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Beschluss

19 B 839/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.19B839.20.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Schulleiters der Sekundarschule F.         vom 28. April 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Schulleiters der Sekundarschule F. vom 28. April 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid des Schulleiters der Sekundarschule F. vom 28. April 2020 stattzugeben. Mit diesem Bescheid hat der Schulleiter den Antragsteller „auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes gem. § 54 Abs. 4 SchulG vorübergehend bis zur Vorlage eines hiervon abweichenden schulärztlichen Gutachtens vom Schulbesuch“ ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Nach gegenwärtiger Aktenlage ist der verfügte Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch offensichtlich rechtswidrig. Dabei kann der Senat offenlassen, ob, wofür vieles spricht, die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW in der Fassung des am 3. Juni 2020 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) zu beurteilen ist. Denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des bis zum 2. Juni 2020 geltenden, bei Erlass des Bescheides maßgeblichen § 54 Abs. 4 SchulG NRW (im Folgenden nur: a. F.) hat der Gesetzgeber inhaltlich unverändert in den seitdem geltenden § 54 Abs. 3 SchulG NRW übernommen. Die Rechtswidrigkeit folgt jedenfalls daraus, dass der Schulleiter zu Unrecht vom Vorliegen eines schulärztlichen Gutachtens ausging, dass ihn zu einem Ausschluss nach Satz 1 des § 54 Abs. 4 SchulG NRW a. F. ermächtigte. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW a. F. konnten Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutete, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (Satz 1). Die Entscheidung traf die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (Satz 2). Bei Gefahr im Verzuge war die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 3). Die Entscheidungsformel und die Begründung des Bescheides vom 28. April 2020 lassen keinen Zweifel daran, dass der Schulleiter angenommen hat, es liege ein schulärztliches Gutachten im Sinne des Satzes 2 vor, auf dessen Grundlage er einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch nach Satz 1 aussprechen könne. In dem Bescheid wird mehrfach auf ein vorliegendes schulärztliches Gutachten als Entscheidungsbasis Bezug genommen. Der Schulleiter zieht dort auch lediglich die Sätze 1 und 2 des § 54 Abs. 4 SchulG NRW a. F. als Rechtsgrundlage heran. Diese dem Bescheid ausdrücklich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage führt zu seiner Rechtswidrigkeit, weil das sog. „Schulärztliche Gutachten“ des Gesundheitsamtes X. vom 14. April 2020, auf welches sich der Schulleiter gestützt hat, nicht den Anforderungen entsprach, die an ein Gutachten nach § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW a. F. (nach aktueller Fassung: § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW) zu stellen sind. Das rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde zu Recht. Ist eine sachverständige Stelle dazu berufen, zur Entscheidungsfindung einer Behörde durch Erstellung eines Gutachtens beizutragen, so muss das Gutachten den Zweck erfüllen, die Behörde zu einer eigenen und begründeten Entscheidung zu befähigen, die spezielle Fachkenntnisse berücksichtigt, über welche die Behörde aus eigenem Wissen nicht verfügt. Eine Stellungnahme genügt deshalb den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nur dann, wenn sie sowohl die Tatsachen, auf die das Ergebnis gestützt wird, als auch die gedanklichen Schritte, die aufgrund dieser Tatsachen zu dem Ergebnis führen, im Einzelnen darlegt und so der entscheidenden Stelle die Möglichkeit gibt, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 ‑ 19 B 3073/96 ‑, S. 7 (zu einem schulärztlichen Gutachten im Sinne von § 45 ASchO). Wird ein Ausschluss vom Schulbesuch wegen eines krankheitsbedingt nicht steuerbaren Aggressionsverhaltens des Schülers erwogen, so muss das Gutachten die zugrunde liegende Erkrankung ärztlich bestätigen. VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2018 ‑ 9 L 404/18 ‑, juris, Rn. 36. Diese Anforderungen erfüllt das „Schulärztliche Gutachten“ vom 14. April 2020 schon deshalb nicht, weil ihm eine konkrete ärztliche Diagnose nicht zu entnehmen ist. Es basiert auch lediglich auf den von der Sekundarschule „zur Verfügung gestellten, ausführlichen Berichten“, aus denen die Gutachterin referiert. Eine Untersuchung des Antragstellers und Befragung seiner Eltern hat nicht stattgefunden. Erst recht beantwortet es die Fragen der Steuerungsfähigkeit des Antragstellers und des Krankheitswertes seiner Verhaltensauffälligkeiten ebenso wenig wie es ein steuerbares Fehlverhalten im Sinn des § 53 SchulG NRW und eine Erziehungsschwierigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 AO-SF als mögliche Ursachen der aggressiven und gewaltsamen Verhaltensauffälligkeiten nachvollziehbar ausschließt. Die Entscheidung des Schuleiters kann auch nicht, wie offenbar vom Verwaltungsgericht angenommen, nachträglich in einen Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW a. F./§ 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW n. F. umgedeutet werden. Denn der Schulleiter muss sich, wenn er von dieser auf besonders eilbedürftige Situationen zugeschnittenen Regelung Gebrauch machen will, bei der erforderlichen pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens sowohl darüber im Klaren sein, dass die Vorschrift tatbestandlich eine „Gefahr im Verzug“ voraussetzt, als auch darüber, dass er bei einem vorläufigen Ausschluss nach Satz 3 gehalten ist, das notwendige amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen. Die letztgenannte Obliegenheit, die durch das 15. Schulrechtsänderungsgesetz in das geschriebene Gesetzesrecht aufgenommen worden ist (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW), war zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot auch schon vor der Neufassung zu beachten, die in der Gesetzesbegründung daher zu Recht nur als Klarstellung bezeichnet worden ist. Vgl. LT-Drs. 17/7770 vom 6. November 2019, S. 74. Die Begründung des Bescheides vom 28. April 2020 lässt indes in keiner Weise erkennen, dass der Schulleiter jene Anforderungen, die sich aus einer Anwendung des Satzes 3 des § 54 Abs. 4 SchulG NRW a. F. ergeben hätten, erkannt und beachtet hat. In der Bescheidbegründung finden sich keine Ausführungen dazu, dass eine Gefahr im Verzug bestehe, zumal die Schule zu diesem Zeitpunkt ohnehin wegen der Corona-Pandemie geschlossen war. Ebenso wenig ergibt sich aus ihr, dass ein (neues) schulärztliches Gutachten unverzüglich eingeholt werden solle; auf der Seite 2 des Bescheides heißt es lediglich, dass der Antragsteller, „sobald Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenerstellung nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW im Gesundheitsamt wieder durchgeführt werden“ könnten, „von dort einen neuen Termin“ erhalte. Auch der Umstand, dass die Abteilungsleiterin der Sekundarschule bereits am 13. Februar 2020 einen vorläufigen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW a. F. gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen hatte, sprach eindeutig dagegen, dass der Schulleiter am 28. April 2020 erneut von dieser Vorschrift Gebrauch machen wollte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der hier verfügte Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW a. F. auch deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil zuvor nicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft worden sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 ‑ 19 B 592/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 37, Ls. 2 und juris, Rn. 5 und 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).