelung sollte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 48 f. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegebenen Begründung hat es die wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, weil der Kläger - bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - keine Aussagen dazu getroffen habe, inwieweit seine leiblichen Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Zudem bestünden an der Vollständigkeit der Erklärung deswegen Zweifel, weil Fragen zu Wohnkosten nicht beantwortet seien und weil der Kläger Eigentümer eines Kraftfahrzeugs sein solle, aber alle anderen Fragen in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nein beantwortet habe. Allerdings dürfte dem Beschwerdeausschluss nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde liegen, dass der Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 5 E 975/19 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks. Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn es - wie hier - um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Verfahren geht. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Ob in einem solchen Fall der Beschwerdeausschluss zur Anwendung kommen kann, kann hier allerdings dahinstehen, weil die Beschwerde des Klägers jedenfalls unbegründet ist. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die auf die Gewährung angemessener Leistungen zur finanziellen Absicherung des Pflegeverhältnisses (Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII) gegen die Beklagte gerichtete Rechtsverfolgung vor dem Eintritt der Erledigung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben könnte. Abgesehen davon, dass der Kläger ausweislich der Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2020 und vom 23. März 2020 selbst annimmt, die Beklagte sei für die Bewilligung der am 7. April 2019 beantragten zusätzlichen Entlastungsstunden wegen des bereits zuvor erfolgten Umzugs des Klägers von vornherein nicht zuständig gewesen, lässt sich dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen, warum es über die mit Bescheid vom 3. Juli 2019 bewilligten Entlastungsstunden hinaus, wie vom Kläger begehrt, weiterer Entlastungsstunden bedürfen sollte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beschwerde ausgehend von den vorbezeichneten Darlegungsanforderungen zur Prozesskostenhilfegewährung für ein erledigtes Verfahren auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unbegründet ist. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob die der elterlichen Unterhaltspflicht an sich deckungsgleich vorgesehene Verpflichtung des Jugendhilfeträgers aus § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Prozesskostenvorschusses gegen die originär Unterhaltspflichtigen ausschließt, obwohl nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Unterhaltsanspruch nur zu mindern ist, "soweit […] der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist" und obwohl der nach § 39 SGB VIII gewährte Betrag nach Angaben des Klägers nicht ausreicht, um für die Verfahrenskosten aufzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.