Beschluss
4 B 973/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.4B973.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin mit dem Vorwurf, der Senat habe im Verfahren 4 B 874/20 über ihre Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin mit dem Vorwurf, der Senat habe im Verfahren 4 B 874/20 über ihre Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt, wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie ‒ ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht unterschrieben ist ‒ nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Die Antragstellerin ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang stellt die Anerkennung der Antragstellerin als Rechtsperson (Art. 6 AEMR) nicht in Frage. Eine erteilte Prokura umfasst nach § 49 Abs. 1 HGB bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Prokurist wegen fehlender Postulationsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Prozess im Namen des Inhabers des Handelsgeschäfts selbst zu führen, (nur) die Ermächtigung, einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erteilen. Vgl. BGH, Beschluss vom 6.2.2019 – VII ZB 78/17 –, MDR 2019, 887 = juris, Rn. 24. Auch sonst steht der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang. Die weiteren von der Antragstellerin genannten Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK, Art. 48 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU und Art. 14 Abs. 3 lit. d) IPBPR sind auf strafrechtliche Anklage- sowie vergleichbare Verfahren zugeschnitten und gelten nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 4 B 1512/16 –, juris, Rn. 1 f.; Czybulka/ Siegel, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jeweils . m. w. N. Die Anhörungsrüge ist überdies unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat im Beschwerdeverfahren 4 B 874/20 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.6.2020 (1 L 398/20 VG Köln) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Das Schreiben der Antragstellerin vom 1.7.2020 konnte im Verfahren der Beschwerde schon deshalb keine Berücksichtigung mehr finden, weil der Beschwerdebeschluss des Senats bereits am 23.6.2020 ergangen und das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren zugleich abgeschlossen war. Hiermit war der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 74 LV NRW durch unabhängige Richter nach Art. 3 Abs. 3 LV NRW erfüllt worden. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zulässigkeit einer Prozessvertretung durch ihren Prokuristen in der Beschwerde vom 10.6.2020 waren nicht entscheidungserheblich, weil sie selbst (ohne jegliche Vertretung) Beschwerde eingelegt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder ‒ so wie hier ‒ des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, oder wenn der Verfahrensbeteiligte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in einem früheren Verfahrensabschnitt verletzt worden und über seine diesbezügliche Rüge sei in einem abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren unzutreffend entschieden worden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.