Beschluss
4 B 1108/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4B1108.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 15.7.2020 ‒ 4 B 885/20 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 15.7.2020 ‒ 4 B 885/20 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15.7.2020 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt. Er hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht eigenständig tragend schon deshalb abgelehnt, weil sein auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Unabhängig davon hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 15.7.2020 mit dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetztes beschränkt, ausführlich auseinandergesetzt. Die Argumente des Antragstellers zur Zuständigkeit der Gemeinden, Kreise und des Landes für den Brandschutz in Nordrhein-Westfalen und in Sachsen sowie zu den von ihm zitierten Ausführungen der Bundesregierung zum Brandschutz haben in dem Beschluss zwar keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Der Senat hat auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, indem er inhaltlich umfassend auf die verneinte Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die maßgeblichen Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter Berücksichtigung der Brand- und Betriebssicherheit eingegangen ist. Auf die weiteren Argumente des Antragstellers kam es aus den im Beschluss vom 15.7.2020 aufgeführten Gründen nicht mehr an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 – 4 A 3531/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.