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Beschluss

12 E 1002/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0728.12E1002.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine - wenn überhaupt - allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger, der vom Wintersemester 2015/2016 bis zu seiner Exmatrikulation am 21. August 2018 für den Lehramtsstudiengang Bachelor of Education an der Universität U. eingeschrieben war, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG keinen Anspruch auf Förderung seines ab dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommenen Bachelor-Studiums der Angewandten Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität E. -F. haben dürfte. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Da der Kläger die Fachrichtung seiner Hochschulausbildung (offensichtlich) nach Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt hat, setzt die Förderung seiner nunmehr betriebenen Ausbildung einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG voraus. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N. Ein Neigungswandel kann allenfalls dann als unabweisbarer Grund anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, juris Rn. 3. Beruft sich der Auszubildende darauf, dass wegen einer Erkrankung ein unabweisbarer Grund gegeben sei, so obliegt es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1, § 68 Nr. 1 SGB I, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert darzulegen. Die geltend gemachte Erkrankung muss regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Es ist die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris Rn. 48, und Beschluss vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -, juris Rn. 4. Siehe auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 43. In Anlehnung an die vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Anerkennung eines Neigungswandels als unabweisbarer Grund hat der Auszubildende, der sich auf eine (grundsätzlich therapierbare) Erkrankung beruft, zudem substantiiert darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Möglichkeiten einer ärztlichen Behandlung ausgeschöpft hat, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme eines oder mehrerer Urlaubssemester. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 12 A 1052/16 -, juris Rn. 11. Ausgehend davon hat der Kläger einen unabweisbaren Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für seinen Fachrichtungswechsel nicht dargelegt. Soweit sich der Kläger auf die Diagnose einer Sozialen Phobie in der Bescheinigung der Psychologischen Psychotherapeutin drs. (NL) S. M. vom 20. Oktober 2018 beruft, kann diese Erkrankung erst diagnostiziert worden sein, nachdem der Kläger in Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW aufgrund des endgültigen Nichtbestehens seiner Bachelor-Prüfung von der Universität U. zum 21. August 2018 exmatrikuliert worden war. Denn die Behandlung bei der Psychotherapeutin ist, wie aus der Bescheinigung hervorgeht, erst ab dem 24. September 2018 aufgenommen worden. Für seine Behauptung, die Soziale Phobie habe "bereits mindestens im Winter 2018" (damit offenbar gemeint: Anfang 2018) vorgelegen, hat der Kläger keine ärztlichen Nachweise beigebracht. Die Gesamtumstände sprechen auch nicht dafür, dass der Kläger, wie er geltend macht, schlechthin nicht in der Lage gewesen wäre, notwendige Schritte einzuleiten, insbesondere rechtzeitig Hilfsmaßnahmen für sich selbst einzuleiten. So hat er im April 2017 die seiner Mutter zuvor erteilte Vollmacht gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung widerrufen und seine BAföG-Angele-genheiten durchgehend selbst erledigt, namentlich im Juli 2018 bei der Beklagten vorgesprochen und um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Leistungsbescheinigung gebeten. Im Zeitraum Juli bis Oktober 2018 hat er sich mehrfach per mail bei dem Beklagten gemeldet und darauf hingewiesen, dass er "ganztätig mit dem Studium beschäftigt" sei. Erst im November 2018, also nach Aufgabe des Lehramtsstudiums, hat er seine Mutter erneut mit der Wahrnehmung seiner BAföG-Angelegen-heiten beauftragt. Insgesamt kann nach Aktenlage daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Soziale Phobie Ursache für den Fachrichtungswechsel war. Vielmehr erscheint es nach dem Hergang ebenso möglich, dass das endgültige Scheitern des Klägers in seinem Lehramtsstudium den maßgeblichen Grund für die Aufnahme der neuen Ausbildung bildete. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass er die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Krankheit zu überwinden und sein Lehramtsstudium fortzusetzen. Dass er krankheitsbedingt außerstande war, zeitnah die gebotene ärztliche Behandlung (und nötigenfalls auch weitere Urlaubssemester) in Anspruch zu nehmen, ist zwar nicht auszuschließen, ergibt sich aber mit der erforderlichen Substanz weder aus der angesprochenen Bescheinigung der drs. (NL) M. noch aus dem Attest der Dr. med. K. H. vom 18. September 2018. Soweit in diesem Attest darauf hingewiesen wird, dass die "Studierfähigkeit" des Klägers "schon seit längerer Zeit, schon seit 1/18 deutlich herabgesetzt" sei, sagt das wenig darüber aus, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, rechtzeitig um fachärztliche Hilfe nachzusuchen. Letzteres war ihm nicht nur in der Vergangenheit gelungen, wie sich an dem vom Kläger angeführten Aufenthalt in der Tagesklinik zeigt, sondern ebenso nach dem Scheitern seines Lehramtsstudiums; das belegen die besagten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Unterlagen aus September und Oktober 2018. In Anbetracht dessen führt auch der pauschale, nicht weiter substantiierte Verweis auf "Konzentrationsstörungen und Entscheidungsschwierigkeiten" in der Bescheinigung der drs. (NL) M. nicht weiter. Überhaupt entsprechen weder das Attest vom 18. September 2018 noch die Bescheinigung vom 20. Oktober 2018 den dargelegten Substantiierungsanforderungen. Unbeschadet der Frage weiterer Defizite fehlt es jedenfalls an einer nachvollziehbaren Darlegung der Grundlagen für die gestellten Diagnosen. Kann nach alledem schon nicht vom Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel des Klägers ausgegangen werden, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht geprüfte Unverzüglichkeit des Handelns des Klägers nicht an. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht aus seiner Prüfungsperspektive zu dem zutreffenden Schluss gekommen sein, dass der Kläger sein Studium an der Universität U. im Sommersemester 2018 "nicht einfach weiterlaufen lassen (durfte)" (S. 4 des Beschlusses). Auch insoweit gilt, dass die vorgelegten ärztlichen/psychotherapeutischen Unterlagen nichts Substantielles dafür hergeben, dass der Kläger krankheitsbedingt außerstande war, notwendige Entscheidungen über den Fortgang seiner Ausbildung frühzeitiger zu treffen. Die begehrte Prozesskostenhilfe steht dem Kläger schließlich auch nicht deshalb zu, weil das Verwaltungsgericht im weiteren Klageverfahren gehalten wäre, Beweis zu erheben und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 12 E 94/17 -, juris Rn. 6, m. w. N zur Rspr. d. BVerfG. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Eine Beweisaufnahme, wie vom Kläger angeregt, kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ernsthaft in Betracht. Denn die Pflicht des Gerichts, in eine Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO einzutreten, setzt voraus, dass die Schilderung des Beteiligten von den seiner persönlichen Sphäre angehörenden Umständen geeignet sein muss, die begehrte Rechtsfolge auszulösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, juris Rn. 7; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 86 Rn. 75. Daran fehlt es hier, weil der Vortrag des Klägers, mit dem er sich auf die angesprochenen ärztlichen/therapeutischen Unterlagen beruft, die Annahme eines unabweisbaren Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend stützt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Auch die Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers zu den Motiven für seinen Fachrichtungswechsel führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).