Beschluss
12 B 1488/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.12B1488.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, in Bezug auf den gestellten Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2019/2020 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Beschulung und die Nachmittagsbetreuung in der Privaten Sekundarschule T. W. , hilfsweise in einer Schule, in der der Antragsteller adäquat beschult wird, zu bewilligen, sei jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für den schulischen Bereich sei die Fähigkeit des Antragstellers zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zum für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 25. Juni 2019, wohl nicht i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht. Eine vorhandene oder drohende Teilhabebeeinträchtigung infolge der diagnostizierten Entwicklungsstörung mit Verhaltens- und emotionalen Störungen, wegen der dem Antragsteller ab Mitte Oktober 2017 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden sei, sei bislang unter Berücksichtigung des Entwicklungsberichts vom 26. Februar 2018 und einer am 27. November 2018 eingegangenen Stellungnahme der Förderschule B. , des Berichts des T1. Zentrums I. vom 11. Juni 2018, des von den Kindeseltern am 19. Oktober 2018 ausgefüllten Einschätzungs-fragebogens, der Schulzeugnisse des Antragstellers sowie des Ergebnisses einer Schulhospitation wohl weder im schulischen noch im familiären Bereich feststellbar. Soweit die zur Antragsbegründung in Bezug genommene fachärztliche Stellungnahme vom 16. September 2018 neben einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens des Antragstellers mit ausgeprägter emotionaler Symptomatik die "Gefahr einer Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung multifaktorieller Genese" diagnostiziert habe, sei diese Diagnose nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Sie könne zudem ohnehin nicht die allein dem Antragsgegner zukommende Einschätzung, ob dem Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung droht, ersetzen. Dem setzt das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Schuljahr 2019/2020 begehrt, ist der Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung mittlerweile bereits unzulässig geworden. Da das Schuljahr 2019/20 am 26. Juni 2020 endete, fehlt dem Antragsteller insoweit nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 12 B 745/17 -, juris Rn. 5. Im Übrigen hätte die Beschwerde hinsichtlich des vergangenen Schuljahres aber auch vor Ablauf des Schuljahres 2019/2020 keinen Erfolg gehabt, da sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung wiederholt der Antragsteller weitestgehend wortlautgleich sein erstinstanzliches Vorbringen, was keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Die anschließende pauschale Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich diesem Vortrag weitestgehend verschlossen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit der Antragsteller meint, die erstinstanzliche Entscheidung lasse außer Acht, dass für seine positive Entwicklung in der Förderschule B. der Aufwand des Schulpersonals und die intensive Motivationshilfe seiner Eltern verantwortlich gewesen seien, zeigt er nicht auf, dass eine solche Unterstützung nicht auch ab dem Schuljahr 2019/2020 an einer weiterführenden Schule im öffentlichen Schulsystem möglich wäre. Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht auf Stellungnahmen bezogen, in denen die von der Schule geleisteten Maßnahmen zum Ausdruck kommen, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Schulpersonals bei der erstinstanzlichen Entscheidung außer Acht geblieben wäre. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei seinem "Blick in die Zukunft" nicht berücksichtigt, welche Auswirkungen der mit einem Schulwechsel verbundene Wegfall des vertrauensvollen Umgangs mit dem bisherigen Schulpersonal im vertraut gewordenen Umfeld haben könne. Dem Verwaltungsgericht war offenkundig bewusst, dass im von ihm herangezogenen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der bevorstehende Wechsel an eine weiterführende Schule zu berücksichtigen war. Dementsprechend hat es explizit auf das Halbjahreszeugnis vom 8. Februar 2019 Bezug genommen, in welchem der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs - aufgrund seiner Lernentwicklung sowie seines Arbeits- und Sozialverhaltens für den Besuch einer Realschule und einer Gesamtschule für geeignet gehalten wird. Dass bei einem Wechsel an eine weiterführende Schule ein vertrautes Umfeld aufgegeben werden muss, liegt auf der Hand und wäre im Übrigen auch bei einem Wechsel auf eine Privatschule der Fall. Soweit der Antragsteller darüber hinaus unter Darlegung später eingetretener Umstände anführt, dass sich die bereits vor dem Schulwechsel begründete Befürchtung bezüglich der Auswirkungen des Wegfalls des gewohnten Umfelds nach Zuweisung zur Weser-Sekundarschule und nach Aufnahme des dortigen Unterrichts bewahrheitet habe und die Prognose des Verwaltungsgerichts widerlegt sei, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2019 - maßgeblich sei und spätere Änderungen der Sachlage im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich seien. Da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unzweifelhaft Bereitschaft signalisiert hat, bei einem erneuten Eingliederungshilfeantrag des Antragstellers die aktuelle Situation neu zu prüfen und zu bewerten, und da er den Antragsteller zu einem solchen Antrag ausdrücklich ermutigt hat, ist es dem Antragsteller jedenfalls nicht verwehrt, die nach der behördlichen Entscheidung eingetretenen Umstände einer fachlichen Beurteilung durch das Jugendamt - und sodann nötigenfalls einer Überprüfung durch das Gericht - zuzuführen. Auch wenn der Wortlaut des erst- und zweitinstanzlichen Antrags des Antragstellers insoweit offen ist, erscheint es fraglich, ob das folgende Schuljahr 2020/2021 vom Antragsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfasst ist. Jedenfalls dürfte die Zeit nach Ende des Schuljahres 2019/2020 nicht zulässiger Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sein. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Jedoch ist eine - gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnde - Bewilligung (oder Ablehnung) für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Dabei liegt es nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die - wie hier - mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 55 ff. Dementsprechend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch vorliegend davon auszugehen, dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 8. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2019 Regelungswirkung allenfalls hinsichtlich des auf die behördlichen Entscheidungen folgenden Schuljahres 2019/2020 entfaltet. Dem entspricht, dass der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren offen gezeigt hat, im Falle eines neuen Eingliederungshilfeantrags aufgrund der womöglich veränderten aktuellen Situation diese neu zu prüfen und zu bewerten, soweit die Mitwirkung des Antragstellers und seiner Sorgeberechtigten es zulässt. Für einstweiligen Rechtsschutz betreffend einen künftigen Zeitraum, hinsichtlich dessen der Antragsteller nicht vorab durch einen neuen Antrag dem Jugendhilfeträger Gelegenheit zur Prüfung des Bedarfs an Eingliederungshilfe anhand der dann aktuellen Sachlage und zur Entscheidung gegeben hat, besteht vor diesem Hintergrund grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Etwas anderes mag anzunehmen sein, wenn nach dem bisherigen Verhalten und den bisherigen Äußerungen offenkundig ist, dass der Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe für den weiteren, bisher nicht beschiedenen Zeitraum auch unter Berücksichtigung der dann zu beachtenden Sachlage erneut verweigern wird. Dies ist hier angesichts der geäußerten erneuten Prüfungsbereitschaft des Antragsgegners aber nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.