OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 235/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A235.19A.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein durch eine Deportation oder eine sog. „freiwillige Repatriierung“ äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung nach Eritrea in den Jahren von 1998 bis 2002 eingetretener Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit betraf nur den oder die nach Eritrea Deportierten, nicht aber auch die in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 155).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein durch eine Deportation oder eine sog. „freiwillige Repatriierung“ äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung nach Eritrea in den Jahren von 1998 bis 2002 eingetretener Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit betraf nur den oder die nach Eritrea Deportierten, nicht aber auch die in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 155). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger zum einen, „dass ehrenamtliche Flüchtlingshelfer keine Zustellungsvollmacht für die Zustellungen von Entscheidungen der Beklagten haben ‑ wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes ausdrücklich erklärt wurde.“ Diese Rechtsbehauptung ist in ihrer Allgemeinheit ohne weiteres zutreffend und bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Ob das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers zutreffend eine Bevollmächtigung des Herrn N. T. auch für die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes angenommen hat, ist eine Einzelfallfrage, die nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sein kann. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass er die Würdigung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsbegründung für zutreffend hält. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt zum anderen nicht die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „vor der Unabhängigkeit Eritreas in Äthiopien geborene eritreisch-stämmige Personen heute von der äthiopischen Regierung nicht (mehr) als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden.“ Diese Tatsachenfrage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in dem Umfang geklärt, in dem sie im vorliegenden Einzelfall entscheidungserheblich ist. Danach haben äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, auf dem Gebiet des heutigen Äthiopien lebten, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren. Auch unter Geltung des Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 haben sie ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig behalten, es sei denn sie haben eine ihnen etwa zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt in Eritrea oder in sonstiger Weise aktiv ausgeübt. Bei den in Eritrea lebenden Personen sahen die äthiopischen Behörden eine solche aktive Ausübung schon allein durch ihren dortigen Aufenthalt als erfüllt an und nahmen bei ihnen dementsprechend einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit an. Zu diesem Personenkreis gehörten insbesondere alle diejenigen, die in den Jahren von 1998 bis 2002 nach Eritrea deportiert oder im Wege einer sog. „freiwilligen Repatriierung“ dorthin übergesiedelt waren. Ein dadurch eingetretener Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit betraf indessen aus der nachträglichen Sicht der äthiopischen Behörden in den Jahren seit 2004 nur den oder die nach Eritrea Deportierten, nicht aber auch die in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 87 ff., 102 ff., 130 ff., 151 ff. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den oben zitierten generalisierenden Tatsachenfeststellungen des Senats keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Kläger jemals die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt oder diese Staatsangehörigkeit durch Geldspenden oder sonstige vergleichbare Handlungen aktiv ausgeübt hätte (S. 11 des Urteils). Gegen diese einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrügen, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben. II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es, wie er behauptet, in seinem Urteil nicht auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung eingegangen sei, nach der Abschiebung seines Vaters nach Eritrea hätten „sie“ ihnen alles weggenommen, „sie“ hätten sich verstecken müssen und aus Angst mal in Addis Abeba und mal woanders gelebt. Das sei ein wesentlicher Vortrag gewesen, der eine Vorverfolgung darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich auf diese Angaben des Klägers eingehen. Denn sie betrafen ein Geschehen, das im Zeitpunkt seiner in das Jahr 2009 datierten Ausreise aus Äthiopien schon viele Jahre zurücklag und mit seinem Ausreiseentschluss in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mehr stand. Die Abschiebung seines Vaters nach Eritrea hatte er in der Anhörung durch das Bundesamt in die Zeit „nach Ausbruch des Krieges“ datiert, also in die Zeit nach Beginn des im Mai 1998 ausgebrochenen, bis 2000 dauernden und noch bis März 2002 mit Deportationen eritreisch-stämmiger Äthiopier nach Eritrea verbundenen Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea. Zusätzlich hatte der Kläger in der am 10. Juni 2015 durchgeführten Anhörung angegeben, sein Vater lebe „seit 15 Jahren“ in Eritrea, was ebenfalls darauf hindeutet, dass dessen Abschiebung etwa im Jahr 2000 stattfand, also im Zeitpunkt der Ausreise schon etwa neun Jahre zurücklag. Dazwischen war nach den Angaben des Klägers im Jahr 2005 seine Mutter in Addis Abeba verstorben und hatte er selbst nach seinem Schulabschluss 2006 mit seinem Chemiestudium an der Addis Abeba Universität im Stadtteil B. L. begonnen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war danach die Zeit des in der mündlichen Verhandlung erwähnten „Sich-Verstecken-Müssens“ vorbei, denn ohne eine offizielle Anmeldung in der von ihm als Wohnort bezeichneten Kebele XX im Stadtteil F. hätte er weder den Schulabschluss machen noch mit dem Studium beginnen können. Nach seinen Angaben beim Bundesamt hatte er dementsprechend einen „eritreischen Studentenausweis“, also wohl einen äthiopischen Studentenausweis, in dem ähnlich wie in den äthiopischen Identitätskarten seine eritreische Abstammung dokumentiert war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).