Beschluss
4 B 885/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.4B885.20.00
14mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Ankündigung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich unzulässig.
2. Die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG folgende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auch auf solche Regelungsbereiche des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dienen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –).
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.6.2020 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Ankündigung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich unzulässig. 2. Die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG folgende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auch auf solche Regelungsbereiche des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dienen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –). Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.6.2020 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zurückzuweisen. Der Antragsteller zieht schon die selbständig tragende und zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung einer (erst) angekündigten Feuerstättenschau sei unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der hier begehrte grundsätzlich unzulässige vorbeugende Rechtsschutz gegen erst erwartete Entscheidungen der Verwaltung gewährt werden kann, liegen nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 ‒ 2 C 18.15 ‒, NVwZ-RR 2016, 907 = juris, Rn. 19 f. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller zunächst ein weiteres Zuwarten zugemutet werden kann, ob und wie der Antragsgegner bzw. die zuständige Behörde tätig werden wird (vgl. Beschlussabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3). Ungeachtet dessen greift sein alleiniger Einwand, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig und damit nichtig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt – was dem Antragsteller bekannt ist –, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den – hier noch nicht einmal erfolgten – Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. die Duldung einer dem Erlass eines Feuerstättenbescheids vorgelagerten Feuerstättenschau betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f. und 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, m. w. N., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 20 ff. Insbesondere stand dem Bund insofern die Gesetzgebungskompetenz zu, weil sich dieser Regelungskomplex jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen lässt. Da das Recht der Luftreinhaltung in Art. 72 Abs. 2 GG nicht genannt ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob die dort angeführten zusätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter konkurrierender Gesetzgebungskompetenzen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 42. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass der Schornsteinfeger auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (auch) den Brandschutz überprüft. Regelungen zum Brandschutz fallen nur dann in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie nicht ‒ wie hier ‒ einem speziellen Regelungsbereich angehören, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. So ergibt sich bereits aus der vom Antragsteller selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund unter Inanspruchnahme einer eigenen Gesetzgebungsbefugnis in ein ihm sonst grundsätzlich verschlossenes Gebiet der Länder hineinwirken und auf diese Weise landesgesetzliche Regelungen ausschließen oder verdrängen kann (Art. 31 GG). Diese verfassungsgesetzliche Besonderheit, die nicht als unzulässige Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern anzusehen ist, erlaubt es dem Bund ausnahmsweise, in Ausübung seiner ihm für eine bestimmte Materie verliehenen Gesetzgebungsbefugnis (mittelbar) rechtlich regelnd in einen anderen Bereich hineinzuwirken, in dem die Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Hierdurch darf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81 –, BVerfGE 61, 149 = juris, Rn. 150 ff., 153. Von dieser Möglichkeit hat der Bund mit dem Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, soweit es neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f., m. w. N. Von einem Unterlaufen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist schon deshalb offenkundig nicht auszugehen, weil die durch das Schornsteinfegerrecht auch gewährleistete Brandsicherheit unter Geltung des Grundgesetzes insoweit nie als Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern durchgehend als Sache des Bundes angesehen worden ist. Schon lange bevor 1972 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung begründet worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des – grundsätzlich dem Bund übertragenen – Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30.4.1952 ‒ 1 BvR 14/52 u. a. ‒, BVerfGE 1, 264 = juris, Rn. 25. Diese tradierte und für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebliche Sonderstellung des Regelungsbereichs des Schornsteinfeger-Handwerksrechts, das nach einem grundlegenden Systemwandel inzwischen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Luftreinhaltung gehört, wird durch das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zum Baupolizeirecht aus dem Jahr 1954 nicht in Frage gestellt. Bei den vom Antragsteller beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geht es gerade nicht um Bestimmungen aus dem „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“. Vgl. BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407 = juris, Rn. 104 ff. Auch dies ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 35 und 40 f. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).